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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 18/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1
- VwGO, § 152a
Schlagworte: - Unwiderruflichkeit
- Bindungswirkung
- Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 18/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 18/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,
 

Beschwerdeführer,

gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 26. September 2007 und auf Einleitung dienstrechtlicher und strafrechtlicher Schritte gegen die zuständige Richterin

hier: Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 18. Juni 2009

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 16. Juli  2009

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 18. Juni 2009 wird verworfen.

G r ü n d e :

Der Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2009 (VfGBbg 18/09) ist einer Änderung auf Antrag des Beschwerdeführers nicht zugänglich. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 mit weiteren Nachweisen) und binden grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens das Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen hat der Gesetzgeber mit § 13 Abs. 1 VerfGGBbg, § 152a Verwaltungsgerichtsordnung in Form der Anhörungsrüge vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat indes eine Anhörungsrüge weder ausdrücklich erhoben noch die Verletzung rechtlichen Gehörs inhaltlich substantiiert gerügt.

 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt
   
Dr. Schöneburg