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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 24/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 24/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 24/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,
 

Beschwerdeführer,

gegen Rechtsverstöße der Verwaltung und der Justiz im Land Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 16. Juli  2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Schreiben vom 15., 16. und 17. Mai 2009 sowie vom 8., 10., 11., 15. und 26. Juni 2009, der am 18. Mai 2009 beim Verfassungsgericht eingegangenen Planskzizze und des am 13. Juli 2009 eingegangenen Schriftstücks genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungserfordernissen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht. Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt eine Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde weder im Hinblick auf die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Verwaltungsgerichts Cottbus noch bezogen auf die in den weiteren Schreiben aufgeführten Gerichtsurteile und Verwaltungshandlungen zu. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts wird verwiesen.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
 
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt
   
Dr. Schöneburg