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VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 28/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. II
- StGB, § 56f
Schlagworte: - Gleichheitssatz
- Rechtliches Gehör
- Widerruf der Strafaussetzung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 28/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 28/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   L.,

  

Beschwerdeführer,

 

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte B.,

                         

 

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 5. November 2012 (Az.: 5 BRs 189/10) und der Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. März und 15. April 2013 (Az.: 22 Qs 142/12)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

am 16. August 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

      1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

      2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2013 nicht ausgeräumt worden sind.

 

Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nach wie vor nicht erkennbar. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistet das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen einer rechtlichen Streitigkeit vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009 – VfGBbg 52/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass dieses Recht hier verletzt worden sein könnte. Weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, entgegen seiner Ankündigung das Landgericht bereits vor dem Beschluss vom 4. März 2013 über die bevorstehende bzw. erfolgte Erfüllung der Bewährungsauflage in Kenntnis zu setzen, bleibt unklar. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dient nicht dem Schutz vor eigenen prozessualen Nachlässigkeiten. Wer – wie hier – die ihm eröffneten Äußerungsmöglichkeiten zurechenbar nicht wahrnimmt, hat damit sein Äußerungsrecht ausgeschöpft und muss die Nachteile hinnehmen, die daran anknüpfen (vgl. etwa Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG Kommentar, Band III, Art. 103 Rn. 55; Degenhardt, in: Sachs, GG Kommentar, 6. Auflage, Art. 103 Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die mögliche Anrechnung der geleisteten Arbeitsstunden nach § 56f Abs. 3 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB), die sich nach den für das Gericht erkennbaren Umständen zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung richtet (vgl. Fischer, StGB Kommentar, 60. Auflage, § 56f Rn. 18a).

 

Schließlich verstoßen die angegriffenen Entscheidungen offenkundig nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 LV. Die Fachgerichte haben die Strafaussetzung wegen eines gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen die angeordnete Auflage widerrufen (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Abgesehen davon, dass die verspätete Auflagenerfüllung diesen Widerrufsgrund regelmäßig nicht entfallen lässt (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. August 2004 - 2 Ws 190/04 -, juris), hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Verurteilten, die den ihnen auferlegten Bewährungsauflagen ordnungsgemäß nachkommen.  

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Pro­zesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da seine Verfassungs­beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dielitz Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt