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VerfGBbg, Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 8/98 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1;
  VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Vorabentscheidung
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 8/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/98



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

F.,

Beschwerdeführer,

wegen Nachforderung von Krankenkassenbeiträgen und Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 16. April 1998

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 1998 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken durch sein Schreiben vom 25. Februar 1998 nicht ausgeräumt hat. Auch nach seinen dortigen Ausführungen ist nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer gegen das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Verhalten der Krankenkasse vor Anrufung des Verfassungsgerichts den Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg beschritten und erschöpft hat. Die Beitragsnachforderung war ausweislich des vom Beschwerdeführer zitierten Tenors des in vollem Umfange stattgebenden Urteils des Landessozialgerichtes vom 30. April 1997 nicht Gegenstand der damaligen Entscheidung. Soweit die Aufhebung von Beitragsforderungen der Krankenkasse möglicherweise Gegenstand des damals erfolglosen Ersuchens des Beschwerdeführers um einstweiligen Rechtsschutz gewesen sein mag, ging es nur um eine vorläufige Regelung für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung und nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Aufhebung des Bescheids vom 16. April 1993 zur Nachentrichtung der seitdem angefallenen Beiträge verpflichtet ist.

Zu einer Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg vor Erschöpfung des Rechtswegs sieht sich das Verfassungsgericht auch nach dem weiteren Vortrag des Beschwerdeführers nicht veranlaßt. Das Verfassungsgericht ist keine Ersatzinstanz für Bürger, denen fachgerichtlicher Rechtsschutz zu lange dauert.

Auch soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, auf Grund einer (bundes-)gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahre 1993 nicht in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden zu können, ist die Verfassungsbeschwerde – unbeschadet sonstiger bedenken – mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig. Von einer Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts jedenfalls deshalb abzusehen, weil das Gericht damit nicht das „letzte Wort“ spräche, sondern seine Entscheidung durch Bundesgerichte überholt werden könnte (vgl. hierzu bereits Beschluß des erkennenden Gerichts vom 15. Mai 1997 - VfGBbg 4/97, 6/97 - und Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 121 ff.).

II.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will