VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Anhörung - Verhältnismäßigkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 102/03

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In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren Gemeinde Dahlewitz, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 16. September 2004 b e s c h l o s s e n : Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : A. I. 1. Die Beschwerdeführerin liegt ungefähr 7 km südlich der Berliner Stadt- und Landesgrenze im Landkreis Teltow-Fläming. Sie gehörte bisher mit den Gemeinden Rangsdorf und Groß Machnow dem Amt Rangsdorf an; Sitz der Amtsverwaltung war Rangsdorf. Über das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin führt in Nord-Süd-Richtung die Bundesstraße 96 (B 96) und im südlichen Bereich die in Ost-West-Richtung verlaufende Bundesautobahn 10 (A 10; sog. Berliner Ring). Auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin leben ungefähr 1.900, in den südlich der Autobahn gelegenen Gemeinden Rangsdorf und Groß Machnow ungefähr 7.380 bzw. 1.200 Einwohner. Die Beschwerdeführerin grenzt östlich, nördlich und westlich an Gemeinden des bisherigen Amtes Blankenfelde-Mahlow; im Westen geht die Bebauung entlang der Landesstraße 40 in die bisherige Gemeinde Blankenfelde über. Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Groß Machnow des bisherigen Amtes Rangsdorf sind finanzkräftig, die Haushaltslage der Gemeinde Rangsdorf hingegen muß als schwierig bezeichnet werden (LT-Drucksache 3/4883, S. 293). Im bisherigen Amt Blankenfelde-Mahlow befinden sich die Gemeinde Groß Kienitz mit ca. 300 Einwohnern in einer haushaltswirtschaftlich besseren, die Gemeinden Blankenfelde und Mahlow mit ungefähr 10.200 bzw. 9.400 Einwohnern in einer schlechteren Lage. Das Amt Rangsdorf und damit auch das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin liegt im engeren Verflechtungsraum zu Berlin (s. Art. 1 Anlage 1 § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. Anhang B 1 des Staatsvertrages vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm, nachfolgend LEPro] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages [GVBl. 1998 I S. 14]). Die bisherigen Nachbarämter Blankenfelde-Mahlow, Zossen und Mittenwalde (Landkreis Dahme-Spreewald) befinden sich ebenfalls im engeren Verflechtungsraum (s. Anhang B 1 des LEPro). 2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren an die Beschwerdeführerin Unterlagen zu ihrer beabsichtigten Eingliederung in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Teltow-Fläming versandt. Die Anhörung der Bürger sollte für die Dauer eines Monats erfolgen und vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen werden. 3. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 16 des Entwurfes zum 4. Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefGBbg) sah die Neubildung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow aus den Gemeinden des gleichnamigen bisherigen Amtes unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin vor. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 16 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg), lautet: § 16 Verwaltungseinheiten Amt Blankenfelde-Mahlow und Gemeinde Dahlewitz des Amtes Rangsdorf
Gleichzeitig gliederte der Gesetzgeber aus dem bisherigen Amt Rangsdorf unter dessen Auflösung die Gemeinde Groß Machnow in die Gemeinde Rangsdorf ein, deren Gemeindegebiet sich fast vollständig südlich der A 10 (Berliner Ring) befindet. § 17 Abs. 2 des 4. GemGebRefG lautet: § 17 Verwaltungseinheit Amt Rangsdorf
II. Die Beschwerdeführerin hat am 21. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 des 4. GemGebRefG erhoben. Sie macht geltend, ihre Eingliederung in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow sei schon deshalb verfassungswidrig, weil das Anhörungsverfahren mit verfassungsrechtlich relevanten Fehlern behaftet gewesen sei. Der Vorbereitungszeitraum auf die Anhörung vor dem Innenausschuß des Landtages sei zu kurz gewesen. Der Beschwerdeführerin und der Bevölkerung hätten nicht alle erheblichen Unterlagen vorgelegen. Stellungnahmen hätten nicht zu Änderungen des Gesetzentwurfs geführt. Die Maßstäbe der Neugliederungsmaßnahmen seien nicht nachvollziehbar gewesen. Der Gesetzgeber und insbesondere der Ausschuß für Inneres hätten in Verkennung der eigenen Kompetenz die von der Landesregierung erstellten Leitbilder schlicht übernommen. Verwaltungsgerichtlich für nichtig erklärte raumordnungsrechtliche Festlegungen (Regionalpläne) seien zur Orientierung herangezogen worden. Daneben seien auch Gründe des öffentlichen Wohls für die Gemeindeneugliederung hier nicht gegeben. Schon der Sachverhalt sei vom Gesetzgeber unzureichend ermittelt worden. Daß überhaupt