VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 2004 - VfGBbg 38/04 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 50 Abs. 3 - ZPO, § 67 |
|
Schlagworte: | - Zivilprozeßrecht - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - rechtliches Gehör - Willkür |
|
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 2004 - VfGBbg 38/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 38/04

|
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Beschwerdeführerinnen, Verfahrensbevollmächtigter zu 1. und 2.: Rechtsanwalt F., am 16. September 2004 b e s c h l o s s e n : 1. Die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2004 und 07. Mai 2004 ..., ... sowie - soweit es nicht lediglich das Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1) betrifft - das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 03. Dezember 2003 ... verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg). Die Beschlüsse werden aufgehoben; das Urteil wird im vorgenannten Umfang aufgehoben. Die Sache wird, soweit sie lediglich den Versäumnisteil betrifft, an das Landgericht Potsdam und im übrigen an das Amtsgericht Nauen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführerinnen ¾ der notwendigen Auslagen zu erstatten. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die ihre Berufung und den Antrag auf Fortführung des Verfahrens zurückweisenden Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 26. April und 07. Mai 2004 ..., ... Daneben begehren sie die Aufhebung der Urteile des Amtsgerichts Nauen vom 03. Dezember 2003 und 25. Februar 2004 ... I. Die Beschwerdeführerinnen sind Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bzw. Halter eines in einen Verkehrsunfall verwickelten Miet-Lkw. Mit diesem kam der Mieter H. nachts von der Fahrspur ab und stieß mit drei geparkten Pkws vor einer Gaststätte, in der sich deren Besitzer aufhielten, zusammen. Der Besitzer eines der Pkws, B., erhob wegen des Schadens an diesem Wagen Leistungsklage vor dem Amtsgericht Nauen gegen den Fahrer des Lkw und die Beschwerdeführerinnen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte H. vor dem Amtsgericht, er stelle keinen Antrag; die Beschwerdeführerinnen beantragten Klageabweisung, die Beschwerdeführerin zu 1) zugleich als Nebenintervenientin des Beklagten H. Die Beschwerdeführerinnen ließen vortragen, daß eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vorliege, die für eine Unfallmanipulation spreche. Sie boten Zeugnis des Gastwirts u.a. dafür an, daß der Kläger mit den beiden weiteren Unfallgeschädigten am Ereignistag einträchtig in der Gaststätte gesessen habe, alle drei auffällig oft nach draußen geschaut und sich mehr um dortiges Geschehen als um das in der Gaststätte gekümmert hätten, daß sie nach dem Zusammenprall auffällig aufgeregt nach draußen gestürzt seien und ihre Entrüstung aufgesetzt und schlecht gespielt gewirkt habe. Der Beklagte H. im Wege des Teilversäumnisurteils, die Beschwerdeführerinnen zugleich durch Schlußurteil des Amtsgerichts Nauen wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger des Ausgangsverfahrens 4.125,22 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Nebenintervenientin habe das Teilversäumnisurteil nicht durch ihren Klageabweisungsantrag abwenden können, weil dieser Antrag entgegen § 67 der Zivilprozeßordnung (ZPO) im Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen des Beklagten H. gestanden habe. Es fehle an einem substantiierten Vortrag für eine Bekanntschaft von Kläger und Beklagtem H., gerade auch in Bezug auf den Beweisantritt durch Zeugnis des Gastwirtes. Allein der gemeinsame Aufenthalt der drei Geschädigten in der Gaststätte zum Unfallzeitpunkt spreche noch nicht für eine solche Bekanntschaft. Das Teilversäumnisurteil, gegen das die Beschwerdeführerin zu 1) zugleich als Nebenintervenientin des Beklagten H. Einspruch eingelegt hat, hielt das Amtsgericht dieses mit Urteil vom 25. Februar 2004 aufrecht. Die Beschwerdeführerin zu 1) - zugleich als Nebenintervenientin des Beklagten H. - und die Beschwerdeführerin