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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 71/02 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 51 Abs. 2; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2;
  VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 51 Abs. 3;
  VerfGGBbg, § 47 Abs. 2
- ZPO, § 222 Abs. 1; ZPO, § 222 Abs. 2; ZPO, § 85 Abs. 2
- BGB, § 187 Abs. 2; BGB, § 188 Abs. 2; BGB, § 193
- VwGO, § 57 Abs. 2; VwGO, § 173
Schlagworte: - Beschwerdefrist
- Fristversäumung
- Begründungserfordernis
- Wiedereinsetzung
Fundstellen: - LKV 2002, 467
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 71/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 71/02



IM NAMEN DES VOLKES

B E S C H L U S S

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Eiche,
vertreten durch den Bürgermeister,
dienstansässig Amt Ahrensfelde/Blumberg,
Dorfstr. 49,
16356 Ahrensfelde,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

gegen Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Lande Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder

am 16. Mai 2002

b e s c h l o s s e n :

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird verworfen, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.

G r ü n d e :

1.Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) begründet worden ist. Die Frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg gilt nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung der Verfassungsbeschwerde (ebenso zu den Fristen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 – 2 BvR 202/01 –, NJW 2001, 1413 und vom 18. September 1998 - 2 BvR 2059/93 -; grundlegend Beschluß vom 23. Januar 1990 – 1 BvR 306/86 -, BVerfGE 81, 208, 214 = NJW 1990, 2189 = MDR 1990, 599; Benda/Klein, Verfassungsprozeßrecht,2. Aufl., Rn. 617 f). Der Beschwerdeführer muß deshalb innerhalb der jeweiligen Frist wenigstens umrißhaft einen Sachverhalt mitteilen, demzufolge eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen verfassungsmäßigen Rechten in Frage kommt. Für das Land Brandenburg folgt die Notwendigkeit einer fristgerechten Begründung zusätzlich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg.

Das Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Lande Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30) ist gemäß Art. 6 am Tage nach der Verkündung, mithin am 16. März 2001 in Kraft getreten. Für die nach § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB vorzunehmende Berechnung der Frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg findet § 187 Abs. 2 BGB Anwendung, weil ein Gesetz mit Beginn des Tages gilt und damit der Beginn des Tages der für den Anfang der Frist maßgebende Zeitpunkt ist (RG, Urteil vom 7. Dezember 1917, RGZ 91, 339; zuletzt BVerfG, BVerfGE 102, 254, 295). Der 16. März 2001 wird demzufolge bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Damit endete hier die Frist am Freitag, dem 15. März 2002. Für eine Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO oder, wie die Beschwerdeführerin meint, des § 193 BGB ist kein Raum. Beide Vorschriften setzen voraus, daß das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

Daß am 14. März 2002 - per Fax - ein Schriftsatz eingegangen ist, demzufolge kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben werde, reicht nicht aus. In diesem Schriftsatz ist allein der Beschwerdegegenstand bezeichnet. Zur Begründung wird ein gesonderter Schriftsatz angekündigt. Dieser ist jedoch - per Paket - erst am 18. März 2002 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.

2.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht stattzugeben. Dabei kann dahinstehen, ob eine Wiedereinsetzung bei einer kommunalen Verfassungsbeschwerde überhaupt möglich ist. § 47 Abs. 2 VerfGGBbg ermöglicht nach seiner Stellung im Gesetz eine Wiedereinsetzung allein bei Individualverfassungsbeschwerden und wird in § 51 Abs. 3 VerfGGBbg für das Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren nicht mit in Bezug genommen. Aber auch, wenn die Vorschrift analog anzuwenden wäre, könnte hier Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Voraussetzung einer Wiedereinsetzung ist, daß der Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht zufolge 13 Abs. 1 VerfGGBbg i.V.m. § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Bevollmächtigten dem eigenen Verschulden gleich. Verschulden liegt vor, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, die bei gewissenhafter Prozeßführung geboten ist und nach Lage des Falls subjektiv zumutbar war. Daran gemessen ist hier das Paket mit dem Begründungsschriftsatz zu spät zur Post gegeben worden. Das Paket ist ausweislich des Einlieferungsbeleges erst am Donnerstag, dem 14. März 2002, um 16.59 Uhr der Post übergeben worden. Zwar darf darauf vertraut werden, daß die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen üblichen Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. BVerfG NJW 2001, 744). Wenn eine Sendung so rechtzeitig abgesandt wird, daß sie üblicherweise rechtzeitig ankommt, ist deshalb eine Fristversäumung nicht zu vertreten. Vorliegend ist die Paketsendung jedoch nicht so rechtzeitig aufgegeben worden, daß mit einem fristgerechten Zugang zu rechnen war. Die Deutsche Post AG gewährleistet freilich eine Paketzustellung von einem Tag zum anderen. Dies steht aber unter dem Vorbehalt, daß die Sendung vor der sogenannten Einlieferungsschließzeit der Post übergeben wird. Dieser Zeitpunkt fällt in der Postfiliale Wardenburg 1, in der die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Paket mit der Beschwerdebegründung aufgegeben hat, auf 11.30 Uhr. Die Einlieferung um 16.59 Uhr war mithin zu spät.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder