VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 187/17 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 2 - VwGO, § 173 Satz 1 - GVG, § 17 Abs. 1 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - doppelte Rechtshängigkeit - Festsetzung einer Gebühr |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 187/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 187/17
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
L.,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
L.,
dieser gemäß § 161 BRAO vertreten durch
Rechtsanwältin
H.,
Rechtsanwälte K. & D.,
wegen Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. September 2016 (S 30 SF 71/16 E)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 16. März 2018
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 50,00 Euro auferlegt.
Gründe:
Die am 15. Dezember 2017 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist infolge doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig zu verwerfen. Der angegriffene Beschluss ist bereits Gegenstand des weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens VfGBbg 186/17, das am gleichen Tage, jedoch zeitlich davor beim Verfassungsgericht eingegangen ist.
Der Beschwerdeführerin war in Anwendung von § 32 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gebühr in der aus dem Tenor hervorgehenden Höhe aufzuerlegen. Insbesondere hat das Gericht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 21. Dezember 2017 ohne Weiteres die Unzulässigkeit der weiteren in der gleichen Angelegenheit erhobenen Verfassungsbeschwerde erkennen konnte, ohne dass sie dies zum Anlass genommen hätte, sich gegenüber dem Gericht zu äußern. Darüber hinaus hat das Gericht bedacht, dass der Beschwerdeführerin insoweit ggf. ein Regressanspruch gegenüber ihrem Bevollmächtigten zustehen könnte.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Schmidt |