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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 4/09 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30
Schlagworte: - Umgangsrecht
- Vorwegnahme der Hauptsache
- Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
- Folgenabwägung
- Verweisung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 4/09 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/09 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

1. M...,

2. das minderjährige Kind K.

Antragsteller,

wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom ... und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom ..., ... und ...

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 16. Juli  2009

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) abzulehnen, nachdem der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 22. Juni 2009 – zugestellt am 24. Juni 2009 – auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat.

Soweit der Antrag auf Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 29/09) angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom ... und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom ..., ... und ... gerichtet ist, kann er im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben. Ein dahingehender Ausspruch des Gerichts wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache: Der Antragsteller hätte bereits erlangt, was er mit seiner Verfassungsbeschwerde erstrebt. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung ist jedoch grundsätzlich nicht statthaft(vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, LVerfGE 4, 190, 193). Die Zulässigkeit dieses Antrags ist nicht anders zu beurteilen, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Juli 2009 eine Umgangsregelung für die Zeit vom 7. bis 10. August 2009 begehrt. Insoweit ist der Antrag wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Über den Antrag hat zunächst das Familiengericht zu entscheiden. Es sind auch keine Gründe von derartiger Tragweite und Dringlichkeit zu erkennen, dass aufgrund der nach dieser Vorschrift gebotenen Folgenabwägung ein sofortiges Eingreifen des Landesverfassungsgerichts veranlasst wäre.

Für eine Aufhebung der Zwangsgeldandrohung ist im vorliegenden Verfahren kein Raum, weil es dem Antragsteller zu 1. zuzumuten ist, sich bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren an die getroffene Regelung zu halten. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 (1 BvR 1620/04) ist nicht einschlägig, weil es einen umgangsunwilligen Elternteil betrifft.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verweisung ist unzulässig, da nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichts eine Verweisung in die Fachgerichtsbarkeit nicht statthaft ist(Beschluss vom 15. Dezember 2005 – VfGBbg 64/05, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt
   
Dr. Schöneburg