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VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 4/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- unzureichende Begründung
- Prozesskostenhilfeentscheidung
- hinreichende Erfolgsaussichten
- finanzgerichtliche Entscheidung
- Rechtwegerschöpfung
- Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 4/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2017 (11 K 11284/17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. März 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Ja­nuar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch das Schreiben vom 6. Februar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Bewertung im Hinblick auf die Unzulänglichkeit der Begründung der Rügen einer Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit oder des Willkürverbots nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) wie auch hinsichtlich der mangelnden Rechtswegerschöpfung bezogen auf eine Rüge der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Schmidt