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VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 5/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 32 Abs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- unzureichende Begründung
- Festsetzung einer Gebühr
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 5/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 9. November 2017 (41 C 331/17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. März 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt

beschlossen: 

 

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 50,00 Euro auferlegt.

 

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch das Schreiben vom 23. Februar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist. Die vom Amtsgericht als Beschwerde ausgelegte Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 9. November 2017 war nicht offensichtlich unzulässig oder aussichtslos (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 24/16 -, vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 29/14 - und vom 17. Februar 2012 - VfGBbg 65/11 -, www.verfas­sungsgericht.brandenburg.de). Die vom Amtsgericht getroffene Einschätzung zum Streitwert ist für das Beschwerdegericht nicht bindend, so dass dieses eigenständig über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs entscheidet. Es ist im Hinblick auf den im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten (unbezifferten) Anspruch auf Zugang zu einer gemeindlichen Kegelanlage auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Landgericht zu einer vom Amtsgericht abweichenden Einschätzung des Beschwerdewerts und damit zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen den hier angegriffenen Prozesskostenhilfebeschluss gelangt. Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg.

 

Dem Beschwerdeführer war in Anwendung von § 32 Abs. 2 VerfGGBbg unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gebühr in der aus dem Tenor hervorgehenden Höhe aufzuerlegen. Insbesondere hat das Gericht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer bereits aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 15/17, VfGBbg 50/17, VfGBbg 61/17, VfGBbg 109/17 und VfGBbg 134/17) die Anforderungen an die Zulässigkeit, insbesondere an das Begründungserfordernis (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg) bekannt waren, ohne dass der Beschwerdeführer dies zum Anlass genommen hätte, sein Vorbringen entsprechend zu überprüfen.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Schmidt