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VerfGBbg, Urteil vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 48/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Verhältnismäßigkeit
- Anhörung
nichtamtlicher Leitsatz: Zur Bildung einer amtsfreien Einheitsgemeinde unter Einbeziehung bisher amtsangehöriger Gemeinden, deren Gemeindegebiete nicht unmittelbar aneinander grenzen.
Fundstellen: - LVerfGE 16, 131
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 48/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 48/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
U R T E I L
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Hönow,
vertreten durch das Amt Hoppegarten,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Lindenallee 14,
15366 Hoppegarten,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt St.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Auflösung der Gemeinde Hönow (Amt Hoppegarten) durch Eingliederung in die neu gebildete amtsfreie Gemeinde Hoppegarten

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005

für R e c h t erkannt:

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Hoppegarten angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die neugebildete amtsfreie Gemeinde Hoppegarten.

I.

1. Die Beschwerdeführerin liegt im Südwesten des Landkreises Märkisch-Oderland. Sie grenzt im Nordwesten und Norden an den Landkreis Barnim, im Osten an das (vormalige) Amt Altlandsberg und an die amtsfreie Gemeinde Neuenhagen sowie im Süden und Südwesten an die Stadt Berlin (Bezirk Marzahn-Hellersdorf) an. Bisher gehörte die Beschwerdeführerin mit den Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten und Münchehofe zum Amt Hoppegarten – einem Amt nach dem sog. Amtsmodell 1 – mit Sitz der Amtsverwaltung in Hoppegarten. Das Amt und damit auch das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin liegen im engeren Verflechtungsraum zu Berlin (s. Art. 1 Anlage 1 § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. Anhang B 1 des Staatsvertrages vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm: LEPro] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages [GVBl. 1998 I S. 14]). Die Einwohnerzahl der dem Amt zugehörigen Gemeinden hat sich zwischen 1992 und 2001 hauptsächlich durch Zuziehende aus Berlin mehr als verdoppelt; Ende 2001 lebten von den 13.124 Einwohnern des Amtsgebietes 6.770 im Gebiet der Beschwerdeführerin. Hier befindet sich einer der größten Wohnbaustellen im Land Brandenburg; bis 2005 sollen rund 2.300 neue Wohneinheiten fertiggestellt sein.

Es gibt im Amt Hoppegarten keinen Zentralort. Darüber hinaus weist das Amtsgebiet als geographische Besonderheit auf, daß die Beschwerdeführerin keine gemeinsame Gemarkungsgrenze mit den beiden anderen amtsangehörigen Gemeinden hat. Die Gemeindeflächen laufen aufeinander zu, werden aber durch einen trapezförmigen, zu Berlin gehörenden Gemarkungsstreifen getrennt, welcher „wie ein Keil“ bis an die Grenze der Gemeinde Neuenhagen heranreicht. Der von einer überörtlichen Straße gebildete Teil des Streifens ist 1,2 km lang; es handelt sich um einen stark frequentierten Fahrweg, über welchen die Einwohner der Beschwerdeführerin zum S-Bahnanschluß nach Berlin in Hoppegarten gelangen können. An der schmalsten Stelle mißt der Streifen ca. 500 m. Keine der Verkehrsstraßen ist aufgrund der Landesgrenzen durchbrochen. Die angrenzende Gemeinde Neuenhagen ist im Regionalplan als Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums ausgewiesen; die Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden sind jedoch überwiegend nach Berlin orientiert. Zwischen dem Gebiet der Beschwerdeführerin und dem der Gemeinde Neuenhagen befindet sich ein ca. 1 km breites Naturschutzgebiet; die Orte sind lediglich über eine Landstraße ohne Fußweg miteinander verbunden.

2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern an die Beschwerdeführerin Unterlagen zu ihrer beabsichtigten Eingliederung in die neu zu bildende Gemeinde Hoppegarten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland versandt. Für die Bürgeranhörung stand ein Monat zur Verfügung; sie sollte vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen sein. Im Vorfeld hatten sich die Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin und deren Bevölkerung für eine amtsfreie Selbständigkeit der Gemeinde ausgesprochen. Eine entsprechende Neugliederung wurde auch von der Gemeinde Dahlwitz-Hoppegarten – dort unter Einbeziehung der kleineren Gemeinde Münchehofe – präferiert. Der im März 2002 von den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden sowie dem Amtsdirektor unterzeichnete Vertrag zur Auflösung des Amtes Hoppegarten bei Fortbestand der zwei Gemeinden Hönow und Dahlwitz-Hoppegarten als selbständige amtsfreie Gemeinden wurde vom Ministerium des Innern nicht genehmigt.

3. Im September/Oktober 2002 brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 7 des Entwurfes zum Fünften Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5. GemGebRefGBbg) sah die Neubildung der Gemeinde Hoppegarten aus den Gemeinden des gleichnamigen bisherigen Amtes vor.

Zur Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 16. Dezember 2002 wurde deren ehrenamtlicher Bürgermeister geladen, welcher die Anhörungsunterlagen am 19. November 2002 erhielt und vor dem Ausschuß u.a. eine Stellungnahme der Gemeindevertretung verlas. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachfrist bis zum 3. Januar 2003 für schriftliche Ergänzungen eingeräumt (vgl. Ausschußprotokoll 3/698, S. 61). Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 7 des 5. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 82), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 48 Satz 1 des 5. GemGebRefGBbg), lautet:

§ 7
Verwaltungseinheit Amt Hoppegarten

(1) Aus den Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe wird die neue Gemeinde Hoppegarten gebildet.

