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VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 2011 - VfGBbg 5/11 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 2; LV, Art. 20; LV, Art. 41; LV, Art. 42; LV, Art. 44
Schlagworte: - Rechtswegausschluss
- Grundrechtsbindung
- fiskalisches Handeln
- bundesfreundliches Verhalten
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 2011 - VfGBbg 5/11 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/11 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

   A. e.V.,

 

 

Antragsteller,

 

 

        B.

 

Äußerungsberechtigte zu 1),

 

 

        Land Brandenburg,

 

 

 

Äußerungsberechtigter zu 2),

 

wegen Veräußerung von Konversionsflächen

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Nitsche, Partikel, Möller und Schmidt

 

am 16. September 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

 

G r ü n d e :

 

A.

Der Beschwerdeführer, ein gemeinnütziger Flugsportverein, betreibt seit 1992 auf einem Teil des ehemaligen Militärflugplatzgeländes der Wehrmacht in P., das anschließend durch die Westgruppe der Truppen der sowjetischen Streitkräfte (WGT) genutzt worden ist, einen Segelflugplatz. Das Gelände steht im Wesentlichen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und des Äußerungsberechtigten zu 2); eine Teilfläche (...) gehört dem Antragsteller. Im Februar 2011 wurden etwa 150 ha der im Eigentum des Äußerungsberechtigten zu 2) sowie der Bundesrepublik Deutschland stehenden Fläche im nördlichen Teil des Flugplatzes zum Verkauf ausgeschrieben. Für den Äußerungsberechtigten zu 2) tritt die Äußerungsberechtigte zu 1) auf, die zur Verwaltung und Verwertung der im Eigentum des Landes stehenden WGT-Flächen bevollmächtigt ist. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vertreten. Das Angebot wurde zunächst bis zum 15. April 2011 unter anderem auf den Internetportalen der Äußerungsberechtigten zu 1) sowie der BImA veröffentlicht.

 

Ausweislich des den Interessenten zur Verfügung gestellten Exposés ist die zu verkaufende Fläche in zwei Lose aufgeteilt, von denen eines (Los 2, ca. 52 ha) die Fläche betrifft, auf der der Antragsteller den Segelflugplatz betreibt, und das andere ein Gebiet (Los 1, ca. 98 ha) umfasst, auf dem ein Solarpark entwickelt werden soll. Das Exposé enthält folgenden Hinweis für die Vergabe­entscheidung:

„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufpreisangeboten handelt. Dieses Verfahren ist nicht mit den Verfahren nach der Vergabe – und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen  - (VOL) vergleichbar. Mit der Abgabe eines Angebotes entsteht kein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ (S. 16).

 

Dem potentiellen Erwerber wird auferlegt, in Zusammenarbeit mit der Stadt P. auf seine Kosten einen Vorhaben bezogenen Bebauungsplan zu erstellen und – insbesondere im Hinblick auf den südlich angrenzenden Flugbetrieb – ein Blendgutachten beizubringen. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren zur erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Solarpark Flugplatz P.) eingeleitet. Auch die Ausweisung der Flugplatzfläche ist Gegenstand des laufenden Flächennutzungsplan-Änderungs­ver­fah­rens, das Exposé enthält dazu den Vermerk:

„Die Stadt P. ist am Erhalt des Segelflugplatzes sehr interessiert und möchte im Rahmen dieser FNP-Änderung auch den örtlichen Segelflugverein an diesem Standort bauplanungsrechtlich sichern“ (S. 8).

 

Im Verlauf der Einmessung des Bebauungsplangebietes veränderten sich Flächenzuschnitt und Planungsgrundlagen mehrfach, unter anderem wurde der zunächst auf 200 m angesetzte Sicherheitsabstand zwischen Solarmodulen und Start- und Landebahn auf 120 m verringert. Die Änderungen wurden den Beteiligten mitgeteilt, die Gelegenheit erhielten, ihre Gebote anzupassen.

