VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 4; LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 - GmbHG, § 11 Abs. 2 - BGB, § 179 Abs. 3 |
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Schlagworte: | - Bundesrecht - Zivilprozeßrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung - Willkür - gesetzlicher Richter |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 25/97

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren V., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S., gegen das Berufungsurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Juni 1997; (Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26. Juni 1996) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. Oktober 1997 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes, mit dem seine Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung von Steuerberatergebühren in Höhe von 59.364,40 DM durch das Landgericht Frankfurt(Oder) zurückgewiesen wurde. I. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der im Dezember 1992 gegründeten und später liquidierten A.-Wachschutz GmbH i.G.. Nach dem Gesellschaftsvertrag war ihm und dem weiteren Geschäftsführer K. Gesamtvertretungsbefugnis eingeräumt. Im Mai 1993 schloß Herr K. im Namen der Gesellschaft einen Vertrag mit einem Steuerberater. Nachdem es über die Vergütung zum Streit gekommen war, verklagte der Steuerberater die Gesellschaft, einen Gesellschafter und den Beschwerdeführer vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Bezahlung verschiedener aufgrund des Steuerberatervertrages erbrachter Leistungen. Das Landgericht verurteilte die Gesellschaft und den Beschwerdeführer als Gesamtschuldner zur Zahlung. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Gesellschaft hafte aus dem in ihrem Namen geschlossenen Steuerberatervertrag, der Beschwerdeführer aus dem Vertrag in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -. Zwar sei zwischen den Parteien streitig, ob der Geschäftsführer K. den Vertrag entgegen der Gesamtvertretungsbefugnis der Geschäftsführer alleine abgeschlossen habe oder mit einer ausdrücklichen Ermächtigung des Beschwerdeführers. Eine solche Ermächtigung sei hier jedoch über das Institut der Duldungsvollmacht anzunehmen. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Berufung ein und trug zur Begründung u.a. vor, keine Kenntnis von der Beauftragung des Klägers gehabt und hieran in keiner Form mitgewirkt zu haben. Jedenfalls hafte er deshalb nicht, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die bestehende Gesamtvertretungsbefugnis und damit den Umstand, daß Herr K. nicht hätte allein handeln können, kannte bzw. hätte kennen müssen. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 1997 verkündete der Senat einen Beschluß zur Beweiserhebung über die Frage, ob der Beschwerdeführer Herrn K. beauftragt habe, den Vertrag mit dem Kläger zu schließen, durch Vernehmung der Zeugen Frank K. - insoweit hat der Kläger auf Vernehmung später verzichtet - und S.. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. März 1997 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Beweisaufnahme, weil der Kläger eine entsprechende Beauftragung bislang nicht hinreichend substantiiert behauptet habe und eine Beweisaufnahme deshalb als Ausforschung unzulässig sei. Zudem habe der Zeuge S. ihn im Jahre 1994 bedroht. Hierzu bot der Beschwerdeführer Zeugenbeweis an. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1997 vernahm der Senat den Zeugen S.; dabei wurde von einer Protokollierung der Aussage abgesehen. Mit nachgelassenem anwaltlichen Schriftsatz vom 13. Juni 1997 machte der Beschwerdeführer Bedenken gegen die vom Senat in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Entscheidung geltend und trug im wesentlichen vor, daß eine Ermächtigung des Zeugen K. durch ihn vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen und nicht bewiesen worden sei. Der Kläger habe lediglich behauptet, er - der Beschwerdeführer - habe den Steuerberatervertrag mit dem Zeugen K. besprochen und eine entsprechende Weisung gegeben. Im übrigen gebe es das Institut der Ermächtigung im Bereich der Verpflichtungsgeschäfte nicht, weshalb mangels wirksamer Vertretung der Vertrag mit der Gesellschaft nicht zustandegekommen sei und mithin auch keine akzessorische Haftung des Handelnden aus § 11 Abs. 2 GmbHG bestehe. Mit dem am 24. Juni 1997 verkündeten Urteil wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Er hafte für die Verbindlichkeiten der im Gründungsstadium verbliebenen GmbH gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG. Zwar