(2) Das Amt Hoppegarten wird aufgelöst. Die Gemeinde Hoppegarten ist amtsfrei.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 15. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht unter verschiedenen Aspekten eine Verletzung der Verfahrensgrundsätze bei der Anhörung der Bürger und der Gemeinde geltend. Außerdem sei die Neugliederungsmaßnahme nicht am Gemeinwohl orientiert. Dies folge zum einen daraus, daß der Gesetzgeber den Sachverhalt nicht richtig bzw. nur unzureichend ermittelt und deshalb eine defizitäre Abwägungsentscheidung getroffen habe. Zum anderen sei die leitbildgerechte Alternative eines Erhalts der Beschwerdeführerin als amtsfreie Gemeinde zwar geprüft, im Ergebnis jedoch zu Unrecht abgelehnt worden. Deshalb sei die Neugliederungsmaßnahme unverhältnismäßig. Soweit sich der Gesetzgeber auf die gleichfalls beschlossene Umwandlung der Ämter Rüdersdorf und Mahlow-Blankenfelde in amtsfreie Gemeinden berufe, seien diese Beispielsfälle nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin vergleichbar, weshalb ein Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit vorliege.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neu gebildete, amtsfreie Gemeinde Hoppegarten nach § 7 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5. GemGebRefGBbg) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Regelung ist – soweit sie die Beschwerdeführerin betrifft – mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und daher nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die neu gebildete Gemeinde Hoppegarten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Ansicht der Landesregierung hat sich der Gesetzgeber bei der getroffenen Maßnahme am öffentlichen Wohl orientiert. Die Bildung leistungsstarker Verwaltungseinheiten, die über die für amtsfreie Gemeinden im gesetzgeberischen Leitbild festgelegte Mindest-Einwohnerzahl von 5000 hinausgehe, sei insbesondere wegen der unmittelbaren Grenzlage der Beschwerdeführerin zu Berlin und ihren spezifischen damit verbundenen Problemen notwendig. Die dem Wunsch der Beschwerdeführerin und der anderen Gemeinden entsprechende Umwandlung des Amtes in zwei amtsfreie Gemeinden liefe der Leitbildvorgabe zuwider, nach der die Schaffung zusätzlicher Verwaltungseinheiten zu vermeiden sei. Auch wenn es sich bei der Bildung einer Einheitsgemeinde aus den bisher amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Hoppegarten nicht um eine optimale Lösung handele, sei die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers letztlich nicht zu beanstanden. Er habe sich mit den für und gegen andere Neugliederungsvarianten sprechenden Argumenten ausführlich auseinandergesetzt und dabei auch den Aspekt des besonderen geographischen Amtszuschnitts im Blick gehabt. Angesichts der durchgehenden Bebauung vom Gebiet der Beschwerdeführerin über Berlin bis Dahlwitz-Hoppegarten stelle sich aber das zu Berlin gehörende Gebietsstück nicht als wahrnehmbare Trennung dar, zumal die dort verlaufenden Straßen eher verbinden als teilen würden. In vielen Brandenburger Gemeinden lägen die Ortsteile erheblich weiter auseinander oder seien durch naturräumliche Barrieren voneinander getrennt, ohne daß dies einen Entwicklungsnachteil mit sich brächte. Im übrigen hätte sich die Zusammenarbeit der Gemeinden in der Vergangenheit im Amt bewährt und es bestünden durch die Bildung einer Einheitsgemeinde gute Chancen, die bisherigen infrastrukturellen Entwicklungsprobleme und Nachteile der Beschwerdeführerin zu beheben bzw. auszugleichen.

B.

Die zulässige kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die Beschwerdeführerin ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt.

1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit in einer Vielzahl von Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerden der von der landesweiten Gebietsreform betroffenen Gemeinden im wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg Bezug genommen (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -). Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beanstandungen geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 162/03 -, zuletzt ausführlich: Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 -). Was die vorliegende Fallgestaltung anbelangt, ist ergänzend folgendes anzumerken:

a) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen bei der Bürgeranhörung sind unbegründet. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden, daß die Verfassung eine vom Landkreis - vertreten durch den Landrat - durchgeführte Anhörung der Bevölkerung im Zusammenhang mit einer Gemeindegebietsreform verbiete. Hiermit kann sehr wohl die staatliche Verwaltung betraut werden (ebenso für die Anhörung der Gemeinden: VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 1969 - VGH 2/69 -, DÖV 1969, 560; VerfGH für das Land NRW, Urteil vom 12. Juli 1975 - VerfGH 21/74 -[Neubeckum]), ohne daß zwischen oberen und unteren Landesbehörden zu differenzieren ist. Es genügt, daß die bei der Anhörung zutage getretenen Gesichtspunkte und Argumente dem Entscheidungsträger - im Falle einer Eingemeindung gegen den Willen der Kommune also dem Landesgesetzgeber – bei seiner Abwägungsentscheidung präsent waren. Das war der Fall.

Ferner ist das Anhörungsverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht deshalb fehlerhaft, weil die Bevölkerung lediglich in den Kernarbeitszeiten der Amtsverwaltung Gelegenheit zur Einsicht in die Unterlagen zum Reformvorhaben hatte. Bezogen auf die Anhörung zu einem Bebauungsplanentwurf ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Bürger in aller Regel hinreichend Gelegenheit zum Einblick in auszulegende Anhörungsgegenstände gegeben, wenn die Einsichtnahmemöglichkeit während der allgemein üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung bestanden hat, zumal es sich bei den üblichen Zeiten für den Publikumsverkehr auch um diejenigen Zeiten handelt, zu denen die Bürger im allgemeinen die Möglichkeit eines Zugangs zur Gemeindeverwaltung erwarten und sich hierauf eingestellt haben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 – 4 C 25/78 -, NJW 1981, 594; ebenso z.B. Sächs. OVG, Urteil vom 3. Mai 2004 – 1 D 40/01, KommJur 2004, 475). Dies gilt entsprechend für die Auslage von Anhörungsunterlagen zu einer Gemeindegebietsreform. Die Kernarbeitszeiten in der Verwaltung sind regelmäßig sogar noch länger als ihre Sprech- oder Öffnungszeiten. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür benannt, daß die Tages- oder Wochenstunden der Auslegung derart kurz bemessen waren, daß die Bevölkerung ihre Interessen und Belange in das Abwägungsverfahren nicht mehr in einer zumutbaren Weise hätte einbringen können.

b) Des weiteren hat die Beschwerdeführerin (als Gemeinde) im Gesetzgebungsverfahren in gehöriger Weise Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung erhalten. Sie ist zu Recht in der Person ihres ehrenamtlichen Bürgermeisters und nicht über das Amt Hoppegarten und dessen Amtsdirektor beteiligt worden (vgl. ausführlich: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und - VfGBbg 97/03).

Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Zeit für die Vorbereitung auf den Anhörungstermin am 16. Dezember 2002 war ausreichend. Zwischen dem Erhalt der Ladung zum Anhörungstermin durch den Bürgermeister und dem Anhörungstermin selbst lagen über drei Wochen. Damit war der Zeitraum von der Benachrichtigung über die Anhörung bis zu deren Durchführung noch ausreichend für eine sachgerechte Stellungnahme unter Beteiligung der Gemeindevertretung. Es ist zu berücksichtigen, daß das Vorhaben mit unverändertem Inhalt schon lange angekündigt war und insofern nicht überraschend kam. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Vorfeld der Gesetzesinitiative angehört und konnte sich mit der Neugliederungsabsicht befassen. Bereits im Frühsommer 2002 hatte sie nämlich Gelegenheit gehabt, zu Gegenstand, Zielsetzung und Inhalt des damaligen Referentenentwurfs Stellung zu nehmen, und hierzu entsprechendes Material erhalten. Außerdem ist der Beschwerdeführerin in der Anhörung vor dem Innenausschuß am 16. Dezember 2002 eine Nachfrist für eine schriftliche Stellungnahme bis zum 3. Januar 2003 eingeräumt worden (vgl. Ausschußprotokoll 3/698, S. 61). Letztlich stand somit ein hinreichend langer Zeitraum für eine sachgerechte Meinungsbildung innerhalb der Gebietskörperschaft zur Verfügung und war gewährleistet, daß die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen formulieren und vortragen konnte.

Es besteht ferner kein greifbarer Grund für die von der Beschwerdeführerin vertretene Annahme, daß die Anhörung vor dem Innenausschuß des Landtages nicht ergebnisoffen und daher nicht mehr rechtzeitig durchgeführt worden wäre. Die vorgebrachte Tatsache, daß der Ausschuß mit Mustertexten gearbeitet habe, läßt lediglich auf eine – aus ökonomischen Gründen durchaus nachvollziehbare – Arbeitserleichterung beim Umgang mit einem umfassenden Reformvorhaben und nicht auf das Feststehen oder Vorwegnehmen eines Ergebnisses schließen. Dem Protokoll der Ausschußsitzung ist (im Gegenteil) zu entnehmen, daß der Innenausschuß den Bürgermeister der Beschwerdeführerin sehr eingehend und ohne bereits festgelegt zu sein befragt hat (vgl. Ausschußprotokoll 3/698, S. 45 bis 61).

2. Auch materiell ist die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neue Gemeinde Hoppegarten mit der Landesverfassung vereinbar.

a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.

Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]).

Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber die auf den ermittelten Umständen beruhende, beabsichtigte Regelung hinsichtlich der mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 – UA S. 16). Unter mehreren offensichtlich gleich gut geeigneten Lösungen muß der Gesetzgeber allerdings diejenige auswählen, die für die betroffene Gemeinde weniger belastend ist und in ihre Rechtssphäre weniger intensiv eingreift (VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 31 f; StGH BW, Urteil vom 14. Februar 1975 - GR 11/74 -, NJW 1975, 1205, 1212).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neu gebildete Gemeinde Hoppegarten Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:

aa) Die allgemeinen vom Gesetzgeber hier herangezogenen Kriterien für die kommunale Neugliederung halten sich im Rahmen des öffentlichen Wohls (Art. 98 Abs. 1 LV). Der Gesetzgeber beruft sich für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Hoppegarten wesentlich auf das Bedürfnis einer Strukturänderung der brandenburgischen Gemeinden in der Nähe zu Berlin (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 216 sowie Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 7 des 5. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), und zwar auf die Leitbilder des Zusammenschlusses bislang amtsangehöriger zu amtsfreien Gemeinden im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (2. a) aa) des Leitbildes; LT-Drucksache 3/5020, S. 23).

Daß die Einteilung des Landes in verschiedene Neugliederungsräume mit einer Differenzierung zwischen engerem Verflechtungs- und äußerem Entwicklungsraum sowie die konzeptionelle Präferenz, im engeren Verflechtungsraum das Amtsmodell abzuschaffen und größere amtsfreie Gemeinden zu bilden, verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig sind, hat das erkennende Gericht bereits mehrfach entschieden (z.B. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 26. August 2004 – VfGBbg 230/03 -). Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht festgestellt werden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich zu Unrecht die Abgrenzung zwischen den beiden Neugliederungsräumen vorgenommen hätte, etwa aufgrund überholter Raumordnungspläne. Denn im Gesetzgebungsverfahren wurde geprüft, ob die Zuordnung einer Gemeinde bzw. eines Amtes zum engeren Verflechtungsraum angesichts der tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahre noch trägt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, wie das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat (z.B. Beschluß vom 20. Januar 2005 – VfGBbg 107/03 -).

bb) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den danach maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist kein verfassungsrelevantes Ermittlungsdefizit ersichtlich.

