VerfGBbg, Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 10/98 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Beschwerdefrist - Fristversäumung |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 10/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 10/98

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren W., Beschwerdeführer, Wegen vermögensrechtlicher Restitution (Bescheid desLandesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. Oktober 1993, Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. März 1997) und verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung (Schreiben des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 24. Oktober 1997 und 21. Januar 1998) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. April 1998 b e s c h l o s s e n: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist gem. § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschöpft hat. Vielmehr hat er die vermögensrechtliche Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam zurückgenommen und sich damit - was der Nichterschöpfung des Rechtsweges gleichzuachten ist - um die Möglichkeit gebracht, seine Rechte in dem bis dahin anhängigen Verfahren klären zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die prozessuale Behandlung des Falles durch das Verwaltungsgericht wendet, scheitert die Verfassungsbeschwerde außerdem an der 2-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg, binnen derer eine Verfassungsheschwerde zu erheben ist. Unbeschadet dessen ist nicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt hat. Es hat nach Angaben des Beschwerdeführers lediglich auf die mangelnden Erfolgsaussichten und die Höhe der Prozeßkosten im Falle einer Aufrechterhaltung der Klage nachgewiesen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verweigerung einer vorläufigen Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und das weitere Verhalten des Ministeriums des Innern wendet, ist der Rechtsweg ebenfalls nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer kann und muß in dieser Angelegenheit vor Anrufung des Verfassungsgerichts zunächst verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Für eine Vorabentscheidung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg sieht das Verfassungsgericht keinen Anlaß. Wenn und soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. März 1997 angreifen will, fehlt ihm schon die erforderliche Beschwerdebefugnis. Das Urteil betrifft ihn nicht. Es ist vom Innenministerium in dem Schreiben vorn 21. Januar 1998 lediglich zur Stützung der eigenen Rechtsauffassung zitiert worden. II. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||||||
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