habe er den Vertrag mit dem Kläger nicht unterschrieben, eine “Handlung” im Sinne der Vorschrift liege jedoch auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer einen anderen für sich handeln, insbesondere sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lasse. Hier komme entgegen der Auffassung des Landgerichts zwar keine Duldungsvollmacht in Betracht, denn ein entsprechender Vertrauenstatbestand seitens des Klägers sei nicht vorgetragen worden. Vielmehr habe sich der Kläger seit Anbeginn des Prozesses auf eine konkrete Bevollmächtigung des Zeugen K. durch den Beschwerdeführer berufen und dies unter Beweis gestellt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Beschwerdeführer den Zeugen K. beauftragt habe, den Vertrag mit dem Kläger abzuschließen bzw. sich bei dem Vertagschluß durch den Zeugen K. als Bevollmächtigten habe vertreten lassen. II. Der Beschwerdeführer hat am 27. August 1997 Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts und - ergänzend - das landgerichtliche Urteil erhoben. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 Landesverfassung - LV -), des Willkürverbotes (Art. 12 Abs. 1, 52 Abs. 3 LV), des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) und des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV). Hierzu macht er im einzelnen geltend: In der Berufungsinstanz habe er vorgetragen, daß der Kläger bei Abschluß des Steuerberatervertrages wußte oder hätte wissen müssen, daß die Geschäftsführer nur zur Gesamtvertretung befugt gewesen seien und er deshalb nach § 179 Abs. 3 BGB keinen Anspruch gegen denjenigen haben könne, der den Vertrag nicht unterschrieben habe. Dieses wesentliche Vorbringen habe der Senat weder in der mündlichen Verhandlung noch im Urteil beschieden und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat habe ferner seinen Vortrag und das Beweisangebot zu der Bedrohung durch den Zeugen S. im Jahre 1994 und damit die geltend gemachte mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen außer acht gelassen. Im Urteil werde lediglich formelhaft ausgeführt, daß keine Anhaltspunkte für ein tendenziöses Aussageverhalten des Zeugen erkennbar seien. Auch die Ausführungen zur Revisionszulassung im nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Juni 1997 seien offenbar nicht erwogen worden, denn im Urteil werde die Revisionszulassung ohne jede Begründung versagt. Da das Urteil ausweislich des Protokolls vom 24. Juni 1997 in anderer Besetzung verkündet worden sei, stehe zudem zu befürchten, daß der nachgelassene Schriftsatz nicht von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Richtern zur Kenntnis genommen worden sei. Das Urteil des Oberlandesgerichts sei ferner eine Überraschungsentscheidung, weil es sich auf eine Rechtsansicht stütze, die im Widerspruch zu den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung stehe, wo sich der Vorsitzende nach der Vernehmung des Zeugen S. dahin geäußert habe, nunmehr sei eine “Ermächtigung” des Zeugen K. durch den Beschwerdeführer erwiesen. Im Urteil werde dann überraschend ausgeführt, der Beschwerdeführer hafte wegen “Bevollmächtigung” des Zeugen K.. Diese Wende von einer Ermächtigung zu einer konkreten Bevollmächtigung sei nicht nachvollziehbar und verletze ebenfalls seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, denn die Annahme einer Bevollmächtigung des Zeugen K. hätte er ohne weiteres entkräften können. Die Entscheidung verstoße zudem gegen das Willkürverbot, denn sie sei in ihrer Begründung widersprüchlich und mit elementaren Denkgesetzen unvereinbar. Wenn, wie in dem Urteil ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß er wissentlich seine Vertretung durch den Zeugen K. geduldet habe, dann müsse erst recht jeder Anhaltspunkt dafür fehlen, daß er den Zeugen ausdrücklich beauftragt habe, in seinem Namen zu handeln. Indem das Gericht gleichwohl eine ausdrückliche Bevollmächtigung annehme, setze es sich in eklatanten Widerspruch zu seiner Ausgangsannahme. Auch durch die Beweisaufnahme sei das Willkürverbot und zudem sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die prozessualen Voraussetzungen für die durchgeführte Zeugenaussage seien nicht erfüllt gewesen. Es habe an einem ausreichend substantiierten Klägervortrag zur Frage der Beauftragung des Zeugen K. durch den Beschwerdeführer gefehlt. Obwohl über die Frage der Revisionszulassung erst am Ende der mündlichen Verhandlung zu entscheiden sei, habe sich das Gericht hier durch die Entscheidung des Vorsitzenden, die Zeugenaussage nicht zu protokollieren, in dieser Frage de facto vorab festgelegt. Hierdurch sei