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VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 192/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1
- VwGO, § 61 Nr. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Beteiligtenfähigkeit
- Beschwerdeführer verstorben
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 192/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 192/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

L.,

Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt

                                                                L.,

                                                               

                                                               

 

dieser gemäß § 161 BRAO vertreten durch

Rechtsanwältin
H.,
Rechtsanwälte K. & D.,

wegen            Beschlüsse des Sozialgerichts Cottbus vom 21. September 2017 (S 30 SF 3911/17 E RG) und 9. August 2016 (S 30 SF 1768/16 E)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. März 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen. Der nach eigenen Angaben des Bevollmächtigten bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbene Beschwerdeführer ist nicht beteiligtenfähig gem. § 45 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Einen Rechtsnachfolger hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung vom 21. Dezember 2017 nicht benannt.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Schmidt