Einflußmöglichkeiten der Metropole Berlin auf die Umlandgemeinden bestünden, habe der Gesetzgeber nicht begründet, auch nicht, daß die Bildung amtsfreier Gemeinden die geeignete Verwaltungsform im engeren Verflechtungsraum sei. Die Struktur des bisherigen Amtes Rangsdorf sei keine Fehlentwicklung gewesen, das Amt habe effizient gearbeitet. Die vom Gesetzgeber allgemein in der Gesetzesbegründung benannten Strukturdefizite und Probleme träfen für die wirtschaftlich leistungsfähige Beschwerdeführerin nicht zu. Sie könne die andernorts zwar auch erforderliche aber nicht finanzierbare Erfüllung von Aufgaben im sozialen und kulturellen Bereich leisten. Mit der Auflösung der Beschwerdeführerin sei ein Verlust an unmittelbarer Demokratie verbunden, der geäußerte Bürgerwille sei nicht angemessen berücksichtigt. Der Gesetzgeber weiche insoweit von seinem Leitbild ab, als danach eine Neugliederung innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen solle, die Beschwerdeführerin aber aus diesem Zusammenhang genommen werde. Der Gesetzgeber handele inkonsequent, indem er das Amt Spreenhagen im engeren Verflechtungsraum bestehen lasse. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die weitgehend zulässige kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. 1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die in § 17 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg bestimmte Auflösung des bisherigen Amtes Rangsdorf sowie hinsichtlich § 16 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg zugleich gegen die Einbeziehung der Gemeinden des früheren Amtes Blankenfelde-Mahlow in die neu gebildete Gemeinde Blankenfelde-Mahlow richten soll. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie immer zustandegekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde einer amtsangehörigen Gemeinde als begründet erweist und sie (folglich) als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat das Land dafür zu sorgen, daß ihr eine Verwaltung durch Zuordnung zu einem Amt oder Bildung eines neuen Amtes, notfalls auch unter Wiederbelebung der früheren Amtsmodelle 2 oder 3 - zur Verfügung steht. Je nach Art der dann getroffenen Regelung, die also gegebenenfalls abzuwarten bleibt, mag Anlaß für eine darauf bezogene gerichtliche Überprüfung bestehen. Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung kann die einzelne Gemeinde das Land aber grundsätzlich nicht. 2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten. Die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich folgerichtig auf die Vertretungsverhältnisse. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden (s. dazu im folgenden 1.). Auch materiell ist die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neue Gemeinde Blankenfelde-Mahlow mit der Landesverfassung vereinbar (s. dazu nachfolgend 2.). 1. Die Verfassung des Landes Brandenburg verlangt vor einer Gemeindeauflösung die Anhörung sowohl der Bevölkerung als auch der Gemeinde als solcher. Beide Anhörungen sind ohne Verstoß gegen die Landesverfassung durchgeführt worden. aa) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. Änderung des Gemeindegebietes in diesem Sinne ist auch die hier in Frage stehende Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -; vgl. auch Beschlüsse vom 15. April 2003 - VfGBbg 6/03 - und vom 6. August 2003 - VfGBbg 199/03 EA -). Die deshalb erforderliche Anhörung der Einwohner der Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß erfolgt. Die an eine Anhörung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellenden Anforderungen sind aus dieser Verfassungsbestimmung heraus und unabhängig von der Rechtslage nach einfachem Recht zu bestimmen. Die Landesverfassung macht zu den Anhörungsmodalitäten keine näheren Vorgaben. Weder nimmt sie einfachrechtliche Verfahrensregelungen - anders als etwa bei Art. 9 Abs. 1 LV (Einschränkung der Freiheit der Person nur unter Beachtung der im Gesetz vorgeschriebenen Formen) gleichsam in die Verfassung hinüber noch erlangen die Regelungen, die sie in Art. 98 Abs. 5 LV - dem Gesetz vorbehält, ihrerseits Verfassungsrang. Maßgeblich bleibt vielmehr die Verfassungsregelung des Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV als solche. Sie beschränkt sich darauf, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung zu hören ist, und läßt damit Raum für jedwedes Anhörungsverfahren, sofern es sicherstellt, daß die Bevölkerung Gelegenheit erhält, ihre Meinung zu der Gebietsänderung zum Ausdruck zu bringen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -; Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Ziff. 4 zu Art. 98; zu Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz GG -: BVerfG, zuletzt Beschluß vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, NVwZ 2003, 850 = DÖV 2003, 589 = DVBl 2003, 919; Knemeyer, in: Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband 3, S. 159 m.w.N.). Es genügt, wenn ihr in sachgerechter Weise die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu der Gebietsänderung, hier: durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow unter Wegfall eines eigenständigen Gemeindegebietes, zu Wort zu melden und das Ergebnis dem Entscheidungsträger, im Fall der Auflösung einer Gemeinde also dem Gesetzgeber (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV), zur Kenntnis gebracht wird. Das war hier der Fall. Es bestand für die Bevölkerung die geordnete Möglichkeit, ihre Meinung zur Frage der Auflösung der Beschwerdeführerin durch Eingliederung in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow kundzutun. Die Bürger waren durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming davon unterrichtet, daß hierzu vom 30. Mai bis 1. Juli 2002 Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe und Unterlagen über das Neugliederungsprojekt in dem Amtsgebäude Blankenfelde und den Räumen der Kreisverwaltung in Luckenwalde zu näher genannten Zeiten (beispielsweise bei dem Amtsdirektor in Blankenfelde Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie Dienstag 13.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 13.00 bis 18.00 Uhr, Montag und Mittwoch 13.00 bis 15.00 Uhr) auslägen. Das Ergebnis der Anhörung hat sodann dem Landtag vorgelegen und ist damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Anhörung die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch deshalb verfehle, weil es den Anzuhörenden nicht möglich gewesen sei, sich in den Anhörungsunterlagen über wesentliche und tragende Maßstäbe des Leitbildes zu informieren, weil diese nicht erläutert worden und namentlich zwei betreffende Gutachten nicht beigefügt gewesen seien. Bei der Komplexität des Vorhabens ist es nicht zu beanstanden, wenn im ausgelegten Material auf Unterlagen Bezug genommen wird, etwa auf S. 61 ff. der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucksache 3/4883) auf ein im Auftrag des Bundes der Steuerzahler in den Jahren 1999/2000 erstelltes Gutachten Hesse sowie ein Gutachten des Kommunalwissenschaftlichen Instituts der Universität Potsdam. Dieses Material mußte bei der Anhörung nicht vorgehalten werden. Es ist bezeichnend, daß in anderen kommunalen Verfassungsbeschwerden sogar gerügt wird, bei den mehr als 1.000 Seiten umfassenden Anhörungsunterlagen handele es sich um eine undurchdringliche Überinformation. Die Einwohner der Beschwerdeführerin hatten bei Interesse die zumutbare Möglichkeit, die von der Beschwerdeführerin besonders vermißten Unterlagen zu erhalten, auch wenn dies mit finanziellem Aufwand und mancherlei Mühe verbunden gewesen sein mag. Unbeschadet dessen lagen die Kernfragen - nämlich: Soll die Beschwerdeführerin ihre Selbständigkeit verlieren und gegebenenfalls nach Blankenfelde-Mahlow eingegliedert werden? offen zutage. bb) Weiter hat die Beschwerdeführerin (als Gemeinde) im Gesetzgebungsverfahren in gehöriger Weise Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung erhalten. Eine solche Anhörung der Gemeinde ist, wenn auch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert, der durch Art. 97 Abs. 1 LV geschützten kommunalen Selbstverwaltung geschuldet und dient ihrer prozeduralen Absicherung. Der Gemeinde ist deshalb im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihre Belange darzulegen und zu den Vor- und Nachteilen der Neugliederungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit bestand hier. Der Ausschuß für Inneres des Landtages hat der Beschwerdeführerin am 21. November 2002 Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Die Beanstandungen, die sie gegen das (parlamentarische) Anhörungsverfahren erhebt, erweisen sich als unberechtigt. Der Anhörungstermin vom 21. November 2002 war nicht zu kurz angesetzt. Die Zeit für die Vorbereitung auf den Anhörungstermin am 21. November 2002 war hinreichend. Zwischen der Ladung zu dem Anhörungstermin und dem Anhörungstermin selbst lagen nahezu vier Wochen. Die erforderlichen Informationen standen vollständig zur Verfügung und das Neugliederungsvorhaben war deutlich genug beschrieben. Im übrigen war das Neugliederungsvorhaben mit, was die Eingemeindung nach Blankenfelde-Mahlow anbelangt, unverändertem Inhalt schon lange angekündigt, kam also nicht überraschend. Die Beschwerdeführerin war bereits im Vorfeld der Gesetzesinitiative der Landesregierung angehört und damit befaßt worden. Sie hatte bereits im Frühsommer 2002 Gelegenheit gehabt, binnen eines Monats zu Gegenstand, Zielsetzung und Inhalt des damaligen Referentenentwurfes Stellung zu nehmen, und hierzu entsprechendes Material erhalten. Bereits damals hatte die Beschwerdeführerin eine mehrere Seiten umfassende Stellungnahme abgegeben. Schließlich reichte es aus, daß, wie der Vorsitzende des Innenausschusses dem stellvertretenden Bürgermeister in der Anhörung am 21. November 2002 mitteilte (Ausschußprotokoll 3/660, S. 49), der Beschwerdeführerin für eine schriftliche Stellungnahme eine Nachfrist bis zum 6. Dezember 2002 eingeräumt worden ist. Das 4. GemGebRefGBbg ist auf dieser Grundlage ohne Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anhörungsrecht zustandegekommen. 