VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 1999 - VfGBbg 50/98 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 1999 - VfGBbg 50/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 50/98

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der G.-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer,2. des H., 3. des M., 4. des F., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte zu 1. bis 4.: Rechtsanwälte F., L., E., S., F. und C., gegen § 74 Abs. 8 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124, 136) und gegen §§ 2 Abs. 1 Satz 4, 8, 9 Ziffer 1, 10 Ziffer 1, 11 Ziffer 1 und 13 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 18), hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. September 1999 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Danach ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8000 DM. Der Gegenstandswert war hier vorrangig nach der Bedeutung der Sache zu bemessen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 1995 - VfGBbg 12/94, 12/94 EA -, LVerfGE 3, 134 f.). Dabei war neben der Mehrzahl von Beschwerdeführern insbesondere zu berücksichtigen, daß sich die Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz und eine Rechtsverordnung richteten. Der Entscheidung kommt deshalb, wie das Verfassungsgericht bereits in der Entscheidung selbst im Zusammenhang mit § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ausgeführt hat, eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zu. Die Verfassungsbeschwerden haben zu einer verbindlichen Klärung der Frage geführt, ob die zur Überprüfung gestellten Vorschriften mit den als verletzt gerügten Grundrechten der Landesverfassung vereinbar sind. Schließlich fallen auch der nicht unerhebliche Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ins Gewicht. Das Verfassungsgericht hält unter diesen Umständen nach billigem Ermessen einen Gegenstandswert von 40.000 DM für angemessen. Soweit die Landesregierung darauf hinweist, daß von einem anderen Beschwerdeführer wegen § 74 Abs. 8 Satz 3 BbgBO Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben worden sei, bleibt dies für den Gegenstandswert in dem hier zugrunde liegenden Verfahren ohne Bedeutung. Im übrigen dürfte es sich hierbei auch nicht um eine Verfassungsbeschwerde “in derselben Sache” im Sinne des § 45 Abs. 2 2. HS VerfGGBbg handeln, weil sie nicht von denselben Beschwerdeführern erhoben war, also ein anderes Verfahrensrechtsverhältnis betraf. Diese Frage kann jedoch vorliegend letztlich dahinstehen, weil sie sich auf die Wertfestsetzung nicht auswirkt.
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