(1) Die örtlichen Verhältnisse sind sowohl in Hinsicht auf die allgemeinen Strukturprobleme, die sich aus der Grenzlage zu Berlin ergeben, als auch auf die konkreten Strukturdaten der Beschwerdeführerin in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung im „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/5020, S. 210 ff.). So hat der Gesetzgeber die städtebauliche Entwicklung der Beschwerdeführerin und deren hohen Einwohnerzuwachs in den letzten Jahren im Blick gehabt (LT-Drucksache 3/5020, S. 211 f.). Darüber hinaus hat er ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin Trägerin einer Grundschule ist, die von knapp 300 Schülern besucht wird (Stand: Schuljahr 2001/2002), man aber auch davon ausgehen kann, daß die in der Gemeinde wohnenden Grundschüler zumindest teilweise auch in Berliner Grundschulen unterrichtet werden. Es wurde ermittelt, daß ein Hort 99 Plätze bietet und zwei Kindertagesstätten mit insgesamt 210 Plätzen unterhalten werden. Für das Schuljahr 2003/2004 ist eine konfessionelle Schule der Sekundarstufe II in Planung. Die medizinische Betreuung ist aufgrund mehrerer Arztpraxen gesichert. Die Freiwillige Feuerwehr unterhält eine Ortsfeuerwehr. Einige Firmen haben sich in einem (privaten) Gewerbegebiet sehr kleinen Umfangs niedergelassen; es gibt ein neu erbautes örtliches Einkaufszentrum. Auffällig sind die hohe Zahl von Einpendlern (1.438 bei insgesamt 1.547 Beschäftigten vor Ort; dies entspricht 93 %) und der hohe Anteil an Auspendlern (1.449 von insgesamt 1.558 Erwerbstätigen; der größte Teil pendelt nach Berlin). Die strukturelle Verbindung mit Berlin zeigt sich neben dieser Sachlage weiterhin darin, daß viele Einwohner zum Erwerb von über den Grundbedarf hinausgehenden Gütern und für die Inanspruchnahme öffentlicher und privater Dienstleistungen sowie kultureller Angebote in die Hauptstadt fahren. Soziale Einrichtungen sind im Amtsgebiet nicht vorhanden. Der Gesetzgeber ist aufgrund dieser Umstände insgesamt zu der Einschätzung gelangt, daß es im Bereich der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Defizit im infrastrukturellen Bereich gibt. Nennenswerte Kultur- und Freizeitangebote findet man nicht. Als Nahbereich fungiert Berlin (LT-Drucksache 3/5020, S. 213).

Dieser Beurteilung begegnen keine verfassungsrelevanten Bedenken; vornehmlich wird sie durch die Einwände der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. So weist diese zwar auf die im Gesetzentwurf nicht erwähnten Einrichtungen hin (Sportplatz, Sporthalle, Jugendfreizeiteinrichtungen, Sparkasse, Postfiliale, Einkaufsmöglichkeiten über den Grundbedarf hinaus, zwei Hotels, eine Apotheke, mehrere Pensionen und Gaststätten, religiöse und kulturelle Veranstaltungen in der evangelischen Kirche). Es kommt aber nicht darauf an, ob vom Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sämtliche Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und damit auch die darin enthaltenen Ergänzungen oder Berichtigungen zum Sachverhalt - soweit es sich nicht ohnehin nur um abweichende Wertungen und Prognosen handelt – sind dem Gesetzgeber zur Kenntnis gebracht worden. Aus der Gesamtheit der ihm nach der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts in der Begründung zum Gesetzentwurf und nach der Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß vorliegenden Unterlagen hat sich für ihn ein jedenfalls in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten zutreffendes und vollständiges Bild des Amtes Hoppegarten und der Beschwerdeführerin ergeben. So hat der Innenausschuß die während der Anhörung vorgebrachte, ergänzende Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin berücksichtigt (Beschlußempfehlung vom 17. Februar 2003; Anlage 2 zur LT-Drucksache 3/5550). Die auch von ihm geteilte Einschätzung der nachteiligen und korrekturbedürftigen infrastrukturellen Entwicklung der Beschwerdeführerin bleibt dennoch nachvollziehbar. Denn den nicht in der Gesetzesbegründung aufgeführten Einrichtungen kommt – gerade auch angesichts der in den letzten Jahren stark gestiegenen Einwohnerzahl - kein derartiges Gewicht zu, daß die Schlußfolgerung der infrastrukturellen Problematik der Beschwerdeführerin hätte zwingend anders ausfallen müssen. So bestätigt die Beschwerdeführerin auch selbst, daß es „in Hönow keine nennenswerten Kulturangebote“ gibt (Passus der in der Anhörung verlesenen schriftlichen Stellungnahme der Gemeindevertretung), daß weiterführende Schulen nicht vorhanden sind und daß das private Gewerbegebiet nur sehr klein ist (vgl. Ausschußprotokoll 3/698, S. 55). Der Unausgewogenheit von wohnbaulicher Entwicklung und sozialer sowie kultureller Infrastruktur widerspricht die Beschwerdeführerin nicht. Die von ihr angeführten Gründe hierfür (gleichfalls Ausschußprotokoll 3/698, S. 55 ff.) sind letztlich von untergeordneter Bedeutung. Es ist zwar einleuchtend, daß gemeindliche Entwicklungshemmnisse (auch) auf Planungsunsicherheiten beruhen können. Bei der brandenburgischen Gemeindegebietsreform geht es aber vornehmlich darum, entstandene Fehlentwicklungen zu korrigieren sowie bestehende strukturelle Disparitäten auszugleichen und in diesem Sinne trag- und entwicklungsfähige Gemeindestrukturen zu schaffen (LT-Drucksache 3/5020, S. 1).