2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes öffentliches Wohl ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert, NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer, DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f.). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Wertordnung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 VfGBbg 27/97 , LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 VfGBbg 34/01 , UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 22. April 2004 VfGBbg 182/03 UA S. 16). Unter mehreren offensichtlich gleich gut geeigneten Lösungen muß der Gesetzgeber allerdings diejenige auswählen, die für die betroffene Gemeinde weniger belastend ist und in ihre Rechtssphäre weniger intensiv eingreift (VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 31 f.; StGH BW, Urteil vom 14. Februar 1975 - GR 11/74 -, NJW 1975, 1205, 1212). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen: aa) Die allgemeinen vom Gesetzgeber hier herangezogenen Kriterien für die kommunale Neugliederung halten sich im Rahmen des öffentlichen Wohls (Art. 98 Abs. 1 LV). Der Gesetzgeber beruft sich für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow wesentlich auf die Notwendigkeit, die brandenburgische Gemeindestruktur in der Nähe Berlins zu ändern (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 281 sowie Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 16 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). (1) Die Einteilung des Landes in verschiedene Neugliederungsräume mit der Differenzierung zwischen engerem Verflechtungs- und äußerem Entwicklungsraum ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber hat die Problematik des engeren Verflechtungsraumes ausführlich untersucht und beschrieben (s. Gesetzesbegründung zum 4. GemGebRefGBbg, LT-Drucksache 3/4883, S. 23 ff., 75 f.). Wenn er annimmt, die beiden Teilräume des Landes unterschieden sich in einer Vielzahl von Kennziffern, etwa der Bevölkerungsdichte, Siedlungsdichte, Besiedlungsgrad, durchschnittliche Gemeindegröße, Bevölkerungsentwicklung, Wanderungssaldo, Anteil der Auspendler nach Berlin, Anteil der Einpendler in die Brandenburger Gebiete aus Berlin, Arbeitslosenquote etc. (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 23 ff.), so ist dies nicht offensichtlich fehlerhaft. Schon die Behebung von Strukturproblemen im Umland der größeren Orte innerhalb eines Bundeslandes ist ein Grund des öffentlichen Wohls, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, (Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -; vgl. auch SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643; Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Dies gilt entsprechend für die strukturellen Probleme, die sich aus der Nähe zu Berlin mit seinen ca. 3 ½ Millionen Einwohnern ergeben. Auch das Verhältnis zu Berlin wirft schwierige und aufwendige Abklärungs- und Koordinationsfragen auf, die Abstimmung und Absprache fordern. Wenn der Gesetzgeber mit 2 a) aa) seines Leitbildes (LT-Drucksache 3/4883, 19 ff.) in einem Bereich um Berlin die amtsfreie Gemeinde zur Problembewältigung eines von Berlin ausgehenden Suburbanisierungsdruckes für besser geeignet hält, so liegt darin nicht die Entscheidung für eine offenkundig ungeeignete oder unnötige Maßnahme. Die Beibehaltung einer Amtsverfassung kann für dünner besiedelte Gebiete mit ausgedehnten Flächen und geringeren Wechselwirkungen zwischen den Gemeinden grundsätzlich anders behandelt werden als im - bei statthafter pauschalierender und typisierender Betrachtungsweise - deutlich dichter besiedelten Raum um Berlin mit stärkeren wechselseitigen Abhängigkeiten der Kommunen. Im übrigen kommt es auf die parteipolitische Herkunft einzelner verwirklichter Vorschläge nicht an. (2) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich zu Unrecht die Abgrenzung zwischen den beiden Neugliederungsräumen vorgenommen hätte, etwa aufgrund überholter Raumordnungspläne. Der Gesetzentwurf geht zwar offenkundig von den Festsetzungen nach § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. dem Anhang B 1 des LEPro aus, in denen alle Ämter aufgeführt sind, welche sich im engeren Verflechtungsraum Brandenburg/Berlin