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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 28/05 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 51 Abs. 2
- AmtsO, § 1 Abs. 6
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Fristversäumung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 28/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 28/05



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Tschernitz,
vertreten durch das Amt Döbern-Land,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Forster Straße 8
03159 Döbern,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sch.,

wegen: kommunale Neugliederung;
§ 1 Abs. 6 Amtsordnung und Zuordnungs- und Änderungsbescheid des Ministeriums des Innern vom 13. Februar 2003

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Will

am 16. Juni 2005

b e s c h l o s s e n :

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2005 - zugestellt am 17. Mai 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 01. Juni 2005, ausgeräumt hat.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid vom 13. Februar 2003 ist nicht statthaft. Auch als Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 6 Amtsordnung ist sie unzulässig. Die Jahresfrist zur Einlegung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde seit Inkrafttreten der Norm ist verstrichen (vgl. § 51 Abs. 2 VerfGGBbg). Weil auf die Rechtsnorm gestützte Einzelakte auch noch nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg ergehen können und dann für den Rechtsschutz gegen diese Einzelakte eine eigene Frist zu laufen beginnt, wird nicht auch - etwa noch unabsehbar viele Jahre später und für jeden Betroffenen individuell zu einem anderen Zeitpunkt - die Möglichkeit zur Rechtssatzverfassungsbeschwerde wiedereröffnet.

Ergänzend weist das Verfassungsgericht auf seine ständige Rechtsprechung bei Verfassungsbeschwerden gegen § 1 Abs. 6 (Satz 2) Amtsordnung (Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 116, 130 f.) und zur Gemeindegebietsreform (zuletzt: Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 - m.w.N.) hin, wonach die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt ist. Denn eine amtsangehörige Gemeinde kann lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber daß sie in der bisherigen Form zur Verfügung steht.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
  Dr. Knippel Prof. Dr. Will