(2) Zugleich durfte der Gesetzgeber die übergreifende Situation im Bereich des Amtes Hoppegarten in den Blick nehmen. Die insoweit interessierenden Verhältnisse der für die Neugliederung vorgesehenen weiteren bislang amtsangehörigen Gemeinden sind ebenfalls zureichend einbezogen (vgl. etwa die Darstellung der Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten und Münchehofe, LT-Drucksache 3/5020, S. 212 ff.). Es wurde auf die kurzen Entfernungen innerhalb des Amtsgebiets, auf die gute Verbindung der Orte und Ortsteile durch ein klassifiziertes Straßennetz und das öffentliche Verkehrsangebot sowie die überörtlich bedeutsame gewerbliche Funktion der Gemeinde Dahlwitz-Hoppegarten verwiesen. Gleichzeitig wurde gesehen, daß sich insbesondere die Beschwerdeführerin und Dahlwitz-Hoppegarten nicht „miteinander“, sondern „nebeneinander“ entwickelt haben und beide Gemeinden über eigenständige Siedlungs-, Arbeitsplatz- und Verkehrsstrukturen verfügen (LT-Drucksache 3/5020, S. 218).

(3) Eines weitergehenden empirischen Nachweises, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen, hat es nicht bedurft. Das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Stadt-Umland-Problematik speziell im Berliner Umlandbereich bevorzugte Gliederungsmodell der Bildung amtsfreier Gemeinden ist nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung für dieses Konzept kann auf allgemeine und typisierende Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Es unterliegt letztlich der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, die Abschaffung des Amtsmodells im engeren Verflechtungsbereich als konzeptionelles „Gegengewicht“ zur sozioökonomischen und kulturellen Dominanz Berlins sowie zu dessen gebietsübergreifenden Entwicklungsinteressen festzulegen und demgemäß Leitbilder zu entwickeln, die die künftigen Strukturen der Selbstverwaltungskörperschaften bestimmen sowie die Umgestaltung in jedem Einzelfall dirigieren sollen. Es ist insbesondere einleuchtend und widerspricht weder empirischen Untersuchungen noch kommunalwissenschaftlichen Erkenntnissen, bei der Nähe von kleinen Gebietskörperschaften bzw. Verwaltungseinheiten zu einer Großstadt eine von letzterer ausgehende starke Sogwirkung und einen erheblichen Metropolendruck anzunehmen, dem mit der Bildung größerer Verwaltungseinheiten unter weitgehender Minimierung interkommunaler Konkurrenzen begegnet werden kann.

cc) Zur Bewältigung der vom Gesetzgeber benannten Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neue Gemeinde Hoppegarten nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Berliner Umlandbereich durch die Zusammenführung in einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde.

dd) Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neue amtsfreie Einheitsgemeinde ist nicht unverhältnismäßig.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründe erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls können der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642).

Vorliegend besitzen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Hoppegarten sprechenden Gründe das größere Gewicht.

(1) Der Gesetzgeber hat (allgemein) bedacht, daß die Anfang 1993 in Brandenburg abgeschlossene Ämterbildung zum Ziel hatte, eine große Anzahl von Gemeinden unter Beibehaltung ihrer Selbständigkeit und ihres Selbstverwaltungsrechtes in Verwaltungseinheiten zusammenzufassen. Auch in den Umlandgemeinden von Berlin wurde diese strukturelle Neugliederung umgesetzt. Es ist jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen worden, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neustrukturierung nicht um ein „Hin und Her“ gebietlicher Zuordnungen der Gemeinden und Gemeindeteile, sondern um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu dauerhaft leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt. Die Ämterbildung war ein erster Lösungsansatz, der vom Gesetzgeber wegen des besonderen Suburbanisierungsdrucks der Metropole Berlin als einer besonders ausgeprägten Form der Stadt-Umland-Problematik im engeren Verflechtungsraum für letztlich unzureichend befunden werden durfte (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 62 f.).

(2) Der Wunsch der Beschwerdeführerin, als amtsfreie Gemeinde fortzubestehen, wurde in die gesetzgeberische Abwägung einbezogen. Dieser Wunsch mag ein möglicher Neugliederungsansatz gewesen sein. Abwägungsfehlerhaft ist die diesem Ansatz nicht folgende Neugliederungsmaßnahme aber erst dann, wenn der Eingriff in den Bestand der Beschwerdeführerin außer Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. Nur in diesen Grenzen kann die Abwägung des Gesetzgebers, d. h. die Bevorzugung bestimmter Belange, das Hintanstellen anderer und die Auswahl zwischen verschiedenen Lösungsalternativen, verfassungsrechtlich überprüft werden. Die Abwägung vorzunehmen ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, der hierfür die politische Verantwortung trägt (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 1. März 2001 - VerfGH 20/00 - zitiert nach: juris).

(a) Daß die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur neuen Gemeinde Hoppegarten im Sinne der gesetzgeberischen Neugliederungsziele zu einer Verbesserung der Verwaltungskraft führt und zur Bewältigung der wegen der Grenzlage zu Berlin verschärft auftretenden Stadt-Umland-Probleme beiträgt, ist nachvollziehbar.

(b) Es ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber - anders als es die Beschwerdeführerin erwartete - den mangels Genehmigung unwirksamen Neugliederungsvertrag nicht an sich als Alternative angesehen hat. Mit der Alternative der Umwandlung der Beschwerdeführerin in eine amtsfreie Gemeinde hat er sich jedenfalls ausführlich befaßt. In diesem Zusammenhang war ihm die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner ebenso wie die geographischen Besonderheiten des Amtszuschnitts im Blick gehabt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/5020, S. 216 ff.) und den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 7 des 5. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), detailliert auseinandergesetzt. Dabei wurden die Vor- und Nachteile der getroffenen sowie anderer in Betracht kommender Neugliederungsmaßnahmen gegeneinander abgewogen.

(c) Für die letztlich getroffene Entscheidung hat der Gesetzgeber sachgerechte und plausible Gründe angeführt. Zutreffend ist er davon ausgegangen, daß einer Umwandlung der Beschwerdeführerin in eine amtsfreie Gemeinde nicht die Leitbildvorgabe entgegensteht, nach der amtsfreie Gemeinden mehr als 5000 Einwohner haben sollen (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 41). Auch hat er in seine Abwägungsentscheidung eingestellt, daß keine ausgeprägten Verflechtungen mit der Gemeinde Dahlwitz-Hoppegarten bestehen und die beiden Gemeinden unterschiedliche Entwicklungs- und Siedlungsstrukturen aufweisen. Für die Bildung einer Einheitsgemeinde spricht aber nach der gesetzgeberischen Begründung, daß die Umbildung der Beschwerdeführerin (sowie der Gemeinde Dahlwitz-Hoppegarten) zu einer amtsfreien Gemeinde nicht leitbildgerecht ist, weil kostenverursachend zusätzliche Verwaltungseinheiten geschaffen würden (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 217 f.). Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat zu diesem Argument bereits im Zusammenhang mit anderen Kommunalverfassungsbeschwerden ausgeführt, daß der Gesetzgeber die Alternative der eigenen Amtsfreiheit von Gemeinden im Hinblick auf 2 d) cc) seines Leitbildes, wonach die Schaffung zusätzlicher Verwaltungseinheiten zu vermeiden sei, grundsätzlich ablehnen darf (vgl. z.B. Beschluß vom 16. September 2004, – VfGBbg 218/03 -). Es ist nachvollziehbar und nicht offenkundig unnötig, daß durch eine deutliche Verringerung der Anzahl von Verwaltungseinheiten eine Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen erreicht werden soll. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, daß in diesem Zusammenhang nicht allein auf das konkrete Amtsgebiet rekurriert werden dürfe, sondern vielmehr die Zahl der Verwaltungseinheiten im gesamten Land Brandenburg vor und nach der Gemeindegebietsreform maßgeblich sei (mit der Folge, daß z.B. ein Ämterzusammenschluß im äußeren Entwicklungsraum die Umbildung einer bisher amtsangehörigen in eine amtsfreie Gemeinde im engeren Verflechtungsraum „ausgleiche“), kann nicht gefolgt werden. Die Leitbildvorgabe läßt dem Wortlaut nach zwar auch solch eine Deutung zu; zwingend ist dies indes nicht. Die legitime Zielvorstellung der Schaffung effizienterer Verwaltungsstrukturen bei möglichst geringem ökonomischen Aufwand sowie die nicht kostenneutral zu bewältigende Schaffung einer neuen Verwaltungseinheit an einem Ort bei gleichzeitigem Wegfall einer solchen an einem anderen Ort sprechen eher dafür, die Leitbildvorgabe „amtsbezogen“ und nicht „landbezogen“ zu interpretieren, zumal der Gesetzgeber bei deren praktischer Umsetzung ausnahmslos das konkrete Neugliederungsgebiet und die dortige Situation im Blick hatte (vgl. z.B. die Neugliederung im Gebiet des Amtes Ahrensfelde/Blumberg; hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Januar 2005 – VfGBbg 107/03 -).

Unabhängig davon sind die weiteren vom Gesetzgeber angeführten Entscheidungskriterien – für sich genommen – ausreichende Gründe für die getroffene Neuregelungsmaßnahme. Auf diese kann sich die verfassungsgerichtliche Überprüfung auch maßgeblich beziehen, weil die noch in der Gesetzesbegründung als für die Bewertung des Falles „ausschlaggebend“ bezeichnete Vermeidung der Bildung neuer Verwaltungseinheiten (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 217) im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens relativiert worden ist; vor allem wurde hierauf nicht mehr allein entscheidungserheblich abgestellt (vgl. Beschlußempfehlung des Innenausschusses vom 17. Februar 2003; Anlage 2 zur LT-Drucksache 3/5550). Zu diesen weiteren vom Gesetzgeber angeführten Gründen zählt, daß die Bildung amtsfreier Gemeinden regelmäßig unter Berücksichtigung der bisherigen Amtsgrenzen stattfinden soll sowie in dichter besiedelten, nahe Berlin gelegenen Landesteilen die Schaffung größerer Verwaltungseinheiten, als es die Mindestvorgaben zulassen, zu bevorzugen ist (Leitbild unter 3.a); LT-Drucksache 3/5020, S. 37). Auch sind die Beschwerdeführerin und Dahlwitz-Hoppegarten nur durch einen kleinen und aufgrund mehrerer Verkehrsstraßen „durchbrochenen“ Grenzstreifen Berlins voneinander getrennt. Die Zusammenarbeit im bisherigen Amt hat sich bewährt und schließlich zeigt die Erfahrung, daß die Bevölkerung bei Gemeindezusammenschlüssen die Veränderung bereits nach kurzer Zeit ganz überwiegend positiv beurteilt. Die in diesem Zusammenhang getroffene Einschätzung, daß die gesetzliche Bildung einer Einheitsgemeinde aus nicht unmittelbar aneinandergrenzenden amtsangehörigen Gemeinden möglich ist, ist rechtlich unbedenklich (auch bei freiwilligen Zusammenschlüssen bisher demselben Amt angehörender Gemeinden ist dies ausnahmsweise möglich; vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 [GVBl. I/01, S. 154], zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 [GVBl. I/04, S. 59, 66]). Ebenso wie die rechtliche Existenz einer Gemeinde nicht an das Schicksal ihres Gemeindegebiets geknüpft ist und in diesem Sinne sogar „Gemeinden ohne Gemeindegebiet“ oder „unbewohnte Gemeinden“ denkbar sind (hierzu auch: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 1. Juni 1995 – VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 162 [Horno I] und vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 - , LVerfGE 8, 99, 171 f. [Horno II]), müssen Gemeindegebiete nicht unabdingbar eine Einheit bilden. Dies gebietet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch Art. 97 Abs. 2 LV nicht. Ebenso wie Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (vgl. hierzu BVerfGE 79, 127, 152) räumt Art. 97 Abs. 2 LV Gemeinden in den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einen Vorrang ein, den der Gesetzgeber beispielsweise bei der Zuordnung von Aufgaben grundsätzlich zu berücksichtigen hat (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 – VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79, 89 f.). Die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft können auch von einer Gemeinde ohne zusammenhängendes Gebiet bewältigt werden, insbesondere wenn die nicht zusammenhängenden bzw. unmittelbar aneinander grenzenden Gebiete nicht weit voneinander entfernt liegen bzw. gegenseitig gut erreichbar sind. Entsprechend hat das erkennende Gericht die Neubildung von Gemeinden, deren Ortsteile nicht siedlungsverflochten sind und die nicht zusammenwachsen können, für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. z.B. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 9. Dezember 2004 – VfGBbg 22/03 -).

(d) Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung entspricht. Von dieser Erwägung hat sich der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Ermessens leiten lassen. Wenn er den für die Einheitsgemeindebildung sprechenden Gründen letztlich das größere Gewicht beigemessen und das bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigte Interesse der Beschwerdeführerin an der Bewahrung ihrer Selbständigkeit hinten angestellt hat, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Der von der Beschwerdeführerin angebrachte Aspekt, daß mittelfristig ein erheblicher Einwohnerzuwachs erwartet werden könne, durfte ebenso wie der Nachteil mangelnder Siedlungsverflechtung mit Dahlwitz-Hoppegarten als nicht so gewichtig angesehen werden. Denn die von der Beschwerdeführerin prognostizierte Einwohnerzahl beruht nicht auf einem externen Gutachten, sondern eigenen Hochrechnungen (vgl. Ausschußprotokoll 3/698, S. 57) und spricht wegen der bisherigen disproportionalen Entwicklung der sozialen und kulturellen Infrastruktur in gewisser Weise sogar für die Bildung einer Einheitsgemeinde. Auch erscheint einleuchtend, daß eine größere Verwaltungseinheit um so mehr dem in vielen Facetten von Berlin ausgehenden Metropolendruck begegnen kann, desto größer ihre Strukturstärke ist. Die Stellungnahme des SPD-Abgeordneten Schippel im Gesetzgebungsverfahren, auf welche die Beschwerdeführerin verweist („Ein Punkt, bei dem wir Sorge haben, betrifft den Bereich Hönow-Hoppegarten...Wir wollten an dieser Stelle das Fünfte Gesetz nicht scheitern lassen, zumal den Gemeinden der Rechtsweg offen steht.“; vgl. Plenarprotokoll 3/71 vom 5. März 2003, S. 4810), spiegelt den politischen Prozeß der kompromißbereiten Entscheidungsfindung wider; sie ist kein Indiz dafür, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.

(3) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß sich der Gesetzgeber gegen die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur Nachbargemeinde Neuenhagen entschieden hat. Diese zunächst auch von der Beschwerdeführerin in Betracht gezogene Möglichkeit wurde von ihr selbst nach ersten Sondierungsgesprächen mit Neuenhagen und nach einem ablehnenden Bürgerentscheid nicht mehr weiter verfolgt. Hiergegen spricht, daß die Gemeinden zwar benachbart, aber nur durch eine Landstraße ohne Fußweg miteinander verbunden sind; die Verkehrsanbindung also ungleich schlechter ist als mit Dahlwitz-Hoppegarten. Außerdem müßte sich eine Zusammenarbeit mit Neuenhagen erst entwickeln, während sich eine solche im bisherigen Amtsgebiet bereits bewährt hat.

ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht durch die finanziellen Folgen einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neue Gemeinde Hoppegarten gehindert. Das Bestreiten der Verschuldung der Beschwerdeführerin, von welcher der Gesetzgeber ausgegangen ist, ist unerheblich. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin über einen ausgeglichenen Haushalt verfügen sollte, steht dies der Bildung einer Einheitsgemeinde nicht entgegen. Erfahrungsgemäß kann der Wohlstand einer Gemeinde auf Lagevorteilen - etwa einer verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Autobahn und Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der günstigen Lage ergebenden Chancen erst einmal genutzt werden müssen. Umgekehrt kann eine Verschuldung jedenfalls teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn Infrastruktureinrichtungen unterhalten werden müssen, die zugleich den Menschen aus Nachbargemeinden zugute kommen, und gleichzeitig günstige Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-)Bebauung nicht lohnend genutzt werden können. Unabhängig davon ist die Finanzlage und damit auch der Beitrag, den die Einwohner mit einem neu zugeschnittenen Gebiet und Ressourcen zu leisten vermögen, naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar.

ff) Die Neugliederung verstößt nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Gemeindegebietsreform sein „System“ nicht ohne hinreichende Begründung verlassen darf (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50, 51 „Raum Hannover“; ThürVerfGH, Urt. vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95 -, LVerfGE 5, 391, 422; BayVerfGH, Entsch. vom 20. April 1978 - Vf.6-VII-78 -, BayVBl 1978, 497, 503; hinsichtlich Kreisgebietsreform bereits das erkennende Gericht, Urteil vom 14. Juli 1994 – VfGBbg 4/93 – LVerfGE 2, 125, 142; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 122; Tettinger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Band 2, Art. 28 Rn. 233). Im wesentlichen vergleichbare Neugliederungen müssen gleich behandelt werden. Regelungen, die ohne hinreichende Begründung das zugrundeliegende System verlassen, verstoßen gegen das öffentliche Wohl.

Daß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit verstoßen worden wäre, ist aber nicht ersichtlich.