 

Insgesamt 30 Interessenten gaben ein Kaufpreisangebot – jeweils für beide Lose - ab, darunter auch der Antragsteller. Dieser beabsichtigt, durch die Erlöse aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf Los 1 die Flugplatzfläche zu ent­wickeln und die Flugbetriebskosten des Flugplatzes zu sichern. Das Flugplatzgelände als historisches Kulturgut solle saniert und erhalten werden, auf dem Flugplatz solle eine feste Start- und Landebahn gebaut werden. Die regionalwirtschaftliche Bedeutung des Flugplatzes P. als Infrastruktureinrichtung solle einer breiten Öffentlichkeit näher gebracht, die Entwicklung des Flugplatzes zum zentralen Luftsport-, Touristik- und Freizeitgelände in der P. gefördert und koordiniert sowie die Kontakte zwischen Flugplatz und heimischen Wirtschaftsunternehmen sollten intensiviert werden.

 

Ab Mai 2011 wurden seitens der Äußerungsberechtigten zu 1) sowie der BImA Vorgespräche mit sechs Bietern geführt, in die zur Sicherung des künftigen Flugplatzbetriebes auch der – nicht zu den Bestbietern zählende - Antragsteller einbezogen wurde. Im Juni 2011 wurden drei weitere Bieter ausgeschlossen und das Verfahren auf zwei Gesprächspartner und den Antragsteller verengt. Letzterer wurde unter Hinweis darauf, dass sein Angebot für Los 1 nicht konkurrenzfähig sei, aufgefordert, ein Angebot ausschließlich für die von ihm genutzten Flächen des Loses 2 abzugeben. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.

 

Am 1. Juli 2011 wurde der Antragsteller sowie einer der weiteren Bieter davon in Kenntnis gesetzt, dass ab diesem Zeitpunkt ausschließlich mit dem festgestellten Bestbieter verhandelt würde.

 

Mit seinem hier am 1. August 2011 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, eine Verkaufsentscheidung zu Gunsten des Meistbietenden vorerst zu untersagen. Er rügt, durch den Ausschluss aus dem Bieterverfahren betreffend der im Eigentum des Äußerungsberechtigten zu 2) stehenden Flächen in Art. 2 (Grundsätze der Verfassung), Art. 10 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 12 (Gleichheit), Art. 20 (Vereinigungsfreiheit), Art. 41 (Eigentum), Art. 42 (Wirtschaft) und Art. 44 (Strukturförderung) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt zu sein. Hinsichtlich der im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Flächen hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Bundesverfassungsgericht gestellt.

 

Der Antragsteller sieht sich durch die bevorstehende Veräußerung der Flächen an einen Dritten in seinem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht verletzt. Das in seinem Besitz befindliche Grundstück werde durch den Verkauf faktisch wertlos und falle beim Verlust der Nutzungsbindung vertragsgemäß an den Äußerungsberechtigten zu 2) zurück, er werde „kalt enteignet“. Beim Erwerb der Teilfläche seien den Verkäufern die Planungen und Entwicklungskonzeptionen des Antragstellers bekannt gewesen und dem Verein seien weitere Flächenverkäufe zugesichert worden.

 

Durch eine Veräußerung an Dritte werde dem Antragsteller die wirtschaftliche Grundlage entzogen. Der Mietvertrag über das Flugplatzgelände sei vierteljährlich kündbar, es sei zu erwarten, dass ein Dritterwerber die Photovoltaikanlage auf dem gesamten Gelände errichten wolle und die Nutzung durch den Antragsteller deshalb beenden werde. Bereits in B. und F. sei nach einer Veräußerung ehemaliger Konversionsflächen an Dritte mit dem Ziel, eine Solaranlage zu errichten, der auf dem Gelände zuvor betriebenen Flugbetrieb eingestellt worden. Die Verkleinerung des Sicherheitsabstandes zwischen der geplanten Photovoltaikanlage und der Flugbetriebsfläche von 200 m auf 120 m, für die kein sachlicher Grund bestehe, gefährde den Betriebsablauf des Flugplatzes und bedrohe ihn in seiner Existenz. Nur dann, wenn die Photovoltaikanlage auf dem Flugplatzgelände unter seiner eigenen Federführung betrieben werde, werde die Anlage in einem für alle Beteiligten unschädlichen Umfang errichtet und sei eine dauerhafte Weiterführung des Flugbetriebes gewährleistet. Die Erstellung des im Exposé geforderten Blendgutachtens erst nach dem Verkauf des Geländes, wie es von der Äußerungsberechtigten zu 1) vorgesehen sei, werde notwendigerweise zur Einstellung des Flugbetriebes führen. Nach den Anforderungen der Oberen Luftfahrbehörde Berlin-Brandenburg müssten schädliche Auswirkungen der Spiegelung des Sonnenlichtes in den Solarmodulen auf den Flugverkehr ausgeschlossen sein. Anderenfalls sei mit einer vollständigen Einstellung des Flugbetriebs zu rechnen, zeitliche Beschränkungen des Flugbetriebs würden grundsätzlich nicht angeordnet. Auch im Hinblick auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sollten die Flächen ausschließlich an den Betreiber des Flugplatzes veräußert werden, um zu gewährleisten, dass der luftverkehrsrechtlich genehmigte Betrieb dauerhaft Bestand haben könne.

 

Werde nur das Los 2 an den Antragsteller verkauft, seien die Folgeaufwendungen für die Sanierung, Kampfmittelberäumung und Altlastensanierung für den Antragsteller nicht finanzierbar. Er sei bereit, das Objekt zum vollen Verkehrswert zu erwerben. Durch das Bieterverfahren sollten jedoch andere Interessengruppen bevorzugt werden; der Antragsteller werde als möglicher Eigentümer der Liegenschaft als juristische Person diskriminiert. Das Bieterverfahren leide an einem erheblichen Mangel, weil nach Ablauf der Gebotsfrist unter Hinweis auf die Vergrößerung der für die Solaranlagen geeigneten Fläche zur Abgabe neuer Gebote aufgefordert worden sei. Dieser zweite Durchgang sei nur durchgeführt worden, weil die Beteiligten gewusst hätten, wie hoch die Angebote der Mitbietenden gewesen seien. Damit seien die Grundsätze eines gesetzlich geregelten Bieterverfahrens verletzt worden, dies stelle Willkür dar. Es gebe auch Anzeichen für Absprachen der Bieter.

 

Nach den Leitlinien des Landtages Brandenburg sollten durch die Konversion ehemals militärisch genutzter Flächen regionale Strukturnachteile abgefedert werden. Die Entwicklung des Flugplatzes sei für die Region von entscheidender Bedeutung, gerade im Hinblick auf die Jugendarbeit des Vereins sowie auf die wirtschaftliche Fortentwicklung und die Fachkräftesicherung. Bei einem Verkauf der Fläche an Dritte zu einem höheren Gebot bestehe allenfalls kurzfristig ein finanzieller Vorteil für den Äußerungsberechtigten zu 2) und die Bundesrepublik Deutschland. Bei einem Verkauf an den Antragsteller realisierten sich wirtschaftliche und strukturelle Vorteile durch die langfristige Generierung eigener Mittel aus dem Betrieb der Solar­anlage. Zur Umsetzung der Standortentwicklungs­konzeption des Regionalen Wachstumskerns P.–W.–K. sei eine unmittelbare Verknüpfung der Errichtung einer Solarfläche und der Entwicklung des Flugplatzes unabdingbar.

 

Schließlich berühre das gemeinsame Verkaufsverfahren von Bund und Land auch den Grundsatz des bundestreuen Verhaltens, der durch die Verkaufsentscheidung verletzt werde.

 

Die im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzuführende Folgenabwägung streite für den Antragsteller. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, werde ihm durch den Verkauf der Fläche an Dritte die wirtschaftliche Grundlage entzogen. Nach einem Verkauf sei eine Rückgewinnung der Grundstücke nicht mehr möglich. Flächen für Flugplätze stünden aber nur begrenzt zur Verfügung. Erginge die einstweilige Anordnung, blei­be aber der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt, wür­den Interessen Dritter nicht erheblich beeinträchtigt, da das Bieterverfahren jederzeit fortgesetzt werden könnte.