befinden (s. auch die gemeindebezogene Auflistung Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag, GVBl. 1998, 30). Mitarbeiter der gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg haben im Gesetzgebungsverfahren in der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am 23. Oktober 2002 hierzu mitgeteilt, daß die Ausdehnung der beiden unterschiedlich geprägten Räume über die Zeit hinweg sich kaum geändert, sondern eine gewisse Stabilität auch über die Zeit hinweg gezeigt habe (Ausschußprotokoll 3/637, S. 94). Der engere Verflechtungsraum dehne sich in einigen Bereichen eher aus; es könne aber kein Beispiel genannt werden, wo es Abweichungen signifikanter Art gebe (Ausschußprotokoll 3/637, S. 96). Auf die Frage des Abgeordneten Schulze, ob ein Gebiet wegen eines tatsächlichen Entwicklungsdruckes dem engeren Verflechtungsraum zugeordnet wurde oder nur, weil es innerhalb eines bestimmten Entfernungsrasters liege, ist erläutert worden, daß die Entfernung zu Berlin nur einer der Indikatoren der Einstufung gewesen sei. In der Folge hat der Landtag die bisherige landesplanerische Einordnung lediglich als Indiz für die Lage im engeren Verflechtungsraum angesehen, sodann aber in einem zweiten Schritt geprüft, ob es Hinweise und Kritiken auf eine aktuelle Entwicklung gibt, die die Datenbasis insoweit obsolet erscheinen lassen (Beschluß des Innenausschusses vom 28. November 2002 zu Antrag Nr. 3 zur durchgeführten Anhörung vom 23. Oktober 2002, Ausschußprotokoll 3/675) und damit im Gesetzgebungsverfahren geprüft, ob die Einordnung einer Gemeinde bzw. eines Amtes in den engeren Verflechtungsraum angesichts der tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahre noch trägt. Diese Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. bb) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den danach maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Die örtlichen Verhältnisse sowohl in Hinsicht auf die allgemeinen Strukturprobleme, die sich aus der Nähe zu Berlin ergeben, als auch die besondere Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Blankenfelde sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung der Gemeinde im Neugliederungssachverhalt in LT-Drucksache 3/4883, S. 276 ff.). Es gab keinen Anlaß anzunehmen, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht mehr im Umlandbereich zu Berlin. Die wesentlichen Strukturdaten wurden zutreffend ermittelt, etwa die seit 1998 von Schlüsselzuweisungen des Landes unabhängige Haushaltssituation der Gemeinde, die Tatsache eines zwar schwankenden aber insgesamt stark überdurchschnittlichen Steueraufkommens oder die örtlichen Pendlerströme, bei denen die hohe Zahl von Einpendlern auffällt, die auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin insbesondere in mehr als 40 Unternehmen mit über 2.600 Arbeitsplätzen arbeiten. Unbeschadet dessen durfte der Gesetzgeber aber zugleich die übergreifende Situation im Bereich des Amtes Rangsdorf sowie des angrenzenden Amtes Blankenfelde-Mahlow in den Blick nehmen. Die insoweit interessierenden Verhältnisse der Gemeinden Rangsdorf einerseits und Blankenfelde andererseits sowie der zur Einbeziehung in diese Gemeinden bzw. für die Neugliederung vorgesehenen jeweils bislang amtsangehörigen Gemeinden sind ebenfalls zureichend einbezogen (vgl. etwa die Darstellung zu der finanziellen Situation der Gemeinden Blankenfelde und Mahlow sowie zur räumlichen Nähe und Verkehrsanbindung der Beschwerdeführerin nach Blankenfelde, LT-Drucksache 3/4883, S. 278 ff.). In diesem Zusammenhang wurden intensivere wechselseitige Beziehungen zwischen Blankenfelde und der Beschwerdeführerin im schulischen Bereich ermittelt. So besuchen einerseits 32 % der Blankenfelder und nur 6 % der Rangsdorfer Grundschulabgänger die Gesamtschule der Beschwerdeführerin, während andererseits 36 % der Grundschulabgänger der Beschwerdeführerin das Gymnasium in Blankenfelde wählen und nur 2 % sich für das Rangsdorfer Gymnasium entscheiden (LT-Drucksache 3/4883, S. 279). Ein deutlicher Aspekt ist auch die durch eine unmittelbare städtebauliche Verknüpfung unterstrichene kurze Entfernung von ca. 2 km des Ortsmittelpunktes der Beschwerdeführerin zum auf der selben Seite der Autobahn belegenen Verwaltungssitz des bisherigen Nachbaramtes Blankenfelde-Mahlow. Es ist alles in allem nachvollziehbar dargestellt, daß in mancherlei Hinsicht intensivere Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Gemeinden des bisherigen Amtes Blankenfelde-Mahlow, im besonderen mit Blankenfelde, bestehen als zwischen der Beschwerdeführerin und den Gemeinden ihres bisherigen Amtes Rangsdorf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob von dem Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist nämlich bei der