In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. W...,
Beschwerdeführer zu 1,
2. W...,
Beschwerdeführer zu 2,
vertreten durch: W.
gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2008
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch,
Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt
und Dr. Schöneburg
am 16. Juli 2009
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines in
D. gelegenen Hauses und Grundstücks. Sie wenden sich gegen ein Urteil des
Landgerichts Potsdam in einer Mietstreitigkeit, das ihnen am 15. Januar 2009
zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 – Eingang bei Gericht am 02. Februar 2009 –
erhob der Vater der Beschwerdeführer ohne Beifügung des angegriffenen Urteils
Verfassungsbeschwerde, die er mit Schreiben vom 07. und 08. März 2009 – Eingang
bei Gericht am 11. März 2009 – näher begründete. Darin führte er aus, dass er
für die Verwaltung des streitbefangenen Objekts und auch für die gerichtlichen
Verfahren Vollmacht besitze und die Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg vertrete.
Nach Hinweis des Verfassungsgerichts auf die Regelung über den Kreis der
Verfahrensbevollmächtigten im verfassungsgerichtlichen Verfahren beantragte der
Vater der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05. April 2009 als
Verfahrensbevollmächtigter „anerkannt, zugelassen zu werden bzw. als Beistand
tätig zu sein“ und legte eine von den Beschwerdeführern unterzeichnete auf sich
lautende Vollmacht vor.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2009 auf Bedenken gegen die
Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese
Bedenken nicht ausgeräumt haben. Es kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben
worden ist (1); sie ist jedenfalls mangels Beschwerdebefugnis unzulässig (§ 45
VerfGGBbg –2-).
1. Verfassungsbeschwerden können entweder durch den Beschwerdeführer selbst oder
durch einen Bevollmächtigten erhoben werden. Lässt sich ein Beteiligter im
verfassungsgerichtlichen Verfahren vertreten, ist er hinsichtlich der Personen,
derer er sich als Prozessbevollmächtigter bedienen will, grundsätzlich auf
Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule beschränkt (§ 19
Abs. 1 VerfGGBbg). Eine Person, welche diese persönlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt, kann das Landesverfassungsgericht nach § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als
Beistand zulassen. Ohne besondere Zulassung kann ein Dritter keine
Vertreterfunktion wahrnehmen. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Sie setzt
voraus, dass sie objektiv sachdienlich ist und für sie subjektiv ein Bedürfnis
besteht. Der Antrag kann auch konkludent gestellt werden.
2. Bis zur Zulassung als Beistand sind die von einem Dritten vorgenommenen
Vertretungshandlungen schwebend unwirksam. Erst mit der Zulassung als Beistand
wird die von ihm erhobene Beschwerde formgerecht; und ist der Antrag auf
Zulassung als Beistand innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden, gilt die
Beschwerde auch noch als rechtzeitig erhoben. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig
davon ein, wann das Verfassungsgericht die Zulassung als Beistand beschließt.
Bei einer Zulassung außerhalb der Frist hat zwar bei Ablauf der Frist noch keine
zulässig erhobene Beschwerde vorgelegen, aber der innerhalb der Frist gestellte
Antrag auf Zulassung als Beistand lässt die Frage der Zulässigkeit der
Beschwerde bis zur Entscheidung über die Zulassung als Beistand offen. Das folgt
aus der Regelung von § 19 VerfGGBbg. Die Vorschrift lehnt sich im Wortlaut eng
an die von § 22 BVerfGG an, unterscheidet sich aber von dieser dadurch, dass sie
eine Vertretungsbefugnis des Beistands auch in der mündlichen Verhandlung
zulässt. Das rechtfertigt eine weite Auslegung.
Im vorliegenden Falle ist die Verfassungsbeschwerde vom Vater der
Beschwerdeführer am 02. Februar 2009 erhoben und mit Schreiben vom 07. und 08.
März 2009 näher begründet worden. Einen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung des
Vaters als Beistand enthält die Beschwerdeschrift nicht. Der auf Hinweis des
Verfassungsgerichts mit Schreiben vom 05. April 2009 gestellte Antrag liegt
nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg. Inwieweit in der
im Schreiben vom 07. März 2009 enthaltenen Erklärung des Vaters der
Beschwerdeführer, er „vertrete“ diese im verfassungsgerichtlichen Verfahren, ein
Antrag auf Zulassung als Beistand zu sehen ist, braucht aber nicht entschieden
zu werden. Es kann auch offen bleiben, ob überhaupt hinreichende Gründe für die
Bestellung des Vaters zum Beistand der volljährigen Beschwerdeführer dargelegt
worden sind, da die Beschwerde ohnehin keinen Erfolg haben kann.
3. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das angefochtene Urteil des
Landgerichts Potsdam Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt. Der Hinweis der
Beschwerdeführer, der dem landgerichtlichen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt
entspreche nicht den Tatsachen, da das überlassene Mietobjekt nicht eingezäunt
worden sei, ist nicht geeignet, die Beschwerdebefugnis im
verfassungsgerichtlichen Verfahren zu begründen. Die Feststellung der nach
Ansicht des Gerichts für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen obliegt allein
dem Fachgericht. Ein korrigierender Eingriff des Landesverfassungsgerichts kommt
nur dann in Betracht, wenn dargelegt wird, dass die Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung eines Grundrechts insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs
beruhen. Das Landesverfassungsgericht ist nicht nach Art eines
Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte
berufen.
Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es ferner, dass das Landgericht
Potsdam die gegen das Urteil gerichtete Beschwerde als Gegenvorstellung
aufgefasst und keine Veranlassung für eine Abänderung gesehen hat. Dabei kann
dahinstehen, ob das Landgericht gehalten gewesen wäre, die angekündigte nähere
Begründung durch einen Fachanwalt abzuwarten. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist erst dann hinreichend dargelegt, wenn deutlich wird, dass
das Fehlen des rechtlichen Gehörs für die gerichtliche Entscheidung erheblich
geworden ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Gründe die
Beschwerdeführer hätten vorbringen wollen, die zu einer anderen, für sie
günstigeren Entscheidung geführt hätten. Im Übrigen wird auf das
Hinweisschreiben des Gerichts vom 13. März 2009 verwiesen.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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