zu 2) wiederholten mit ihrer Berufung gegen das Urteil vom 03. Dezember 2003 ihre Rechtsauffassung und das vorgenannte Beweisangebot mit der Rüge unterlassener Beweiserhebung. Mit Hinweisbeschluß vom 05. April 2004 erachtete das Landgericht die Entscheidungen und Begründungen des Amtsgerichts für zutreffend, und führte u.a. aus, es könne dahinstehen, ob sich der Beklagte H. und die Geschädigten L. und U. kennten und den Unfall fingiert hätten. Das Landgericht griff die Ausführungen des Amtsgerichts auf, der Vortrag der Beschwerdeführerinnen sei im Hinblick auf eine Bekanntschaft auch des Klägers schlechterdings unsubstantiiert. Es führte aus: Allein die Tatsache, daß der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt im selben Lokal befand wie L. und U., sagt hierzu nichts aus... Daß und in welcher Weise er sich auffällig verhalten hat, etwa indem er mit L. und U. zusammengesessen und geredet oder Blickkontakt zu ihnen aufgenommen hätte, ist nicht vorgetragen. Auf nochmaligen, mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verbundenen, Vortrag unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach es auf den Nachweis einer Bekanntschaft aller Beteiligten nicht zwingend ankomme, diese aber ein um so stärkeres Indiz für einen vorgetäuschten Unfall wäre, wies das Landgericht die Berufung mit Beschluß vom 26. April 2004 zurück. Den auf § 321 a ZPO analog gestützten Antrag beim Landgericht auf Verfahrensfortführung, mit der die Beschwerdeführerinnen u.a. die Nichtvernehmung des Gastwirts als Zeugen rügten, wies das Landgericht mit Beschluß vom 07. Mai 2004 zurück. II. Die Beschwerdeführerinnen rügen mit der am 09. Juli 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des Land- sowie die Urteile des Amtsgerichts, insbesondere daß Beweisangeboten nicht nachgegangen worden sei, die hinreichenden Anhalt für eine Unfallmanipulation erbracht hätten. Auch sei ihnen kein faires und öffentliches Verfahren gewährt worden, weil im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden worden und vertretungsweise eine Richterin einer anderen Kammer tätig geworden sei. III. Der Kläger und der Beklagte H. des Ausgangsverfahrens sowie das Amts- und das Landgericht haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Kläger trägt vor, die Beschwerdeführer hätten Behauptungen lediglich ins Blaue hinein und ohne Substanz aufgestellt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren liege nicht vor. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden. B. Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 1.Ihr steht insbesondere nicht entgegen, daß mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten bei der Durchführung eines bundesrechtlich - hier durch die Zivilprozeßordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die betreffenden Voraussetzungen für ein Eingreifen des Landesverfassungsgerichts - keine Rechtsschutzalternativen zur Verfassungsbeschwerde, keine vorangegangene Befassung eines Bundesgerichts, Inhaltsgleichheit der Landes- und Bundesgrundrechte (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. und vom 25. Oktober 2002 - VfGBbg 75/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd.13, 185, 191) - liegen vor. So besteht die Prüfungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts hinsichtlich der als verletzt gerügten Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte der Landesverfassung, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten übereinstimmen (insbesondere rechtliches Gehör: Art. 52 Abs. 3 LV entsprechend Art. 103 Abs. 1 GG; Willkürverbot: Art. 52 Abs. 3 LV entsprechend Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; gesetzlicher Richter: Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV entsprechend Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).2. Der Rechtsweg ist, auch soweit die Beschwerdeführerinnen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -) als verletzt rügen und zuvor Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO analog beim Landgericht erhoben hatten, erschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). II. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Beschlüsse des Landgerichts und - soweit es nicht lediglich den Versäumnisteil betrifft - das Urteil des Amtsgerichts vom 03. Dezember 2003 verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV). a) Diese Verfassungsnorm gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. August 1997 - VfGBbg 21/97 -, Seite 9 des Umdrucks). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Beschluß vom 26. August 2004 - VfGBbg 21/04 -, S. 6 des Umdrucks; BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 250; 70, 288, 293). Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Betracht zieht. Es ist aber nicht verpflichtet, sich mit jeglichem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen, sondern kann sich auf die Bescheidung der ihm wesentlich erscheinenden Tatsachenbehauptungen beschränken. Insbesondere verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel wegen sachlicher Unerheblichkeit, ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Beschluß vom 26. August 2004, a.a.O.; BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 251 f.; 54, 117, 123; 60, 305, 310; 88, 366, 375 f.). b) Diesen Grundsätzen sind die landgerichtlichen Beschlüsse und - soweit es nicht lediglich den Versäumnisteil betrifft - das Urteil des Amtsgerichts vom 03. Dezember 2003 nicht gerecht geworden. Beide Gerichte haben es unterlassen, das von den Beschwerdeführerinnen angebotene Zeugnis des Gastwirts einzuholen bzw. zumindest darüber zu entscheiden, ob diesem Beweisangebot nachgegangen wird. Aus dem - im Beschluß vom 26. April 2004 insoweit in Bezug genommenen - Hinweisbeschluß des Landgerichts vom 05. April 2004 wie auch schon aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 03. Dezember 2003 wird deutlich, daß beide Gerichte das unter Zeugenbeweis gestellte tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht in dem ihm innewohnenden Aussagegehalt, sondern in einem verkürzten Sinne aufgenommen haben. Das Landgericht führt aus, der Vortrag der Beschwerdeführerinnen, alle Unfallbeteiligten seien miteinander bekannt gewesen, sei für eine Beweisaufnahme schlechterdings zu wenig substantiiert gewesen, nämlich allein die Tatsache, daß der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt im selben Lokal befand wie L. und U. besage nichts, und es sei nicht vorgetragen worden, daß und in welcher Weise der Kläger sich auffällig verhalten habe (Hinweisbeschluß vom 05. April 2004, Seite 3; entsprechend bereits: Urteil des Amtsgerichts vom 03. Dezember 2003, Seite 8 f.). Damit nahmen Land- und Amtsgericht nicht in der von Verfassungs wegen gebotenen Weise zur Kenntnis und haben bei ihren Entscheidungen über die Beweiserhebung nicht in Erwägung gezogen, daß die Beschwerdeführerinnen Zeugnis des Gastwirts u.a. dafür angeboten haben, daß der Kläger mit den beiden weiteren Unfallgeschädigten am Ereignistag einträchtig in der Kneipe gesessen habe, alle drei auffällig oft nach draußen geschaut und sich mehr um dortiges Geschehen als um das in der Kneipe gekümmert hätten, daß sie nach dem Zusammenprall auffällig aufgeregt nach draußen gestürzt seien und ihre Entrüstung aufgesetzt und schlecht gespielt gewirkt habe (S. 13 f. des Klagebegründungsschriftsatzes vom 24. Oktober 2003 und nochmals unterstreichend S. 23 ff. des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 08. März 2004, wonach die drei Unfallbeteiligten in der Kneipe immer auffällig zur Tür geschaut und getuschelt hätten). Die Beschwerdeführerinnen hatten unter Beweisantritt eben nicht allein vorgetragen, daß die Unfallbeteiligten sich zum Unfallzeitpunkt im selben Lokal befunden hatten, sondern gerade einige - vom Landgericht ausdrücklich vermißte - Verhaltensauffälligkeiten auch des Klägers in merkwürdiger Übereinstimmung mit den weiteren Geschädigten L. und U. und in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Schadensfall. Diese Verkennung bzw. das Übergehen von bereits von Anfang an vorgetragenen Beweisangeboten für Tatsachen, die nach Ansicht des Amts- wie auch des Landgerichts von indizieller Bedeutung und entscheidungserheblich für das Verfahren sind, beinhaltet eine unzulängliche Gewährung rechtlichen Gehörs und damit einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 LV. Amts- bzw. Landgericht werden sich bei der - bislang unterbliebenen - Entscheidung über das richtig verstandene Beweisangebot dazu zu verhalten haben, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens auch das betreffend nähere Angebot eines Zeugnisses des Gastwirts als unsubstantiiert und ins Blaue hinein abgegeben betrachtet. c) Hingegen liegt kein - weiterer - Gehörsverstoß vor, soweit die Beschwerdeführerinnen auf ihre Beweisangebote eines Unfallrekonstruktionsgutachtens für eine Unfallmanipulation und die Vernehmung des Gutachters W. als Zeugen für eine Bekanntschaft der Unfallbeteiligten hinweisen. Denn insoweit hat sich im besonderen das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausdrücklich mit diesen Beweisangeboten auseinandergesetzt. Demzufolge war die Einholung des Gutachtens entbehrlich, weil das Landgericht dahingestellt bleiben ließ, ob der Fahrer H. mit den Geschädigten L. und U. einen Unfall vorgetäuscht hat, es das Vorliegen einer Unfallmanipulation also durchaus alternativ seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat (S. 3 des Hinweisbeschlusses). Amts- wie Landgericht sind des weiteren auch von der unter Zeugenbeweis des Gutachters W. gestellten Behauptung ausgegangen, ihm gegenüber habe der Geschädigte U. ca. einen Monat nach dem Schadensfall Familien- und Straßennamen des Klägers genannt, und haben dazu nachvollziehbar ausgeführt, daß diese späte Kenntnis nicht für eine schon vor dem Schadensfall bestehende Bekanntschaft spreche. Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. d) Die festgestellte Gehörsverletzung betrifft die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts vom 26. April und 07. Mai 2004 sowie - soweit es nicht lediglich den Versäumnisteil betrifft - das Urteil des Amtgerichts vom 03. Dezember 2003. 2. Das Urteil des Amtsgerichts vom 25. Februar 2004, mit dem das Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1) vom 03. Dezember 2003 aufrechterhalten wird, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. a) Der insoweit einzig in Betracht kommende Beanstandungsgrund eines Verstoßes des Amtsgerichts gegen das Art. 52 Abs. 3 LV zu entnehmende Willkürverbot liegt nicht vor. Selbst wenn die angegriffenen Urteile des Amtsgerichts zur Säumnisfrage unter Anlegung zivilprozessualer Maßstäbe zu beanstanden sein sollten, verstoßen sie (noch) nicht gegen das Verbot willkürlicher Entscheidungen. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist; die Entscheidung muß ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. September 1992 - VfGBbg 18/92 -, LVerfGE 9, 95, 100; vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 86 f., vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N., sowie vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 50/01 - und vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 72, m.w.N.). b) Das ist hier nicht der Fall. Selbst wenn die angegriffenen Entscheidungen eine bundesweit gegenüber gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung singuläre Auffassung verträten, bedeutete dies, zumal mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall, nicht per se die gänzliche Unvertretbarkeit und Willkür einer - wie hier - nicht unbegründeten anderslautenden Entscheidung. Zudem stehen die angegriffenen Entscheidungen, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen, im Ansatz durchaus nicht allein, wenngleich wohl in einer Minderheitenposition. Denn auch das Oberlandesgericht Köln in seinem vom Landgericht Potsdam ausdrücklich schon im Hinweisbeschluß vom 05. April 2004 in Bezug genommenen Urteil vom 07. Januar 1998 (- 2 U 85/96 -, r+s 1998, 191, mit krit. Anmerkung Lemcke S. 192) geht davon aus, daß ein Antrag (dort zur [Anschluß-]Berufung) eines Streithelfers und weiteren