VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - ZPO, § 321a | |
Schlagworte: | - Zivilprozeßrecht - Bundesrecht - Subsidiarität |
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Fundstellen: | - NJW 2004, 1651 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 228/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 228/03

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H. GmbH, Beschwerdeführerin, gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. August 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. Oktober 2003 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06. Oktober 2003 - zugestellt am 09. Oktober 2003 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 13. Oktober 2003, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst die sog. Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321a Zivilprozeßordnung (ZPO) hätte erheben müssen. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, daß er vor der Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternommen haben muß, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben. Er muß deshalb vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Dem steht nicht entgegen, daß § 321a ZPO nach seiner Stellung im Gesetz zunächst nur für das Verfahren der ersten Instanz gilt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt jedoch - gerade mit Blick auf eine diese zumindest teilweise bejahende Rechtsprechung der Obergerichte und auf den Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. April 2003, NJW 2003, 1924 - jedenfalls in Betracht. Von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist der Beschwerdeführerin auch nicht unzumutbar (vgl. zu diesem Kriterium: BVerfGE 52, 380, 387; 68, 376, 381). Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Dr. Macke | Havemann |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Will |