VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 4/18 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Hinweis - unzureichende Begründung - Prozesskostenhilfeentscheidung - hinreichende Erfolgsaussichten - finanzgerichtliche Entscheidung - Rechtwegerschöpfung - Anhörungsrüge |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 4/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 4/18
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
N.,
Beschwerdeführer,
wegen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2017 (11 K 11284/17)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 16. März 2018
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch das Schreiben vom 6. Februar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Bewertung im Hinblick auf die Unzulänglichkeit der Begründung der Rügen einer Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit oder des Willkürverbots nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) wie auch hinsichtlich der mangelnden Rechtswegerschöpfung bezogen auf eine Rüge der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Schmidt |