Prognoseentscheidung zu der Gemeindegebietsneugliederung ersichtlich von untergeordneter Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 [mit-]entscheidend; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen hat die Beschwerdeführerin indes nicht mitgeteilt. So bleibt etwa die vom stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeister der Beschwerdeführerin in der Anhörung am 21. November 2002 vor dem Innenausschuß hervorgehobene aber nicht ersichtlich entscheidend gefährdete Eigenständigkeit des Vereinslebens in der Gemeinde auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluß. cc) Zur Bewältigung der vom Gesetzgeber benannten Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlsdorf nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Bereich Blankenfelde-Mahlow wie auch im Bereich Rangsdorf durch die Zusammenführung in jeweils einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde. dd) Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neu gebildete Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist nicht unverhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründe erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl (Heimat) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf deshalb nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Vorliegend erlangen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow sprechenden Gründe das größere Gewicht. Dem Gesetzgeber war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick gehabt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/4883, S. 282 ff.; s. auch S. 63 ff., 80 f. und 293 ff.) und den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 16 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 3 f.), auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite hat er jedoch als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise im Bereich Blankenfelde-Mahlow namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Zusammenführung in eine einheitliche Kommune, die bereits heute bestehenden engen Verflechtungsbeziehungen mit ausgeprägter Ergänzung von Gewerbe und Wohnen in dem Bereich sowie Gesichtspunkte der Raumordnung in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 282 ff. sowie S. 3 f. der Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 16 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). ee) Das Ausgliedern von Dahlewitz aus dem bisherigen Amt Rangsdorf verstößt nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Im Leitbild heißt es allerdings unter 2. d) bb), daß Gemeindezusammenschlüsse innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen sollen. Abweichungen von den bisherigen Amtsgrenzen können insbesondere im Interesse der Stärkung der Zentralorte sowie zur Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Verwaltungskraft geboten sein (LT-Drucksache 3/4883, S. 21). Zwar ist keine dieser beiden nach dem Leitbild zulässigen Ausnahmen, auch nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 282), vorliegend gegeben, denn die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist kein zu stärkender Zentralort, auch ist die Verwaltungskraft des mehr als 20.000 Einwohner umfassenden Ortes Blankenfelde-Mahlow selbst ohne die Beschwerdeführerin schon stärker als die vieler anderer amtsfreier Gemeinden. Sachliche Gründe können es indes erlauben, den Rahmen der vom Leitbild vorgegebenen allgemeinen Kriterien zu verlassen, das Leitbild kann ergänzt werden. Um nicht die Grenzen der Beliebigkeit zu überschreiten, müssen sich solche nur im Einzelfall herangezogenen maßgeblichen Kriterien auf tatsächlich festgestellte, nachvollziehbare regionale Gegebenheiten oder Besonderheiten stützen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 27. Mai 2004 VfGBbg 138/03 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Solche Besonderheiten können enge Beziehungen zu Gemeinden eines Nachbaramtes, aber auch Hindernisse natürlicher oder technischer Art (Autobahnen, Flüsse, Freiflächen, Wälder oder Seen) zwischen den bisherigen Gemeinden des Amtes sein, die einer baulichen Verflechtung oder der Herausbildung einer neuen gemeinsamen gemeindlichen Identität im Wege stehen. Eben solche Eigenheiten hat der Gesetzgeber hier in vertretbarer Weise angenommen; er durfte deshalb von seinem Leitbild abweichen. Dabei hat der Gesetzgeber seine Entscheidung jedenfalls nicht ausdrücklich auf die trennende Wirkung der A 10 (hier mit 6 Fahrbahnen) gestützt, die zu mangelnder Siedlungsverflechtung zwischen nördlichen und südlichen Ortsteilen eines um die Beschwerdeführerin vergrößerten Rangsdorf führen könnte. Vielmehr hat er die Raum- und Siedlungsstruktur sowie u.a. Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und des Landrates des Landkreises Teltow-Fläming (Korrektur [eines] Fehlers aus der Zeit der Ämterbildung, Ausschußprotokoll 3/660, S. 5) berücksichtigt und angenommen, die Gemeinden Mahlow, Blankenfelde und die Beschwerdeführerin bildeten eine strukturelle Einheit mit vorstädtischem Charakter (LT-Drucksache 3/4883, S. 282, dem folgend Beschlußempfehlungen des Innenausschusses zu §§ 16, 17 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). Das ist nicht zu beanstanden. Weite Gebietsteile der Beschwerdeführerin grenzten schon bislang an Gemeinden des Nachbaramtes Blankenfelde-Mahlow. Der Ort ist nahezu umgeben von Ortschaften dieses Amtes und städtebaulich, etwa am Bahnhof der Beschwerdeführerin, eng mit Blankenfelde verflochten. Schon in der Vergangenheit gab es wiederholt (allerdings ergebnislose) Bestrebungen der Beschwerdeführerin, sich - wenn auch zu anderen Bedingungen - der Gemeinde Blankenfelde anzuschließen. Hiervon ausgehend hat der Landtag auch insoweit Rechte aus der Landesverfassung der Beschwerdeführerin nicht verletzt, als er den für ihre Einbeziehung in die neue Gemeinde Blankenfelde-Mahlow sprechenden Umständen das größere Gewicht beigemessen hat. ff) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. Das bestehende starke bürgerschaftliche Engagement in der Beschwerdeführerin steht der Eingliederung nicht entgegen. Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine angestrebte weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen. Daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner und deren Teilnahme am Gemeindegeschehen dauerhaft beeinträchtigt oder gar beseitigt werden würde, vermag das Verfassungsgericht nicht zu erkennen. Für die Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin, daß künftig mit einem erheblich verminderten bürgerschaftlichem Engagement zu rechnen sei, liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte vor. Die Einschätzung des Gesetzgebers, daß schließlich die bisherigen Orte zusammenwachsen und die Einwohner der Beschwerdeführerin sich neben ihrem Ortsteil auch dem vergrößerten Blankenfelde-Mahlow verbunden fühlen werden, wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, daß noch im Jahr 1998 bei einem Bürgerentscheid eine Zustimmung von 80 % für einen (schließlich nicht zustandegekommenen) freiwilligen Zusammenschluß der Beschwerdeführerin mit Blankenfelde zustandegekommen war (vgl. Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Anhörung vor dem Innenausschuß, Ausschußprotokoll 3/660, S. 45). Der Gesetzgeber war auch nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gehindert. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Von dieser Erwägung hat sich der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Ermessens leiten lassen. Erfahrungsgemäß kann der Wohlstand einer Gemeinde auf Lagevorteil - etwa einer verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Autobahn und Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der vorteilhaften Lage ergebenden Chancen tatkräftig genutzt werden müssen. Umgekehrt kann Verschuldung jedenfalls teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn Infrastruktureinrichtungen unterhalten werden müssen, die zugleich den Menschen aus Nachbargemeinden zugute kommen, und gleichzeitig günstige Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-)Bebauung nicht lohnend genutzt werden können. Eine Beteiligung aller Gemeinden an finanziellen Lasten des Gesamtraumes ist in derartigen Fällen nicht unangemessen. Der Gesetzgeber wäre allerdings gehindert, eine Gemeinde zu bilden, deren Finanzausstattung evident unzureichend sein wird und in der für eine gemeindliche Selbstverwaltung auf Dauer kein Raum mehr ist. Eine derartige Gemeinde führte lediglich ein Scheindasein (BVerfGE 1, 167, 175; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1998 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, 242). So liegen die Dinge aber bei der Beschwerdeführerin nicht. Sie erwartet nicht, daß die vergrößerte Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft überhaupt nicht mehr in der Lage wäre. Vielmehr befürchtet sie, daß bezogen auf die Einwohnerzahl der künftigen Gemeinde Blankenfelde-Mahlow deutlich weniger Haushaltsmittel zur Verfügung stehen würden, als bislang im Blick auf Haushaltsmittel und ihre eigene Einwohnerzahl. Indem sie allein das hohe Niveau ihrer Wirtschaftskraft als abundante, insbesondere von Schlüsselzuweisungen des Landes unabhängige, Gemeinde zum Maßstab nimmt, stellt sie allerdings nicht in Abrede, daß auch für die Zukunft von Handlungsspielräumen auszugehen ist, über die die neue Gemeinde Blankenfelde-Mahlow verfügen wird. Letztlich sorgt sich die Beschwerdeführerin, künftig würden die vorhandenen Mittel, etwa für Straßenbau oder andere Infrastrukturmaßnahmen, nicht sinnvoll und gerecht auf das Gesamtgebiet verteilt. Schon das bisherige Verhalten von Rangsdorf bestätigt diese Befürchtungen nicht. Kommunalpolitische Aufgaben, wie sie es auch in jeder anderen aus Ortsteilen bestehenden Gemeinde gibt, lassen sich zudem, wie zahlreiche Beispiele zeigen, auch bei einer gewissen mehrpoligen Gemeindestruktur mit Geschick so lösen, daß einzelne Ortsteile sich nicht dauernd ausgeschlossen fühlen. Der Gesetzgeber mußte im Bereich Blankenfelde-Mahlow/Rangsdorf auch nicht ganz oder teilweise eine Amtsstruktur erhalten, weil er andernorts im engeren Verflechtungsraum entsprechend verfahren war. Die Neugliederung verstößt in dieser Hinsicht nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Gemeindegebietsreform sein System nicht ohne hinreichende Begründung verlassen darf (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50, 51 Raum Hannover; SächsVerfGH, LKV 1995, 115, 116 ff.; ThürVerfGH, LVerfGE 5, 391, 422; BayVerfGH, BayVBl 1978, 497, 503; hinsichtlich Kreisgebietsreform bereits das erkennende Gericht, Urteil vom 14. Juli 1994 VfGBbg 4/93 LVerfGE 2, 125, 142; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 122; Tettinger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Band 2, Art. 28 Rn. 233). Im wesentlichen vergleichbare Neugliederungen müssen gleich behandelt werden. Regelungen, die ohne hinreichende Begründung das zugrundeliegende System verlassen, verstoßen gegen das öffentliche Wohl. Daß durch die Bildung amtsfreier Gemeinden anstelle der bisherigen Ämter im engeren Verflechtungsraum infolge 2 a) aa) des Leitbildes gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit verstoßen worden wäre, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich. Nach der Neugliederung kann es allerdings auch im engeren Verflechtungsraum im Ausnahmefall weiterhin Ämter geben, denn in einem Fall ist der Gesetzgeber vom Leitbild der Bildung amtsfreier Gemeinden abgewichen. Die Situation in diesem Amt Spreenhagen (Landkreis Oder-Spree) ist jedoch mit der im Amt der Beschwerdeführerin nicht zu vergleichen. Schon die landschaftsräumliche Lage der dortigen Gemeinden unterscheidet sich deutlich von der Situation im Amt Rangsdorf. Die im Amt Spreenhagen außerordentlich weite Ost-West-Ausdehnung (ca. 35 km) sowie das Fehlen eines deutlich ausgeprägten Zentralortes, die heterogene Siedlungsstruktur, zudem mit der Ausrichtung auf unterschiedliche Zentralorte, lassen es als vertretbar, wenn nicht sogar als geboten erscheinen, für das Amt Spreenhagen eine atypische Konstellation anzunehmen. Die Unterschiede hinsichtlich der Situation in den bisherigen Ämtern Blankenfelde-Mahlow und Rangsdorf liegen auf der Hand (etwa: Bevölkerungszahl, geringere Entfernung der Ortslagen und der Fläche). Zudem weist die Beschwerdeführerin, anders als die in erheblichen Teilen nach wie vor stark ländlich bzw. vergleichbar Gemeinden im äußeren Entwicklungsraum geprägten Gemeinden des Amtes Spreenhagen, zahlreiche Gewerbebetriebe mit über 2.600 Arbeitsplätzen und eine hohe Wirtschaftskraft auf. In den Gemeinden des Amtes ist zudem - anders als regelmäßig im äußeren Entwicklungsraum - ein deutlicher Bevölkerungszuwachs zu verzeichnen, so bei der Beschwerdeführerin von knapp 1.700 (1992) auf 1.900 (2001), im selben Zeitraum z.B. in Blankenfelde von knapp 8.000 auf 10.200 und in Rangsdorf von 5.200 auf 7.350 Einwohner. Eine Abwägungsentscheidung zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in ein weiterbestehendes angrenzendes Nachbaramt durch den Gesetzgeber (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 19, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642) mußte dieser schon deswegen nicht vornehmen, weil es angrenzend - in erster Linie wohl schon wegen der Lage im engeren Verflechtungsraum - ausschließlich amtsfreie Gemeinden geben soll. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung des Willens der Bevölkerung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die als Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung eingegangene Stellungnahme eines Bürgers aus Dahlewitz mit Einwänden gegen die Eingliederung nach Blankenfelde-Mahlow, die Ergebnisse des im Februar 2002 durchgeführten Bürgerentscheids wie auch entsprechende Erkenntnisse aus den Gemeinden der Ämter Blankenfelde-Mahlow und Rangsdorf lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 287 f.). An das sich daraus ergebende jeweilige Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Blankenfelde-Mahlow sprechenden Umständen das größere Gewicht beigemessen hat. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg.
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Dr. Knippel | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms - Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |