VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 4/09 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 | |
Schlagworte: | - Umgangsrecht - Vorwegnahme der Hauptsache - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Folgenabwägung - Verweisung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 4/09 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 4/09 EA
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1. M..., Antragsteller, wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom ... und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom ..., ... und ... hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. Juli 2009 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) abzulehnen, nachdem der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 22. Juni 2009 – zugestellt am 24. Juni 2009 – auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Soweit der Antrag auf Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde (VfGBbg
29/09) angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom ... und des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom ..., ... und ... gerichtet ist, kann er
im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben. Ein
dahingehender Ausspruch des Gerichts wäre eine unzulässige Vorwegnahme der
Hauptsache: Der Antragsteller hätte bereits erlangt, was er mit seiner
Verfassungsbeschwerde erstrebt. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache durch
einstweilige Anordnung ist jedoch grundsätzlich nicht statthaft(vgl.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg
14/96 EA -, LVerfGE 4, 190, 193). Die Zulässigkeit dieses Antrags ist nicht
anders zu beurteilen, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Juli 2009
eine Umgangsregelung für die Zeit vom 7. bis 10. August 2009 begehrt. Insoweit
ist der Antrag wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Über
den Antrag hat zunächst das Familiengericht zu entscheiden. Es sind auch keine
Gründe von derartiger Tragweite und Dringlichkeit zu erkennen, dass aufgrund der
nach dieser Vorschrift gebotenen Folgenabwägung ein sofortiges Eingreifen des
Landesverfassungsgerichts veranlasst wäre. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Möller | Nitsche |
Partikel | Schmidt |
Dr. Schöneburg | |