die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision präjudiziert gewesen und eine ernsthafte Prüfung der vorgetragenen Zulassungsgründe unterblieben. Dieses Vorgehen sei ebenfalls willkürlich, unfair und verletze das Prinzip des gesetzlichen Richters. Das Urteil beruhe auf diesen Grundrechtsverletzungen. Bei einer Protokollierung der Zeugenaussage einschließlich der ihm günstigen Teile hätte der Senat seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein anderes Gewicht beigemessen. III. Das Oberlandesgericht hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und ausgeführt, daß der nachgelassene Schriftsatz vom 13. Juni 1997 von den Richtern zur Kenntnis genommen worden sei, die die letzte mündliche Verhandlung durchgeführt und das Urteil getroffen haben. B. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen eines bundesrechtlich - hier durch die Zivilprozeßordnung - geordneten Verfahrens erfolgt sein sollen, am Maßstab der Brandenburgischen Landesverfassung gemessen werden können (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 - LVerfGE 3, 141, 145). Diese Frage ist im vorliegenden Falle - wie schon in früheren Verfahren - nicht entscheidungserheblich. Die von dem Beschwerdeführer angeführten Landesgrundrechte wären, ihre Anwendbarkeit als Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren unterstellt, durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt worden. 1. Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verstößt nicht gegen den von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art. 52 Abs. 3 LV. Diese Verfassungsnorm gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. August 1997 - VfGBbg 21/97 -, Seite 9 des Umdrucks). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 250; 70, 288, 293). Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Betracht zieht. Es ist aber nicht verpflichtet, sich mit jeglichem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen, sondern kann sich auf die Bescheidung der ihm wesentlich erscheinenden Tatsachenbehauptungen beschränken. Insbesondere verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel wegen sachlicher Unerheblichkeit, ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 251 f.; 54, 117, 123; 60, 305, 310; 88, 366, 375 f.). Hiernach ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht erkennbar. a. Den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers vom Bestehen einer Gesamtvertretungsregelung konnte das Oberlandesgericht aus Gründen des materiellen Rechts in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt lassen, weil es auf diesen Umstand für die getroffene Entscheidung nicht ankam. Das Gericht hat die Haftung des Beschwerdeführers darauf gestützt, daß er den Zeugen K. beauftragt bzw. bevollmächtigt habe, den Vertrag mit dem Kläger abzuschließen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers machte nach der der Entscheidung zugrundegelegten Rechtsauffassung eine (weitere) Mitwirkung des Beschwerdeführers zur wirksamen Verpflichtung der Gesellschaft, in deren Namen der Vertrag geschlossen wurde, entbehrlich und begründete im Rahmen des § 11 Abs. 2 GmbHG seine Haftung als gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer, weil er den anderen Geschäftsführer mit für sich handeln ließ. Ein Mangel der Vertretungsmacht, dessen Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis eine Haftung nach § 179 Abs. 3 BGB ausschließen könnte, lag mithin nach dem Ansatz des Oberlandesgerichts nicht vor. b. Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß sein Vortrag zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, steht dem entgegen, daß das Oberlandesgericht sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt und hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat: “An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen jedoch keine Zweifel. Er hat seine Bekundungen frei formuliert und im Zusammenhang detailliert dargelegt, wie es zu der Beauftragung des Klägers gekommen ist. Hierbei war keine Tendenz zu erkennen, den Beklagten zu 3. zu belasten, wobei sich auch aus seinen Bekundungen ergab, daß er innerhalb der seinerzeitigen Zusammenarbeit ein unbelastetes Verhältnis zum Beklagten zu 3. unterhielt, während sein Verhältnis zum Zeugen K. angespannt war. Der Kontakt zum Zeugen K. wurde sowohl von diesem als auch von dem Zeugen S. über den Beklagten zu 3. gesucht, so daß weder in der Vergangenheit noch heutzutage Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß der Zeuge S. zu Lasten des Beklagten zu 3. tendenziös zur Sache bekundet haben könnte.” Diese Ausführungen des Gerichts bringen hinreichend zum Ausdruck, daß das Gericht in der Gesamtschau keinen Anlaß gesehen hat, an der Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Durch die Verneinung von Anhaltspunkten für ein tendenziöses Aussageverhalten sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände im Ergebnis - zusammenfassend - beschieden worden. Einer weitergehenden Befassung etwa mit der vom Beschwerdeführer unter Beweisantritt behaupteten Bedrohung durch den Zeugen S. bedurfte es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht. Eine Beweiserhebung hierzu erübrigte sich schon mangels Beweisbedürftigkeit. Daß der Zeuge den Kläger bedroht hatte, war nach Aktenlage unstreitig. Unbeschadet dessen war es dem Gericht nicht verwehrt, den Zeugen nach dem bei seiner Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindruck für glaubwürdig zu halten. c. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gericht habe zu seiner in dem nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Anregung, die Revision zuzulassen, und der dafür gegebenen Begründung im Urteil mit keinem Wort Stellung genommen, läßt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Das Gericht hat durch sein Schweigen im Urteil zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision in diesem Fall nicht zuläßt. Ein solches Vorgehen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen, in der Praxis üblich und weder einfachrechtlich (vgl. etwa Walchshöfer in: Münchener Kommentar, ZPO, 1992, § 546 Rn. 49 m.w.N.) noch aus Gründen des Art. 52 Abs. 3 LV zu beanstanden. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, daß das Gericht auf den wesentlichen Vortrag zum Streitstoff eingeht. Rechtsansichten einer Partei zu prozessualen Nebenentscheidungen zählen grundsätzlich nicht hierzu. Für die vom Beschwerdeführer geäußerte “Befürchtung”, der nachgelassene Schriftsatz und damit die Ausführungen zur Revisionszulassung und Beweiswürdigung seien möglicherweise von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Richtern nicht zur Kenntnis genommen worden, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, daß das Urteil in anderer Besetzung verkündet worden ist, besagt hierüber nichts. Das Oberlandesgericht hat in seiner Stellungnahme vom 22. September 1997 dargelegt, daß der nachgelassene Schriftsatz von den das Urteil tragenden Richtern einbezogen worden sei. Das Verfassungsgericht hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. d. Das angegriffene Urteil ist ferner kein „Überraschungsurteil”. Das Gericht war zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung nicht verpflichtet und durfte und mußte die endgültige Beurteilung der Rechtslage der Beratung vorbehalten. Ein Verfahrensbeteiligter muß, zumal bei anwaltlicher Vertretung, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtpunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 144). Erst wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen (vgl. BVerfG, NJW 1996, 454). Daran gemessen konnte es den Beschwerdeführer nach dem Prozeßverlauf nicht überraschen, daß das Berufungsgericht die Haftung auf eine “Bevollmächtigung bzw. Beauftragung” des Zeugen K. gestützt hat. Diese Rechtsauffassung steht insbesondere nicht im Widerspruch zu der - nach Angaben des Beschwerdeführers - von dem Vorsitzenden in der letzten mündlichen Verhandlung geäußerten Annahme einer “Ermächtigung” des Zeugen K.. Der Senat bezieht sich damit - wie bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil - erkennbar auf die in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitete Ansicht, wonach mit Gesamtvertretungsmacht ausgestattete Geschäftsführer einer GmbH einen von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen können mit der Folge, daß die organschaftliche Gesamtvertretungsmacht insoweit zur Alleinvertretungsmacht erstarkt (vgl. etwa BGHZ 64, 75; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. 1995, § 35 Rn. 28; Roth, GmbHG, 2. Aufl. 1987, § 35 Anm. 4.2.3) und von mehreren Geschäftsführern alle nach § 11 Abs. 2 GmbHG haften, wenn einer von ihnen gehandelt hat und von den anderen in diesem Sinne ermächtigt war (vgl. BGH NJW 1974, 1284, 1285; Ulmer in: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl. 1992, § 11 Rn. 110). Anders als der Beschwerdeführer dies offenbar gewertet sehen möchte, wird der Begriff der Ermächtigung in diesem Zusammenhang gemeinhin nicht im technischen Sinne des § 185 BGB verstanden, sondern als Bevollmächtigung (vgl. RGZ 81, 325; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl. 1996, § 35 Rn. 66 m.w.N.) oder als organschaftlicher Akt besonderer Art, auf den die Vorschriften des Vertretungsrechts einschließlich der Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht entsprechend anwendbar sind (vgl. BGHZ 64, 75; Mertens in: Hachenburg a.a.O., § 35 Rn. 100 m.w.N.). Von diesem Ansatz ist bereits erkennbar das Landgericht ausgegangen. Wenn das Berufungsgericht hieran anknüpft, zur Frage einer Beauftragung Beweis erhebt und im Ergebnis eine “Bevollmächtigung bzw. Beauftragung” des Zeugen K. annimmt, so liegt hierin keine überraschende Wende der Rechtsauffassung, mit der ein kundiger Prozeßbevollmächtigter nicht hätte rechnen können. 2. Das Urteil verstößt ferner nicht gegen das Willkürverbot der Art. 12 Abs. 1, 52 Abs. 3 LV. a. Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständ. Rspr. des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 - LVerfGE 3, 141, 145; zuletzt Beschluß vom 21. August 1997 - VfGBbg 21/97 -). So liegt es hier nicht. Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist weder unvertretbar noch beruht es auf sachfremden Erwägungen. Das Gericht hat seine Entscheidung - wie dargelegt - auf eine in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitete Auffassung zur sog. Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG gestützt. Das Urteil ist - entgegen der Rüge des Beschwerdeführers - auch in seiner Begründung nicht widersprüchlich, auch nicht deshalb, weil es eine Duldungsvollmacht verneint und sodann eine konkrete Bevollmächtigung bejaht. Der OLG-Senat hat eine Duldungsvollmacht abgelehnt, weil dem Kläger kein konkreter Fall eines Gewährenlassens des Zeugen K. durch den Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, der den Vertrauenstatbestand einer Duldungsvollmacht hätte begründen können. Dies schließt es nicht aus, für den hier maßgeblichen Vertragsschluß mit dem Kläger eine konkrete Bevollmächtigung des Zeugen K. durch den Beschwerdeführer anzunehmen. b. Die vom Oberlandesgericht angeordnete Beweisaufnahme war nicht willkürlich. Ob ein Vortrag für eine Beweiserhebung hinreichend substantiiert ist und den Anforderungen des § 373 ZPO genügt, ist eine Frage der fachrichterlichen Wertung, der vom Verfassungsgericht nicht im einzelnen nachzugehen, sondern die - am Maßstab der Verfassung - nur darauf zu überprüfen ist, ob die Grenzen einer noch vertretbaren Wertung überschritten worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat vorgetragen, daß der Steuerberatervertrag nach ausdrücklicher vorheriger Abstimmung mit dem Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei, und hierzu zwei Zeugen als Beweismittel angeboten. Diesem konkreten Beweisangebot durfte das Oberlandesgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot nachgehen. Daß es das getan hat, stellt auch keinen Verstoß gegen den vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügten Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 LV) dar. Die Beweisaufnahme entsprach den Verfahrensvorschriften. c. Nichts anderes gilt für die vom Beschwerdeführer bemängelte Nichtprotokollierung der Zeugenaussage. Eine Protokollierung ist unter den Voraussetzungen des § 161 ZPO nicht erforder-lich. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht bei der Herstellung des Protokolls. Daß das Oberlandesgericht hier davon ausgegangen ist, daß das Urteil voraussichtlich nicht reversibel sein werde, ist angesichts des Streitwerts und der zu entscheidenden Rechtsfragen jedenfalls nicht unvertretbar. Vorweggenommen wurde die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision dadurch nicht. Das Gericht blieb insoweit frei. Auch ein faktischer Druck bestand nicht. Insbesondere ergab sich für den Fall einer Zulassung der Revision aus der unterbliebenen Protokollierung kein Revisionsgrund. Vielmehr hätte das Beweisergebnis im Urteil wiedergegeben werden können (vgl. hierzu etwa Peters in: Münchener Kommentar, ZPO, 1992, § 161 Rn. 9 m.w.N.). Es spricht nichts dafür, daß das Gericht bei Annahme eines Zulassungsgrundes die Revision gleichwohl nicht zugelassen hätte, nur weil es von der Protokollierung der Zeugenaussage nach § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen hat. 3. Da die Entscheidung über die Zulassung der Revision in der Hand des Senats lag und ihm, wie ausgeführt, durch das Absehen von einer Protokollierung der Beweisaufnahme nicht aus der Hand genommen war, ist der Beschwerdeführer durch die Nichtzulassung der Revision auch nicht im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV dem gesetzlichen Richter entzogen worden. | ||||||||||||||
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