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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2020 - VfGBbg 9/19 -

 

Verfahrensart: Organstreit
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: VerfGGBbg, § 15 Abs. 1
Schlagworte: - Ablehnungsantrag unbegründet
- Ablehnungsgesuch
- Befangenheitsantrag
- Besorgnis der Befangenheit
- öffentliche Äußerung
- Interview
- politische Überzeugung
- Paritätsgesetz

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2020 - VfGBbg 9/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 9/19

In dem Organstreitverfahren

Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
Landesverband Brandenburg,
vertreten durch den Landesvorsitzenden B.,
Seelenbinderstraße 42,
12555 Berlin,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigter:              Rechtsanwalt R.,

gegen

Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Präsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte:               Prof. Dr. A.,

beteiligt:

Landesregierung Brandenburg,
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,

wegen

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Wahlgesetzes
- Parité-Gesetz, vom 12. Februar 2019 (GVBl. 2019, Teil I, Nr. 1 vom 12. Februar 2019)

hier

Ablehnungsgesuch

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Juli 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Heinrich-Reichow, Kirbach, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Ablehnungsantrag gegen Verfassungsrichterin Dr. Finck wird als unbegründet zurückgewiesen.

I.

Die Antragstellerin, eine in Brandenburg tätige politische Partei, wendet sich mit dem am 9. März 2019 eingeleiteten Organstreitverfahren gegen einen Beschluss des Landtags vom 31. Januar 2019 zur Änderung des Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG). Das sogenannte Paritätsgesetz verpflichtet die Parteien, ihre Landeslisten für die Landtagswahlen abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen.

 

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2020 die Verfassungsrichterin Dr. Finck wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

 

1. Die Antragstellerin stützt ihr Ablehnungsgesuch auf eine Äußerung in einem Zeitungsinterview.

 

In einem am 23. Januar 2019 in der Süddeutschen Zeitung veröffentlichten Interview mit dem Titel „Wir können Mitte auch ohne Mutti“ habe sich die abgelehnte Verfassungsrichterin unter anderem zu ihrer Nominierung als Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg wie folgt geäußert:

 

Frage: »Sie selbst werden bald eine andere Bühne haben - Sie wurden als Verfassungsrichterin für das Landesverfassungsgericht von Brandenburg nominiert.«

Antwort: »Darauf freue ich mich sehr. Nicht nur, weil ich Volljuristin bin und es mein Traum war, als Verfassungsrichterin zu arbeiten, bis mir die Schriftstellerei dazwischenkam. Sondern auch, weil die kleinen Verfassungsgerichte zu Schlüsselinstitutionen werden. Wenn sie etwa über Klagen rechter Parteien entscheiden müssen, die darauf abzielen, die Arbeit in den Parlamenten aufzuhalten. Das ist eine schöne Möglichkeit, dem Land zu dienen, ohne parteipolitisch aktiv sein zu müssen.«

 

Nach Ansicht der Antragstellerin begründet diese Äußerung die Besorgnis der Befangenheit. Die abgelehnte Verfassungsrichterin unterstelle „rechten Parteien“ eine Tendenz, vermittels Klagen „die Arbeit in den Parlamenten aufhalten“ zu wollen. Klagen „rechter Parteien“ würden also nach Ansicht der abgelehnten Verfassungsrichterin keine Verteidigung verfassungsmäßig verbriefter Rechte, sondern eine Art bekämpfungswürdigen Störfaktor darstellen. Bereits der Umstand, dass die abgelehnte Verfassungsrichterin Rechtsschutzbegehren von „rechten Parteien“ offenbar nicht so recht ernst zu nehmen scheine, wecke Zweifel an ihrer Unparteilichkeit im vorliegenden Verfahren, welches von einem NPD-Landesverband, also einer „rechten Partei“ eingeleitet worden sei. Noch befremdlicher mute die Aussage der abgelehnten Verfassungsrichterin an, die Entscheidung über die Klagen „rechter Parteien“ biete eine „schöne Möglichkeit, dem Land zu dienen, ohne parteipolitisch aktiv sein zu müssen“. Dies könne nur so verstanden werden, dass die abgelehnte Verfassungsrichterin Rechtsschutzbegehren „rechter Parteien“ anders zu behandeln gedenke als Rechtsschutzbegehren sonstiger politischer Parteien, nämlich dergestalt, sie bevorzugt abzulehnen, wodurch die abgelehnte Verfassungsrichterin irrig glaube, „dem Land zu dienen“. Die mediale Ankündigung einer Sonderbehandlung von Rechtsschutzbegehren „rechter Parteien“, um gleichsam im Windschatten des ihr übertragenen Richteramtes „Kampf gegen Rechts“ betreiben zu können, ohne sich parteipolitisch engagieren zu müssen, offenbare ein geradezu abenteuerliches Verständnis des Richteramtes als eine Art Äquivalent für parteipolitische Betätigung und lasse es als schlechterdings ausgeschlossen erscheinen, dass die abgelehnte Verfassungsrichterin über das vom Antragsteller eingeleitete Organstreitverfahren unabhängig und neutral werde urteilen können. Es handele sich hierbei erkennbar nicht um die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung, sondern um ein unmissverständliches politisches Statement, welches die abgelehnte Richterin unmittelbar mit dem ihr übertragenen Richteramt verknüpft habe.

 

2. Die abgelehnte Verfassungsrichterin hat am 19. Juni 2020 dienstlich Stellung genommen. Die Äußerung werde in der Begründung der Ablehnung korrekt zitiert. Nicht korrekt wiedergegeben sei das Datum der Veröffentlichung des betreffenden Interviews, das tatsächlich am 24. November 2018 veröffentlicht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wahl zur Verfassungsrichterin noch nicht erfolgt; die Wahl habe am 12. Dezember 2018 im Landtag stattgefunden; die Vereidigung sei am 30. Januar 2019 erfolgt. Nicht ersichtlich sei ein Bezug zur Antragstellerin. Die NPD werde weder in der zitierten Textstelle noch im restlichen Interview erwähnt. Ebenfalls nicht gegeben sei ein Bezug zum anhängigen Verfahren, in dem sich die Antragstellerin gegen das sog. Parité-Gesetz richte. Das Interview behandele weder in der zitierten noch an irgendeiner anderen Stelle einen für das anhängige Verfahren relevanten Gegenstand. Weiterhin seien die Bezüge innerhalb der zitierten Äußerung richtigzustellen. Der dritte Satz der Antwort beziehe sich auf den vorangegangenen. Nicht enthalten sei eine verallgemeinernde Aussage zu den Klagen „rechter Parteien" oder deren verfassungsmäßig verbrieften Rechten. Der letzte Satz der Antwort beziehe sich auf die Interviewfrage.

 

3. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

 

II.

Der Antrag auf Ablehnung von Verfassungsrichterin Dr. Finck ist gemäß § 15 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zulässig, aber unbegründet.

 

1. Danach kann ein Mitglied des Verfassungsgerichts von den Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 3. April 2014 ‌‑ VfGBbg 31/12 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Diesbezüglich sind im verfassungsgerichtlichen Verfahren strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2001 ‌‑ VfGBbg 19/01 ‑‌ und 21. August 2003 ‌‑ VfGBbg 196/03 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1986 ‌‑ 1 BvR 713/83 ‑,‌ BVerfGE 73, 330 [335] m. w. N.).

 

Ein strenger Maßstab gilt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Besorgnis der Befangenheit insbesondere dann, wenn diese Besorgnis aus Äußerungen eines Richters in der Öffentlichkeit hergeleitet wird (vgl. Beschluss vom 3. April 2014 ‌‑ VfGBbg 31/12 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Politische Äußerungen sind auch einem Verfassungsrichter nicht grundsätzlich verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 ‌‑ 2 BvR 1010/10 ‑,‌ juris, Rn. 20); macht er davon Gebrauch, kann ein Verfahrensbeteiligter darin grundsätzlich vernünftigerweise keine Vorfestlegung für die Entscheidung im konkreten Einzelfall sehen. Eine bestimmte politische Überzeugung oder bestimmte Haltungen gegenüber Parteien scheiden andererseits als mögliche Befangenheitsgründe auch nicht von vornherein aus. Das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters kann durch solche Äußerungen gefährdet sein, wenn Umstände hinzutreten, die aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Befürchtung geben, der Richter sei bei der Entscheidungsfindung einem offenen rechtlichen Diskurs – sei es mit den Verfahrensbeteiligten, sei es im Rahmen der Beratung –, nicht mehr zugänglich und werde ihre Argumente nicht ernsthaft wägen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 ‌‑ 2 BvR 1010/10 ‑,‌ juris, Rn. 22). Zweifel an der Objektivität des Richters können etwa berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 ‌‑ 2 BvR 1010/10 ‑,‌ juris, Rn. 22 m. w. N.). Erforderlich ist hierbei eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 ‌‑ 2 BvB 1/13 ‑,‌ BVerfGE 142, 18-24 m. w. N.). 

