VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 18/09 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1 - VwGO, § 152a |
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Schlagworte: | - Unwiderruflichkeit - Bindungswirkung - Anhörungsrüge |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 18/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 18/09
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IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M., Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg
vom 26. September 2007 und auf Einleitung dienstrechtlicher und strafrechtlicher
Schritte gegen die zuständige Richterin hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. Juli 2009 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Der Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2009 (VfGBbg 18/09)
ist einer Änderung auf Antrag des Beschwerdeführers nicht zugänglich. Die
Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie
können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung
des Landesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 28. Mai 2009 – VfGBbg
66/07 mit weiteren Nachweisen) und binden grundsätzlich zugleich innerhalb
desselben Verfahrens das Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der
Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen hat der Gesetzgeber mit
§ 13 Abs. 1 VerfGGBbg, § 152a Verwaltungsgerichtsordnung in Form der
Anhörungsrüge vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat indes eine Anhörungsrüge
weder ausdrücklich erhoben noch die Verletzung rechtlichen Gehörs inhaltlich
substantiiert gerügt.
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Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Möller | Nitsche |
Partikel | Schmidt |
Dr. Schöneburg | |