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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 26/97 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2

Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 7, 119
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 26/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 26/97



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

C. M.,

Beschwerdeführerin zu 1),

Gr. M.,

Beschwerdeführerin zu 2),

Ge. M.,

Beschwerdeführer zu 3),

wegen Feststellung der Beendigung eines vermögensrechtlichen Verfahrens infolge Klagerücknahme (Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 1997) und weiterer gerichtlicher Entscheidungen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 16. Oktober 1997

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist gem. § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsweg nicht ausgeschöpft haben (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg). Vielmehr haben sie die Klage vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen und sich damit - was der Nichterschöpfung des Rechtsweges gleichzuachten ist - um die Möglichkeit gebracht, die Angelegenheit in dem bis dahin anhängigen Verfahren auszutragen. Daß die Klagerücknahme nicht wirksam gewesen bzw. in dieser Hinsicht seitens des Verwaltungsgerichts in verfassungswidriger Weise Druck auf die Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre, ist nicht erkennbar. Mag auch das Verwaltungsgericht die Klage für nicht erfolgversprechend gehalten und auf eine Klagerücknahme hingewirkt haben, so waren die Beschwerdeführer doch nicht gehindert, das Verfahren durchzuführen und gegebenenfalls gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anzugehen. Es kommt hinzu, daß sie anwaltlich vertreten und - auch was die Klagerücknahme angeht - beraten waren. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat die Klage nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zu 3) zurückgenommen. Hieran sind die Beschwerdeführer gebunden; die von dem Verfahrensbevollmächtigten erklärte Klagerücknahme ist für sie in gleicher Weise verbindlich, als wenn sie von ihnen selbst erklärt worden wäre (siehe §§ 173 Verwaltungsgerichtsordnung, 85 Abs. 1 Zivilprozeßordnung). Das Verfassungsgericht ist keine Ersatzinstanz für den Fall, daß es eine Partei reut, die Klage selbst oder durch ihren Verfahrensbevollmächtigten zurückgenommen zu haben.

Sind die Beschwerdeführer hiernach an die Klagerücknahme gebunden, ergibt sich auch aus dem weiteren Verfahren des Verwaltungsgerichts und seinen in diesem Zusammenhange getroffenen Entscheidungen keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Rechten aus der Landesverfassung. Prozeßkostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache schon deshalb zu verweigern, weil die Klage wirksam zurückgenommen war.

Auf die Stellungnahme des Beklagten des Ausgangsverfahrens, in der darauf abgestellt wird, daß die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1997 Nichtzulassungsbeschwerde und gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. August 1997 Erinnerung hätten einlegen können und müssen, kommt es hiernach nicht an.

II.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

III.

Dieser Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Dr. Dombert
Dr. Knippel Prof. Dr. Mitzner
Prof. Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will