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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 215/03 EA -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
Fundstellen: - LKV 2004, 124
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 215/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 215/03 EA



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Landkreis Potdam-Mittelmark,
vertreten durch den Landrat,
Postfach 1138,
14801 Belzig,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte: L., v. H., M.,

betrifft: kommunale Neugliederung;
hier: Antrag des Landkreises Potdam-Mittelmark auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Havemann, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 16. Oktober 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller, ein Landkreis, wehrt sich gegen seine Verkleinerung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Gemeinden Wust, Gollwitz, Seeburg, Golm, Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn und Uetz-Paaren in Zukunft nicht mehr dem Antragsteller angehören (s. § 1 des Ersten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und die Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel [1. GemGebRefGBbg] vom 24. März 2003 [GVBl I S. 66], § 1 des Dritten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder [3. GemGebRefGBbg] vom 24. März 2003 [GVBl I S. 70] und § 3 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming [4. GemGebRefGBbg] vom 24. März 2003 [GVBl I S. 73]). Die Vorschriften treten am Tage der nächsten - inzwischen für den 26. Oktober 2003 angesetzten - landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.

Der Antragsteller beantragt,

bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen:

§ 1 und § 9 des 1. GemGebRefGBbg, § 1 und § 9 des 3. GemGebRefGBbg sowie § 14 und § 35 Abs. 3 des 4. GemGebRefGBbg bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in Kraft treten zu lassen,

hilfsweise,

die Landeshauptstadt Potsdam, die Stadt Brandenburg an der Havel, die Gemeinde Dallgow-Döberitz sowie die Gemeinden Wust, Gollwitz, Seeburg, Golm, Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn und Uetz-Paaren sowie die Ämter Emster-Havel, Werder und Fahrland und das Land Brandenburg werden verpflichtet, bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die es dem Antragsteller unzumutbar erschweren würden, seine Kreisgrenzen wiederherzustellen oder die ihm nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden, wenn seine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, sowie bei Aufstellung und Abwicklung des Haushalts alle Vorgänge, die den Antragsteller und die vorgenannten Gemeinden betreffen, zu kennzeichnen.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund und der Landkreistag Brandenburg, die Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel sowie die Gemeinden Gollwitz, Wust, Neu Fahrland, Groß Glienicke, Seeburg, Dallgow-Döberitz und - auf eigenen Wunsch - Fahrland hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Landesregierung und der Städte- und Gemeindebund sowie die Gemeinden Dallgow-Döberitz, Neu Fahrland, Groß Glienicke, Seeburg und Fahrland haben davon Gebrauch gemacht.

II.

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Eine Verletzung des Rechtes eines Landkreises auf kommunale Selbstverwaltung kommt nicht nur bei der Auflösung des Landkreises, sondern auch bei der Ausgliederung von Teilen des Kreisgebietes in Betracht (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - Vf. 95-VIII-98 -; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 5. Mai 1969 - VGH 3/96 -, AS Bd. 11, S. 201).

2. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.

Nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg - kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

a) Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist, wie schon der Wortlaut des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ausweist, ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt in noch verstärktem Maße, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wie hier, darauf abzielt, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschieben (vgl. Urteile vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206 f. und vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216; s. BVerfG, Beschluß vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -, zuvor etwa BVerfGE 104, 51, 55; 104, 23, 27; 99, 57, 66; 96, 120, 129; 94, 334, 347; 93, 181, 186), und zwar auch dann, wenn das Gesetz nicht abstrakt-genereller Natur ist, sondern eine konkrete Neugliederungsmaßnahme betrifft (s. bereits Urteil vom 30. November 1993 a.a.O.; vgl. weiter BVerfGE 91, 70, 75; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 378; 6, 381, 385). Ein Gesetz ist grundsätzlich so lange als wirksam anzusehen, bis seine Verfassungswidrigkeit im Hauptsacheverfahren festgestellt ist.

Hiervon ausgehend ist die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - grundsätzlich unabhängig vom Grad der Erfolgsaussicht in der Hauptsache - anhand einer Folgenabwägung zu treffen, bei der die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegenüber denjenigen Nachteilen, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg versagt bleibt. Als “schwerer” Nachteil ist nur ein Nachteil anzusehen, der endgültig und nicht wiedergutzumachen, also irreparabel ist (s. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 217 f.).

b) Hiernach sieht es das Landesverfassungsgericht nicht als “zur Abwehr schwerer Nachteile” “zum gemeinen Wohl” “dringend geboten” an, das Inkrafttreten von § 1 des 1. GemGebRefGBbg, § 1 des 3. GemGebRefGBbg und § 14 des 4. GemGebRefGBbg sowie die Vollziehung von § 9 des 1. GemGebRefGBbg, § 9 des 3. GemGebRefGBbg und § 35 Abs. 3 des 4. GemGebRefGBbg bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde des Antragstellers auszusetzen. Es ist schon zweifelhaft, ob dem Antragsteller ein „schwerer Nachteil“ droht (vgl. hierzu bei einem Landkreis im Zusammenhang mit einer Gemeindegebietsreform: SächsVerfGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - Vf. 95-VIII-98 -). Inwiefern er eine ggf. nur zeitweilige Ausgliederung der genannten Gemeinden nicht zu verkraften in der Lage wäre, hätte näherer Darlegung bedurft und liegt nicht gerade auf der Hand. Jedenfalls aber stehen keine irreversiblen Nachteile auf lange Sicht ins Haus. Bei einem Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache erweist sich die Verkleinerung des Kreisgebietes als unwirksam und bleibt seine Größe unverändert. Daß die genannten Gemeinden in der Zwischenzeit (ab dem 26. Oktober 2003) der kommunalen Selbstverwaltung des Antragstellers entzogen gewesen wären, ist gemessen daran, daß bei einem Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache die Gemeindegebietsreformgesetze in diesem Bereich eine Zeitlang “leergelaufen” wären und in dem betreffenden Gebiet keine Kommunalwahlen in den gesetzlich festgelegten Strukturen stattgefunden hätten, ein zwar gewichtiger, aber kein auf Dauer irreversibler Nachteil. Er würde durch einen Erfolg in der Hauptsache weitgehend “wiedergutgemacht”.

Daß bei einem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache die Kommunalwahlen in den dann kommunalpolitisch anders gearteten Strukturen zu wiederholen wären, kann eine das Inkrafttreten bzw. die Vollziehung der in Rede stehenden Vorschriften bis zur Hauptsacheentscheidung aussetzende einstweilige Anordnung nicht rechtfertigen. Zwar ist es in der Tat gerade auch unter Demokratiegesichtspunkten ungut, wenn bei einer Wahl die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. auch Urteil vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, a.a.O., S. 209). Andererseits ist ein legitimes gesetzgeberisches Interesse an landesweit gleichzeitigen und unter landesweit gleichen gesamtpolitischen Rahmenbedingungen stattfindenden Kommunalwahlen anzuerkennen (vgl. a.a.O.). Im übrigen besteht die Gefahr einer Wahlwiederholung so oder so, weil bei einer Aussetzung des Inkrafttretens in Frage stehenden Neugliederungsregelungen die Kommunalwahlen in den bisherigen Strukturen durchzuführen, bei einem Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache aber hinfällig wären und entsprechend nachgewählt werden müßte.

Das Landesverfassungsgericht hat auch die anderen von dem Antragsteller für die vorläufige Aussetzung der in Rede stehenden Regelungen geltend gemachten Gesichtpunkte geprüft und in seine Abwägung einbezogen, hält sie aber ebenfalls - sowohl je für sich als auch im Zusammenwirken - für eine derart weitreichende einstweilige Anordnung nicht für schwerwiegend genug. Das gilt namentlich auch für die jetzt mit dem Gesetzesvollzug und die gegebenenfalls mit der späteren Rückabwicklung verbundenen Vollzugsfolgen, deren Stellenwert für die hier zu treffende Entscheidung im übrigen dadurch relativiert wird, daß jedenfalls bloße Vollzugsfolgen nicht dazu führen dürfen, daß die vorläufige Aussetzung eines Gesetzes zum Regelfall wird (vgl. Urteil vom 30. November 1993, a.a.O., S. 207 f.).

c) Auch dem Hilfsantrag, Wohlverhaltens- und Haushaltskennzeichnungsgebote zu erlassen, die die Wiederherstellung der Kreisgrenzen für den Fall eines Erfolges der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Antragstellers sichern helfen, vermag das Landesverfassungsgericht nicht näherzutreten.

aa) Soweit der Antragsteller den Gemeinden Wust, Gollwitz, Seeburg, Golm, Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn und Uetz-Paaren sowie den Ämtern Emster-Havel, Werder und Fahrland Wohlverhaltens- und Haushaltskennzeichnungsgebote auferlegt sehen will, würde eine einstweilige Anordnung schon deshalb ins Leere gehen, weil diese Gemeinden und Ämter entweder mit dem Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen aufhören zu bestehen oder - die Gemeinden ggf. bis zu einer ihrer eigenen kommunalen Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtes - zunächst nicht handlungsfähig sind. Im übrigen hat das Landesverfassungsgericht für diejenigen der genannten Gemeinden, die mit eigenen Verfahren vor dem Verfassungsgericht für ihre Selbständigkeit eintreten, Schutzvorkehrungen der hier beantragten Art bereits mit Beschlüssen vom 6. und 21. August sowie vom 18. September 2003 getroffen(VfGBbg 139/03 EA - Satzkorn -, VfGBbg 140/03 EA - Marquardt -, VfGBbg 141/03 EA - Fahrland -, VfGBbg 142/03 EA - Uetz-Paaren -, VfGBbg 117/03 EA - Golm - und VfGBbg 11/03 EA - Wust -). Diese Entscheidungen binden allgemein (§ 29 Abs. 1 VerfGGBbg, s. auch Berkemann, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 32 Rn. 246). Für die Gemeinden Gollwitz, Neu Fahrland, Seeburg und Groß Glienicke ist im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Folgenabwägung - in die auch Dritte einzubeziehen sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. Mai 2003 - 2 BvR 1588/02 -; BVerfGE 93, 181, 187; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand Juli 2002, § 32 Rn. 60) - zu respektieren, daß diese Gemeinden offenbar mit der Ausgliederung aus dem Landkreis Potsdam-Mittelmark einverstanden sind oder sich mit ihr abgefunden haben.

bb) Auch unabhängig davon ist nicht zu erkennen, welche Entscheidungen oder Maßnahmen im Raum stehen, die die Wiederherstellung des heutigen Kreisgebietes des Antragstellers unzumutbar erschweren oder ihn für diesen Fall nicht wiedergutzumachenden Nachteilen aussetzen würden. Hierzu ist nichts Geeignetes dargetan. Die von dem Antragsteller geschilderten Nachteile - etwa das Schicksal des Amtsgebäudes in Jeserig oder die Stellenpläne der aufnehmenden bzw. neu gebildeten Gemeinden - betreffen überwiegend nicht ihn, sondern die einzelnen Gemeinden oder Ämter.


 
Dr. Macke Havemann
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will