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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 3/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 19; VerfGGBbg, § 47 Abs.1
Schlagworte: - Beistand
- Zulassung als Beistand
- Fristwahrung
- Schwebende Unwirksamkeit
amtlicher Leitsatz: 1. Mit der von einem nachträglich zugelassenen Beistand eingereichten Verfassungsbeschwerdeschrift ist die Beschwerdefrist gewahrt, wenn der Antrag auf Zulassung als Beistand innerhalb dieser Beschwerdefrist gestellt worden ist.
2. Die Zulassung als Beistand setzt voraus, dass sie objektiv sachdienlich ist und für sie subjektiv ein Bedürfnis besteht.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 3/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. W...,

Beschwerdeführer zu 1,

2. W...,

Beschwerdeführer zu 2,

vertreten durch: W.

gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2008

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt
und Dr. Schöneburg

am 16. Juli 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines in D. gelegenen Hauses und Grundstücks. Sie wenden sich gegen ein Urteil des Landgerichts Potsdam in einer Mietstreitigkeit, das ihnen am 15. Januar 2009 zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 – Eingang bei Gericht am 02. Februar 2009 – erhob der Vater der Beschwerdeführer ohne Beifügung des angegriffenen Urteils Verfassungsbeschwerde, die er mit Schreiben vom 07. und 08. März 2009 – Eingang bei Gericht am 11. März 2009 – näher begründete. Darin führte er aus, dass er für die Verwaltung des streitbefangenen Objekts und auch für die gerichtlichen Verfahren Vollmacht besitze und die Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg vertrete.

Nach Hinweis des Verfassungsgerichts auf die Regelung über den Kreis der Verfahrensbevollmächtigten im verfassungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Vater der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05. April 2009 als Verfahrensbevollmächtigter „anerkannt, zugelassen zu werden bzw. als Beistand tätig zu sein“ und legte eine von den Beschwerdeführern unterzeichnete auf sich lautende Vollmacht vor.
 

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht ausgeräumt haben. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben worden ist (1); sie ist jedenfalls mangels Beschwerdebefugnis unzulässig (§ 45 VerfGGBbg –2-).

1. Verfassungsbeschwerden können entweder durch den Beschwerdeführer selbst oder durch einen Bevollmächtigten erhoben werden. Lässt sich ein Beteiligter im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertreten, ist er hinsichtlich der Personen, derer er sich als Prozessbevollmächtigter bedienen will, grundsätzlich auf Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule beschränkt (§ 19 Abs. 1 VerfGGBbg). Eine Person, welche diese persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Landesverfassungsgericht nach § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zulassen. Ohne besondere Zulassung kann ein Dritter keine Vertreterfunktion wahrnehmen. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass sie objektiv sachdienlich ist und für sie subjektiv ein Bedürfnis besteht. Der Antrag kann auch konkludent gestellt werden.

2.  Bis zur Zulassung als Beistand sind die von einem Dritten vorgenommenen Vertretungshandlungen schwebend unwirksam. Erst mit der Zulassung als Beistand wird die von ihm erhobene Beschwerde formgerecht; und ist der Antrag auf Zulassung als Beistand innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden, gilt die Beschwerde auch noch als rechtzeitig erhoben. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, wann das Verfassungsgericht die Zulassung als Beistand beschließt. Bei einer Zulassung außerhalb der Frist hat zwar bei Ablauf der Frist noch keine zulässig erhobene Beschwerde vorgelegen, aber der innerhalb der Frist gestellte Antrag auf Zulassung als Beistand lässt die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bis zur Entscheidung über die Zulassung als Beistand offen. Das folgt aus der Regelung von § 19 VerfGGBbg. Die Vorschrift lehnt sich im Wortlaut eng an die von § 22 BVerfGG an, unterscheidet sich aber von dieser dadurch, dass sie eine Vertretungsbefugnis des Beistands auch in der mündlichen Verhandlung zulässt. Das rechtfertigt eine weite Auslegung.

Im vorliegenden Falle ist die Verfassungsbeschwerde vom Vater der Beschwerdeführer am 02. Februar 2009 erhoben und mit Schreiben vom 07. und 08. März 2009 näher begründet worden. Einen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung des Vaters als Beistand enthält die Beschwerdeschrift nicht. Der auf Hinweis des Verfassungsgerichts mit Schreiben vom 05. April 2009 gestellte Antrag liegt nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg. Inwieweit in der im Schreiben vom 07. März 2009 enthaltenen Erklärung des Vaters der Beschwerdeführer, er „vertrete“ diese im verfassungsgerichtlichen Verfahren, ein Antrag auf Zulassung als Beistand zu sehen ist, braucht aber nicht entschieden zu werden. Es kann auch offen bleiben, ob überhaupt hinreichende Gründe für die Bestellung des Vaters zum Beistand der volljährigen Beschwerdeführer dargelegt worden sind, da die Beschwerde ohnehin keinen Erfolg haben kann.

3. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt. Der Hinweis der Beschwerdeführer, der dem landgerichtlichen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen, da das überlassene Mietobjekt nicht eingezäunt worden sei, ist nicht geeignet, die Beschwerdebefugnis im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu begründen. Die Feststellung der nach Ansicht des Gerichts für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen obliegt allein dem Fachgericht. Ein korrigierender Eingriff des Landesverfassungsgerichts kommt nur dann in Betracht, wenn dargelegt wird, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Das Landesverfassungsgericht ist nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte berufen.
Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es ferner, dass das Landgericht Potsdam die gegen das Urteil gerichtete Beschwerde als Gegenvorstellung aufgefasst und keine Veranlassung für eine Abänderung gesehen hat. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht gehalten gewesen wäre, die angekündigte nähere Begründung durch einen Fachanwalt abzuwarten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann hinreichend dargelegt, wenn deutlich wird, dass das Fehlen des rechtlichen Gehörs für die gerichtliche Entscheidung erheblich geworden ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Gründe die Beschwerdeführer hätten vorbringen wollen, die zu einer anderen, für sie günstigeren Entscheidung geführt hätten. Im Übrigen wird auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 13. März 2009 verwiesen.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Möller Schmidt
   
Dr. Schöneburg