 

2. Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung nicht vor.

 

a. Das Verfassungsgericht verkennt nicht, dass die Äußerungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der unmittelbar bevorstehenden Wahl und inhaltlich mit einem Bezug auf die zukünftige Amtsführung als Verfassungsrichterin gefallen sind. Insofern gelten hier bereits die Maßstäbe, die an Äußerungen aktiver Verfassungsrichter anzulegen sind (vgl. für Äußerungen vor dem Amtsantritt zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 ‌‑ 2 BvB 1/13 ‑,‌ BVerfGE 142, 18).

 

b. Die Besorgnis der Befangenheit liegt gleichwohl nicht vor, weil die Äußerungen der abgelehnten Verfassungsrichterin bei vernünftiger Würdigung aller Umstände durch einen am Verfahren Beteiligten keinen Anlass geben, an ihrer Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Die beanstandete Äußerung hat nicht die ihr von der Antragstellerin beigemessene Bedeutung.

 

Dass die abgelehnte Verfassungsrichterin - wie die Antragstellerin meint - jegliche Klagen rechter Parteien nicht als Verteidigung verbriefter Rechte einstuft, sondern als „eine Art bekämpfungswürdigen Störfaktor“, lässt sich bei objektiver Betrachtung weder dem Wortlaut noch dem Gesamtkontext des Interviews entnehmen.

 

Die Äußerung, kleinen Verfassungsgerichten komme eine Schlüsselposition zu, wenn sie etwa über Klagen rechter Parteien entscheiden müssten, die darauf abzielten, die Arbeit in den Parlamenten aufzuhalten, ist bereits dem Wortlaut wie auch dem Sinn nach zunächst auf die von der Verfassungsrichterin allgemein erwartete Rolle der Landesverfassungsgerichte bezogen. Ihr lässt sich darüber hinaus nicht entnehmen, die Verfassungsrichterin nehme grundsätzlich Rechtsschutzbegehren rechter Parteien nicht ernst. So spricht bereits das Wort „etwa“ nur für eine beispielhafte Aufzählung möglicher Verfahren - wozu nach Auffassung der Verfassungsrichterin auch Klagen rechter Parteien gehören, die darauf abzielen, die Arbeit in den Parlamenten aufzuhalten. Es folgt daraus nicht, dass die Verfassungsrichterin davon ausgeht, dass keines der von rechten Parteien angestrengten Verfahren der legitimen Verteidigung ihrer Rechte dienen werde. Wie sich aus dem nachgestellten Relativsatz ergibt, erwartet die Verfassungsrichterin von rechten Parteien vielmehr nur auch die Einleitung verfassungsgerichtlicher Verfahren mit der Intention der Störung der parlamentarischen Arbeit. Bei Würdigung durch einen verständigen Verfahrensbeteiligten schwingt in dieser Äußerung zwar eine politische Bewertung mit, ihr lässt sich aber keine kategorische oder apodiktische negative Einstellung gegenüber Rechtsschutzbegehren rechter Parteien vor dem Verfassungsgericht entnehmen. Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit eines Richters gegenüber Verfahrensbeteiligten sind „keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird“ (vgl. BVerfGE 73, 330 <338 f.>). Eine Besorgnis der Befangenheit ist hierdurch regelmäßig nicht begründet. Die Landesverfassung setzt ebenso wie das Grundgesetz voraus, dass die Richter im jeweiligen Amt nicht nur politische Auffassungen haben, sondern diese auch vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 ‌‑ 2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 20). In der Landesverfassung findet dies seine Stütze in den Bestimmungen zur Wahl der Verfassungsrichter. Bei der Wahl ist danach anzustreben, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind, Art. 112 Abs. 4 S. 2 LV. Dieser von der Landesverfassung vorgegebene politische Vorgang bedingt, dass allgemeine politische Äußerungen einzelner Verfassungsrichter grundsätzlich zulässig sind.

 

c. Auch eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen der Äußerung sowie des sachlichen und zeitlichen Bezugs zu dem anhängigen Verfahren geben keinen Anhaltspunkt für eine Vorfestlegung der Verfassungsrichterin für die rechtliche Würdigung und das Ergebnis des konkreten Organstreitverfahrens. Schließlich fehlen andere gewichtige Gründe, die durchgreifende Zweifel an einer Unbefangenheit wecken.

 

3. Der Beschluss ist einstimmig ergangen.

 

 

 

Möller

Dr. Becker

Heinrich-Reichow

Kirbach

Sokoll

Dr. Strauß