Beklagten des Ausgangsprozesses nach § 67 ZPO nicht zur Klageabweisung (auch) in Bezug auf den Erstbeklagten führen könne, weil der Antrag des Streithelfers insoweit in Widerspruch zum Verhalten der Hauptpartei stehe, die keine (Anschluß-)Berufung eingelegt hat. Eine entsprechende Ansicht für die hier vor dem Amtsgericht gegebene Prozeßlage zu vertreten, in der der zur mündlichen Verhandlung erschienene Erstbeklagte und Unfallverursacher - anders als in von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen Fällen der Säumnis bei Nichterscheinen zur Verhandlung bzw. Nichtäußerung im Verfahren - sich zur Sache äußert, dann aber nach richterlichen Hinweisen über die prozessualen Folgen erklärt, einen eigenen Klageabweisungsantrag nicht zu stellen, erscheint nicht willkürlich. Hier, zumal da der Streithelfer dem anderen Beklagten Unfallmanipulation vorwirft, einen Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei im Sinne von § 67 ZPO anzunehmen, wenn der Zweitbeklagte und Nebenintervenient dennoch erreichen will, daß der Erstbeklagte prozessual so behandelt wird, als hätte er einen Klageabweisungsantrag gestellt, überschreitet nicht jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum. Dies gilt überdies, da über einen etwaigen Deckungsanspruch des Schädigers gegenüber seiner Haftpflichtversicherung, hier dem Beschwerdeführer zu 1), unmittelbar nicht entschieden ist und nicht ausgeschlossen ist, daß dieser ein eigenes Schicksal haben mag, insbesondere dann, wenn die Entscheidung zur Sache gegenüber den weiteren Beklagten schon im Schadensersatzprozeß mit Klageabweisung endet. 3. Für eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer sonstigen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte ist nichts ersichtlich. Namentlich beeinträchtigt das Handeln eines durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in Zivilsachen im Verhinderungsfalle zur Mitwirkung berufenen Richters nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter und ein faires Verfahren. Daß die Voraussetzungen des § 522 ZPO für eine Berufungszurückweisung ohne mündliche Verhandlung willkürlich verkannt worden wären und damit gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des öffentlichen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 LV) verstoßen worden wäre, ist angesichts des in hohem Maße von den besonderen Tatsachenumständen des Falles - und nicht entscheidend von grundsätzlichen bzw. streitigen Rechtsfragen - abhängenden Verfahrens ebenfalls nicht zu erkennen. III. Gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts vom 26. April und 07. Mai 2004 sowie - soweit es nicht lediglich den Versäumnisteil betrifft - das Urteil des Amtsgerichts vom 03. Dezember 2003 aufzuheben. Soweit es lediglich die Nebenintervention der Beschwerdeführerin zu 1) auf Seiten des Beklagten H. im Berufungsverfahren betrifft, ist das Verfahren an das Landgericht Potsdam, im übrigen ist es, soweit die Aufhebung reicht, an das Amtsgericht Nauen zur Entscheidung zurückzuverweisen. Im Hinblick auf den Beklagten H. und die Nebenintervention ist das erstinstanzliche zivilgerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht in von Verfassungs wegen beanstandungsfreier Weise abgeschlossen worden, allerdings ist im Berufungsverfahren eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschehen, so daß insoweit eine Zurückverweisung - nur - an das Landgericht als Berufungsinstanz bestimmt wird. Im übrigen, da die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits erstinstanzlich beim Amtsgericht eingetreten ist und im Berufungsverfahren nicht ausgeräumt, sondern wiederholt wurde, ist eine Zurückverweisung an das Amtsgericht veranlaßt. Andernfalls ginge den Beschwerdeführerinnen eine Instanz des Rechtsschutzes verloren. IV. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg. Hierbei war zu berücksichtigen, daß die Verfassungsbeschwerde teilweise unbegründet war. |
Dr. Knippel | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms - Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |