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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 1998 - VfGBbg 20/98 EA -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 100
- VerfGGBbg, § 22 Abs. 1; VerfGGBbg, § 29 Abs. 1
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 1998 - VfGBbg 20/98 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 20/98 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

1. Gemeinde Horno,
vertreten durch den Bürgermeister,
Dorfstraße 41, 01372 Horno,

2. Amt Jänschwalde,
vertreten durch den Amtsdirektor,
Gubener Str. 30b, 03197 Jänschwalde,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. S. und Dr. E.-S.,

weiter beteiligt:

1. Landtag Brandenburg,
vertreten durch den Präsidenten des Landtags,
Am Havelblick 8, 14473 Potsdam,

Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. K.,

2. Regierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Minister der Justiz
und für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam,

Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. von B.,

betreffend das Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Lande Brandenburg, zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde sowie zur Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg vom 7. Juli 1997 (Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz - BbgBkGG -‚ GVBl. 1 5. 72)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburgdurch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr.Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr.Schöneburg, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof.Dr. Will

am 16. Juli 1998

b e s c h l o s s e n:

Die Kommunalverfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird verworfen. Die Kommunalverfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführer greifen mit ihren Kommunalverfassungsbeschwerden das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetzan. Sie sehen sich durch die in dem Gesetz bestimmte Auflösung der Gemeinde Horno unter Eingliederung in die Gemeinde Jänschwalde zum Tage der nächsten Kommunalwahlen in ihren Rechten aus der Landesverfassung verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 1998 in dem das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetz betreffende Normenkontrollverfahren VfGBbg 27/97 Bezug genommen.

B.
I.

Die Kommunalverfassungsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.

1. Die Kommunalverfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist unzulässig. Das Amt ist nicht beschwerdefähig. Die Ämter zählen nicht zu den Gemeindeverbänden i.S.d. Art. 100 LV und können deshalb keine Kommunalverfassungsbeschwerde erheben (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg, Beschluß vom 21. Januar 1998 - VfGBbg 8/97 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Nr. 1).

2. Die Kommunalverfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. erweist sich in der Sache selbst als unbegründet. Unbeschadet des gegen das Brandenburgische Braunkohlengrundlagengesetz als Ganzes gerichteten Antrages wendet sich die Beschwerdeführerin zu 1. ausweislich der Begründung ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde ausschließlich gegen die in dem Gesetz getroffene Entscheidung über ihre Auflösung unter Inanspruchnahme ihres Gemeindegebietes für den Braunkohlentagebau. Damit deckt sich der Beschwerdegegenstand mit dem Prüfungsgegenstand des genannten Normenkontrollverfahrens. Hierzu hat das Verfassungsgericht durch das genannte Urteil vom 18. Juni 1998 bereits entschieden, daß die betreffenden Regelungen des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der kommunalen Selbstverwaltung, mit der Landesverfassung vereinbar sind. Auf die Ausführungen in dem genannten Urteil wird Bezug genommen.

II.

Das Verfassungsgericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; es hat sie einstimmig nicht für erforderlich gehalten (§ 22 Abs. 1 VerfGGBbg). Die Beschwerdeführer hatten in der mündlichen Verhandlung in dem Normenkontrollverfahren VfGBbg 27/97) Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge darzulegen, und haben davon, die Beschwerdeführerin zu 1. anwaltlich vertreten, entsprechend Gebrauch gemacht. Die Frage der Vereinbarkeit der Auflösung der Gemeinde Horno zur Inanspruchnahme ihres Gemeindegebietes für den Braunkohlentagebau ist durch das Urteil vom 18. Juni 1998 abschließend und bindend (vgl. auch 5 29 Abs. 1 VerfGGBbg) entschieden. Diese Entscheidung ist von den Beschwerdeführern in gleicher Weise zu respektieren wie eine gegenläufige Entscheidung von Landtag, Landesregierung und Braunkohlewirtschaft zu respektieren gewesen wäre und von dieser Seite die frühere Entscheidung des Gerichts in Sachen Horno respektiert werden mußte.

In der Sache selbst ist die hier getroffene Entscheidung -entsprechend dem Urteil vom 18. Juni 1998 mit den dazu ergangenen Sondervoten - mit 7 zu 2 Stimmen ergangen.

III.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VfGBbg 20/98 EA)

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will