VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 1999 - VfGBbg 29/99 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | ||
Schlagworte: | - Beschwerde - Unanfechtbarkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 1999 - VfGBbg 29/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 29/99

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren G., Beschwerdeführer, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. September 1999 b e s c h l o s s e n : Die “weitere” Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die “weitere” Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 3. September 1999, mit der er sich der Sache nach gegen den Beschluß des Verfassungsgerichts vom 2. September 1999 wendet, wird gemäß § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig verworfen. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auch soweit der Beschwerdeführer Verwaltungsvorgänge im Vorfeld der Verweigerung einer Eintragung ins Wählerverzeichnis anspricht, sind die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichts nicht gegeben. Der Beschluß ist einstimmig ergangen; er ist unanfechtbar.
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