(1) Die Exklavenbildung durch die Neuregelung ist nicht systemwidrig. Eine Exklave kann bei größeren Entfernungen der effizienten Verwaltung auf kommunaler Ebene allerdings hinderlich sein. Entsprechend hat der Gesetzgeber auch selbst zumindest bei einer anderen Neugliederungsregelung argumentiert, daß das „Abschneiden“ eines künftigen Ortsteils vom übrigen Gemeindegebiet ein „grundsätzlich im Kommunalrecht unerwünschter Zustand sei, da amtsfreie Gemeinden über ein zusammenhängendes Gebiet verfügen sollen“ (Abwägung zu § 19 des 4. GemGebRefGBbg [Amt Zossen]: LT-Drucksache 3/4883, S. 324). Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, daß dieser Grundsatz vom Gesetzgeber im Einzelfall bei Vorliegen wichtiger Gründe aufgegeben werden kann (LT-Drucksache 3/4883, S. 324). Deshalb setzt sich der Gesetzgeber nicht in Widerspruch zu seinem Regelungssystem, wenn er im vorliegenden Fall solche gewichtige Gründe u.a. in der Disproportionalität der demographischen und infrastrukturellen Entwicklung der Beschwerdeführerin sieht und insoweit die geographische Besonderheit zwar beachtet, aber als nicht zwingend für eine andere Neugliederungsentscheidung gewertet hat. Die aus der getroffenen Regelung folgende Lage der Beschwerdeführerin als „ortsteilige Gebietsexklave“ ist außerdem wegen der unbestritten guten Verkehrsanbindung zu Dahlwitz-Hoppegarten und der Angrenzung an verschiedene Gemeinden (kein „Umschließen“ durch ein anderes Gemeindegebiet) faktisch „aufgebrochen“, so daß die damit einhergehenden typischen kommunalpolitischen Problemlagen nicht oder zumindest weniger zugespitzt auftreten dürften.

(2) Nach der Umsetzung der Neugliederung durch den Gesetzgeber kann es darüber hinaus auch im engeren Verflechtungsraum im Ausnahmefall weiterhin Ämter geben, denn in einem Fall (Amt Spreenhagen im Landkreis Oder-Spree) ist der Gesetzgeber vom Leitbild der Bildung amtsfreier Gemeinden abgewichen. Die Situation in diesem Amt ist jedoch mit der im Amt Hoppegarten nicht zu vergleichen. Schon die landschaftsräumliche Lage der Spreenhagener Gemeinden unterscheidet sich deutlich. Die im Amt Spreenhagen außerordentlich weite Ost-West-Ausdehnung (ca. 35 km) sowie die heterogene Siedlungsstruktur, zudem mit der Ausrichtung auf unterschiedliche Zentralorte, lassen es als vertretbar, wenn nicht sogar als geboten erscheinen, für das Amt Spreenhagen eine atypische Konstellation anzunehmen. Die Differenzen zur Situation im Amt Hoppegarten liegen auf der Hand (etwa: Bevölkerungszahl, Entfernung der Ortslagen, bestehende Straßenverflechtungen der einzelnen Gemeinden).

(3) Soweit die Beschwerdeführerin auf die Umwandlung der Ämter Rüdersdorf und Mahlow-Blankenfelde in amtsfreie Gemeinden verweist, welcher ihrer Meinung nach andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde liegen, verkennt sie, daß die einzelnen Neugliederungsmaßnahmen generell auf verschiedenen, in ihrer Rangfolge abgestuften Zwecken und Abwägungsüberlegungen beruhen und eine Vielzahl tatsächlicher Feststellungen und Bewertungen voraussetzen. Die Besonderheiten im Amt Hoppegarten hat der Gesetzgeber berücksichtigt. Wenn er sich ebenso wie im Falle der Ämter Rüdersdorf und Blankenfelde- Mahlow für die Bildung einer Einheitsgemeinde entscheidet, stellt er das Gliederungssystem nicht insgesamt in Frage. Die allgemeinen Leitbilder und Leitlinien bilden lediglich einen für jede einzelne Maßnahme konkretisierungsbedürftigen Rahmen, wobei unterschiedliche Neugliederungsentscheidungen trotz Vergleichbarkeit bzw. gleiche Neugliederungsentscheidungen trotz Nichtvergleichbarkeit möglich sind, solange sie im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung getroffen werden. Insofern gebietet der Grundsatz der Systemgerechtigkeit als Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht, bei unterschiedlich gelagerten Fällen ausnahmslos auch unterschiedliche Neugliederungsmaßnahmen zu treffen. Geboten ist vielmehr ein systemgerechtes Vorgehen in dem Sinne, daß nur sachliche, an Leitbild und Leitlinien der Reform ausgerichtete Gründe den Gesetzgeber zur getroffenen Umstrukturierungsentscheidung bewegen dürfen. Eine solche systemgerechte und leitbildorientierte Entscheidung hat er vorliegend – wie bereits ausgeführt - getroffen.

gg) Der Gesetzgeber hat auch nicht das Spannungsverhältnis von Bürgernähe und Verwaltungseffizienz verkannt und damit sachfremde Erwägungen angestellt. Im Prozeß der Abwägung wie auch nach deren Ergebnis ist beanstandungsfrei, daß er einerseits anstrebte, beiden Zwecken möglichst weitgehend zu dienen und sich andererseits bewußt war, bei der Gemengelage unterschiedlicher Zielsetzungen und Maßstäbe nicht gewährleisten zu können, daß sämtliche Reformziele stets gleichermaßen verwirklicht werden (LT-Drucksache 3/5020, S. 23).

hh) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung, der Beschwerdeführerin und der weiteren bisher amtsangehörigen Gemeinden resultierenden Stellungnahmen sind in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 208 f.). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Bildung einer Einheitsgemeinde und der damit verbundenen Eingliederung der Beschwerdeführerin sprechenden Umständen das höhere Gewicht beigemessen hat.

C.

Die Entscheidung ist mit fünf zu zwei Stimmen ergangen.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
  Prof. Dr. Will