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VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 1999 - VfGBbg 24/99 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 1999 - VfGBbg 24/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 24/99



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

der Eheleute I. und M. v. A.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.,

gegen Entscheidungen der Gemeinde Schwanebeck betreffend den Verkauf von gemeindeeigenen Grundstücken

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 16. September 1999

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verfassungsgerichts vom 13. Juli 1999 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht mit seinem Schriftsatz vom 30. August 1999, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde - ungeachtet sonstiger Bedenken - mangels Ausschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Die Beschwerdeführer haben ihre Klage vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Gemeinde Schwanebeck zurückgenommen und auch keine weiteren Schritte unternommen, um den nach ihrer Auffassung gegebenen Rechtsanspruch auf Erwerb der in Rede stehenden Grundstücke fachgerichtlich überprüfen zu lassen. Dies führt zugleich zur Unzulässigkeit der mit Schriftsatz vom 30. August 1999 zusätzlich zur Entscheidung gestellten Hilfsanträge.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Dr. Dombert
HavemannDr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Weisberg-SchwarzProf. Dr. Will