Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2006 - VfGBbg 62/05 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
Schlagworte: - Arbeitsrecht
- zügiges Verfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2006 - VfGBbg 62/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 62/05



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

F. e. V.,
vertreten durch den Vorstand,

Beschwerdeführer,

gegen die Untätigkeit des Sozialgerichts Cottbus im Verfahren ...

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 16. März 2006

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 3. November 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Der Beschwerdeführer erhob am 20. Juli 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage gegen die Bundesanstalt für Arbeit. Über die unter dem Aktenzeichen ... geführte Klage ist bisher nicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer hält die bisher währende Verfahrensdauer für unangemessen lang und sieht dadurch seinen grundrechtlich gesicherten Anspruch auf zügiges Verfahren als verletzt an.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV.

Artikel 52 Abs. 4 Satz 1 LV ist ein Grundrecht (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93, 6/93 EA -, LVerfGE 2, 105, 112 und Beschluß vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 -, LVerfGE 2, 115 [Leitsatz 1], 116). Es konkretisiert den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zu einem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht und gewährleistet, daß gerichtliche Entscheidungen in angemessener Zeit ergehen (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3, 6 ff.).

Die angemessene Verfahrensdauer läßt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 - a.a.O., vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 -, LVerfGE 3, 129, 133 und vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.). Dabei ist neben dem eigenen prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers - etwa wenn er durch verzögernde Anträge (vgl. für einen solchen Fall Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 - a.a.O.) zur Verfahrensverlängerung beigetragen oder den Arbeitsaufwand durch ungeordnetes und unübersichtliches Vorbringen erhöht hat (vgl. insoweit Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.) - nicht zuletzt die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 30. April 1992 - 1 BvR 406/89 - zitiert nach JURIS) zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist auch zu berücksichtigen, daß die Gründe außerhalb der Sphäre des Gerichts liegen (vgl. BVerfG EuGRZ 1982, 75), wie es bei erschwerten Ermittlungen oder z.B. bei Verfahrensunterbrechungen durch äußere Umstände der Fall sein kann.

Gemessen daran ist die Verfahrensdauer noch nicht zu lang. Der Beschwerdeführer hat durch sein eigenes prozessuales Verhalten insbesondere durch die Stellung von Befangenheitsanträgen am 16. November 2003, 1. November 2004 sowie 28. April 2005 die Bearbeitung seiner Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit nicht unerheblich verzögert. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die Bearbeitung der Klage dadurch erschwert worden ist, daß die als Untätigkeitsklage erhobene Klage mit Schriftsätzen vom 8. August und 13. Oktober 2001 „umgestellt“ worden ist und dem zuständigen Richter wegen mehrerer vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Parallelverfahren die Verwaltungsvorgänge zeitweilig nicht zur Verfügung standen.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
Prof. Dr. Will