 

Die Äußerungsberechtigte zu 1) ist der Auffassung, der Antragsteller habe in dem bisherigen Verfahren keine Stellung erlangt, aus der er Eigentumsrechte oder eigentumsgleiche Rechte ableiten könne. Das im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück sei von der zu verkaufenden Fläche durch ein größeres, im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verbleibendes Flurstück getrennt. Eine Beeinträchtigung dieses Eigentums sei deshalb nicht zu erwarten. Der im Ergebnis der Antragstellung durch den Verein angestrebte Eigentumserwerb zum Betrieb eines Solarparks widerspreche den Satzungszielen des Vereins. Der Äußerungsberechtigte zu 2) trete in dem Verkaufsverfahren nicht als Träger öffentlicher Gewalt auf, der Verkauf der Konversionsflächen unterliege zivilrechtlichen Vorschriften. Der Antragsteller hätte vor Anrufung des Verfassungsgerichts den Rechtsweg beschreiten müssen. Durch den beim Bundesverfassungsgericht erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg ausgeschlossen. Der Verein sei nicht wirksam vertreten, weil die vorliegende Antragsschrift nur von einer Person, statt vom gesamten geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet sei.

 

Der Äußerungsberechtigte zu 2) ist der Ansicht, die Antragsschrift enthalte kein nach den Vorschriften der Landesverfassung und dem Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg statthaftes Begehren, weil sich die beantragte Untersagung ausschließlich an die Äußerungsberechtigte zu 1) sowie die BImA und damit nicht an einen Träger öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg richte. Außerdem sei der Rechtsweg nicht erschöpft.

 

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

 

1. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wirksam gestellt, insbesondere ist der Antragsteller als eingetragener Verein wirksam vertreten. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers vom 14. Mai 1992 wird der Verein allgemein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden in § 16 bezeichnet, dazu gehören neben den vorgenannten Personen der Schriftführer, der mit diesen zusammen den geschäftsführenden Vorstand bildet, sowie die Verantwortlichen der sportlichen und technischen Ressorts und drei bis fünf Beisitzer. § 19 Abs. 2 der Satzung schränkt die Vertretungsmacht für rechtlich verbindliche Erklärungen ein, diese sind nur durch den geschäftsführenden Vorstand abzugeben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diesem Gremium nur insgesamt die Vertretungsmacht zusteht. Enthält – wie hier – die Satzung keine diesbezügliche Regelung, gilt auch bei mehrköpfigen Vorständen keine Gesamtvertretung (Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 26 Rn. 7). Vorliegend müssen Absatz 1 und 2 in Zusammenschau gesehen werden. Absatz 1 bezeichnet die Anzahl der für eine ausreichend Vertretung erforderlichen Vorstandsmitglieder, Absatz 2 schränkt den Kreis derer ein, die rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben dürfen. Rechtliche verbindliche Erklärungen des Vereins sind danach durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes abzugeben. Da die Antragsschrift vom 27. Juli 2011 die Unterschrift des Vorsitzenden und des Schatzmeisters des Antragstellers trägt, ist diesen Anforderungen Genüge getan.

 

2. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass auch beim Bundesverfassungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden ist. Zwar kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 30 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGG­Bbg) nicht in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist, weil in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben wurde, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg. Hier fehlt es aber an einer
Identität der Streitgegenstände, denn der Antragsteller hat seinen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht auf diejenigen Grundstücke bezogen, die im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehen, während sich das hiesige Verfahren mit den im Eigentum des Äußerungsberechtigten zu 2) stehenden Flächen zu befassen hat.

 

3. Zweifelhaft ist hingegen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg besteht. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 30 VerfGGBbg setzt eine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit voraus, die ein Tätigwerden gerade des Verfassungsgerichts erfordert. Sie wird in aller Regel nicht bestehen, solange der Antragsteller Rechtschutz durch die Fachgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen kann. Insoweit gilt auch im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg der Grundsatz der Subsidiarität. Dem erfolglosen Bieter steht gegen Entscheidungen des Veräußerers grundsätzlich der Rechtsweg offen. Bei einem Bieterverfahren entsteht zwischen Bieter und Veräußerer ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das letzteren zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerer ein Träger öffentlicher Verwaltung ist oder wenn ein solcher ein Unternehmen mit der Suche nach einem Käufer beauftragt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2008 – V ZR 56/07 -, MDR 2008, 736). Vorliegend ist der Rechtsweg durch die Vorgaben des Exposés auch nicht ausgeschlossen worden. Selbst zweiseitige Vereinbarungen, die ihrem Wortlaut nach den Rechtsweg ausschließen sollen, hindern die Anrufung der Gerichte nicht, sondern können allenfalls die Klagbarkeit des Anspruches vor den Gerichten beseitigen (vgl. Schreiber, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung, Band V, 3. Aufl. 1995, § 13 GVG Rn. 45 ff.). Erst recht kann der Weg zu den Gerichten wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 10 LV abgeleiteten Justizgewährungsanspruches nicht einseitig ausgeschlossen werden. Allerdings ist denkbar, dass der Rechtswegausschluss den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller dazu veranlasst hat, unmittelbar das Verfassungsgericht anzurufen. Ob er deshalb als schutzbedürftig anzusehen ist, d. h. ob das Verfassungsgericht deshalb ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden kann bzw. muss, oder ob die objektive Funktion der Erschöpfung des Rechtswegs einer Sofortentscheidung entgegensteht, kann hier allerdings offen bleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist aus anderen Gründen zu verwerfen.

 

4. Die Verfassungsbeschwerde kann nämlich bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einer Antragsbefugnis fehlt. Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht substantiiert dargelegt.

 

a) Zwar kann sich der Antragsteller auch als Verein auf eine Verletzung der von ihm gerügten Grundrechte berufen. Als solcher ist er eine juristische Person des Privatrechts, für die gem. Art. 5 Abs. 3 LV Grundrechte insoweit gelten, als sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Für die hier geltend gemachten Rechte auf Eigentum, wirtschaftliche Betätigung, Vereinigung und das Diskriminierungsverbot sind auch juristische Personen des Privatrechts grundrechtsberechtigt.

 

b) Zweifelhaft ist allerdings, ob der angegriffene Ausschluss aus dem Bieterverfahren durch die Äußerungsberechtigte zu 1), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit ebenfalls eine juristische Person des Privatrechts, tauglicher Angriffsgegenstand eines durch den vorliegenden Antrag einstweilen zu sichernden Verfassungsbeschwerdeverfahrens sein könnte. Unbeschadet einer möglichen materiellen Grundrechtsbindung Dritter in Art. 5 Abs. 1 LV  beschränkt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV die Verfassungsbeschwerde auf behauptete Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Dazu zählt die vollziehende Gewalt und zwar zunächst insoweit, als sie in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen tätig wird, aber auch, soweit sie Aufgaben im Bereich des sogenannten Verwaltungsprivatrechts ausübt, also öffentlichen Aufgaben in der Form des Privatrechts wahrnimmt. Zunehmend wird auch für Geschäfte der Bedarfsdeckung und der Auftragsvergabe eine Grundrechtsbindung bejaht, weil der Staat, auch dann, wenn er erwerbswirtschaftlich tätig werde, Sachwalter der Allgemeinheit sei (vgl. dazu Höfling, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 1, Rn. 100, 102 ff). Beteiligt er sich im Rahmen dieser erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit an juristischen Personen des Privatrechts, soll eine Grundrechtsbindung dieser Gesellschaft aber allenfalls insoweit bestehen können, als die öffentliche Hand eine Majoritätsbeteiligung besitzt (vgl. Stern, Staatsrecht, Band III/I, 1988, S. 1420). Die danach maßgeblichen Gesellschafterverhältnisse an dem Äußerungsberechtigten zu 2) können allerdings vorliegend dahinstehen. Gleichfalls ist nicht zu entscheiden, ob es in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, dass die Äußerungsberechtigte zu 1) das Bieterverfahren nicht in eigenem Namen führt, sondern in Vollmacht für den Äußerungsberechtigten zu 2) auftritt. Wenn das von ihr durchgeführte Bieterverfahren aber die öffentliche Hand als Eigentümer der zu veräußernden Grundfläche verpflichtet, und diese bei eigenem Tätigwerden Grundrechtsbindungen unterläge, könnte zweifelhaft sein, ob die Grundrechtsbindung durch die Einschaltung eines Vertreters beseitigt werden könne. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Es fehlt nämlich bereits an der Möglichkeit, dass der Schutzbereich der von dem Antragsteller als verletzt gerügten Grundrechte berührt ist.

 

c) Soweit der Antragsteller eine Verletzung der Art. 2 und 44 LV rügt, kommt eine Verletzung eigener Rechte bereits deshalb nicht in Betracht, weil beide Normen keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründen. Art. 2 LV enthält eine Reihe von Staatszielen als objektiv-rechtliche Strukturprinzipien der Verfassung (Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Kommentar, 2. Lfg. 2008, Art. 2 Nr. 1), die keine subjektiven Grundrechte darstellen und als solche nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 19. November 2010 – VfgBbg 39/10 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und somit auch nicht eines zur Sicherung von Grundrechten eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein können. Art. 44 LV enthält einen Verfassungsauftrag (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 44), der ebenfalls keine subjektiven Rechte begründet.

 

d) Der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens begründet Pflichten des Bundes gegenüber dem Land, der Länder gegenüber dem Bund und der Länder untereinander, um die aufeinander angewiesenen Teile des Bundesstaats stärker unter der gemeinsamen Verfassungsrechtsordnung aneinander zu binden (BVerfGE 8, 122, 140). Rechte des Einzelnen sind daraus nicht abzuleiten.

 

e) Nach dem Vortrag des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass eine Verletzung seines Rechts auf Eigentum möglich wäre. Art. 41 LV schützt den Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 41 Nr. 3.1). Dass der Antragsteller durch das Bieterverfahren in seinem Eigentum an dem Flurstück 80 der Flur 43 unmittelbar betroffen wäre, ist nicht ersichtlich. Das Flurstück ist nicht Bestandteil der zum Verkauf stehenden Fläche und wird durch die projektierte Nutzung der für die Solarnutzung ausgewiesenen Fläche nicht erkennbar in seinem Gebrauchsmöglichkeit beschränkt. Das Grundstück ist von der zum Verkauf gestellten Fläche durch eine im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verbleibende Fläche getrennt. Wie dieses Grundstück derzeit genutzt wird und aus welchen Gründen diese Nutzung nach einem Verkauf der unter Los 1 und 2 zusammengefassten Flächen nicht mehr möglich sein soll, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Entsprechend kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die Gefahr besteht, dass das Eigentum an der Fläche an das Land Brandenburg zurückfallen könnte. Im Übrigen fehlte es jedenfalls an einem unmittelbaren Eingriff in das Grundrecht, weil das Eigentum an seiner Fläche nicht bereits durch den Verkauf, sondern erst durch die nachfolgend befürchteten Maßnahmen der Neueigentümer beeinträchtigt werden könnte.

 

Soweit der Antragsteller sich darüber hinaus in seinem Eigentum dadurch beeinträchtigt sieht, das ihm der in früheren Jahren in Aussicht gestellte Erwerb weiterer Flächen nunmehr versagt werden soll, ist ebenfalls bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht gegeben. Denn das Eigentumsrecht gewährleistet nur bestehende Rechtspositionen, bloße Chancen unterliegen dem Schutzbereich nicht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 78, 205, 211).

 

f) Auch das Recht auf Vereinigungsfreiheit ist erkennbar nicht betroffen. Art. 20 LV schützt in seiner Ausprägung als individuelle Vereinigungsfreiheit nicht nur die Gründung einer Vereinigung sowie den Beitritt zu ihr, sondern, als kollektive Vereinigungsfreiheit, auch ihre Existenz, Funktionsfähigkeit, die Selbstbestimmung über ihre Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 20 Nr. 2.2. m.w.N). Soweit der Antragsteller vorträgt, durch einen Verkauf der Konversionsflächen an einen anderen Bieter werde er in seiner wirtschaftlichen Existenz betroffen und werde letztlich den Flugbetrieb aufgeben müssen, fehlt es zum einen an einer Unmittelbarkeit der vorgetragenen Beeinträchtigung. Diese soll auch nach dem Vortrag des Antragstellers nämlich nicht durch den Verkauf selbst, sondern erst durch – mögliche - weitere Maßnahmen des zukünftigen Erwerbers entstehen. Der Erwerb als solcher betrifft den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 20 LV noch nicht, weil der Erwerber der Grundflächen zunächst nach
§§ 570 Abs. 1, 566 BGB in den bestehenden Vertrag eintritt. Zum anderen findet eine wirtschaftliche Betätigung des Antragstellers in einem vergleichbaren Sinne noch nicht statt. Auch insoweit würde also nicht in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen, sondern wäre allenfalls eine zukünftige Möglichkeit, eine Chance betroffen. Eine gegenwärtige Beeinträchtigung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit ist darin nicht zu sehen.

 

g) Eine Verletzung des Rechts auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, Art. 42 LV, ist ebenfalls nicht dargetan. Dieses Grundrecht konkretisiert das in Art. 10 LV enthaltene Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, wobei es die besondere Bedeutung des Rechts bekräftigen soll (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 42 Rn. 1). Es gewährleistet das Recht des Einzelnen, sich wirtschaftlich zu betätigen, kann aber keine Verpflichtung eines potentiellen Vertragspartners begründen, mit dem Grundrechtsberechtigten ein bestimmtes Geschäft abzuschließen.

 

h) Schließlich ist auch die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot, Art. 12 LV, nicht erkennbar. Dieses verbietet eine sachwidrige Ungleichbehandlung, die aber allein darin, dass die Äußerungsberechtigte schlussendlich nur noch mit dem Bieter verhandelt, der das höchste Gebot abgegeben hat, nicht gesehen werden kann. Dass mit dieser Entscheidung weitere Gesichtspunkte, die der Antragsteller für entscheidungsrelevant hält, wie die besondere Bedeutung seiner Arbeit für die Struktursicherung in der Region und die soziale Bedeutung der Vereinsarbeit für die Bevölkerung, unberücksichtigt bleiben, mag Anlass zu Diskussion auf politischer Ebene bieten, begründet aber eine Grundrechtsrelevanz noch nicht. Auch die Tatsache, das die Äußerungsberechtigte zu 1) zu weiteren Offerten aufgefordert hat, nachdem bereits Gebote vorlagen, ist nicht als sachwidrige Bevorzugung Einzelner zu bewerten. Denn zwischenzeitlich war die für die Errichtung von Solaranlagen vorgesehene Fläche vergrößert worden, was unmittelbar Einfluss auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung einer solchen Anlage und damit auf die Höhe des abzugebenden Gebotes hat. Die Äußerungsberechtigte zu 1) hatte auch allen Bietern gleichermaßen die Gelegenheit eröffnet, neue Gebote abzugeben. Anzeichen dafür, dass sie dies nur zu dem Zweck veranlasst hat, damit das von dem Antragsteller abgegebene Gebot überschritten wird, oder dass – von den Äußerungsberechtigten veranlasst - sachwidrige Absprachen zwischen anderen Bietern erfolgt waren, sind nicht erkennbar.

 

 

C.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Postier Dr. Becker
       
Dielitz Möller
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt