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VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2006 - VfGBbg 4/05 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 3
Schlagworte: - Gemeindegebietsreform
- kommunale Selbstverwaltung
- Anhörung
- Verhältnismäßigkeit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2006 - VfGBbg 4/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/05



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Niederlehme,
vertreten durch den ehrenamtlichen Bürgermeister,
dieser vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Königs Wusterhausen,
Karl-Marx-Straße 23,
15711 Königs Wusterhausen,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

wegen: kommunaler Neugliederung;
hier: Eingemeindung der Gemeinde Niederlehme (Amt Unteres Dahmeland) in die Stadt Königs Wusterhausen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 16. März 2006

b e s c h l o s s e n:

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine zuvor dem Amt Unteres Dahmeland angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingemeindung in die amtsfreie Stadt Königs Wusterhausen.

I.

1. Die Beschwerdeführerin lag ungefähr 3 km südlich der Berliner Stadt- und Landesgrenze im Landkreis Dahme-Spreewald. Das nach dem sogenannten Amtsmodell 1 gebildete Amt Unteres Dahmeland mit den Gemeinden Kablow, Senzig, Wernsdorf, Zeesen, Zernsdorf und der Beschwerdeführerin gehörte dem engeren Verflechtungsraum um Berlin an (s. Art. 1 Anlage 1 § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. Anhang B 1 des Staatsvertrages vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm, nachfolgend LEPro] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages [GVBl. 1998 I S. 14]).

Die Beschwerdeführerin grenzte im Süden an die amtsfreie Stadt Königs Wusterhausen, im Westen an die amtsfreie Gemeinde Wildau sowie im Osten und Südosten an die Gemeinden Wernsdorf und Zernsdorf. In einigen Abschnitten der Gemarkungsgrenzen zur Stadt Königs Wusterhausen und nach Wernsdorf setzte sich die Bebauung grenzüberschreitend fort. Das Gebiet des Amtes Unteres Dahmeland sowie der Osten der Stadt Königs Wusterhausen sind durch den Fluß Dahme sowie mehrere durch diesen Fluß und andere Gewässer gebildete Seen geprägt, die weitgehend von zusammenhängender Bebauung der Stadt und der Gemeinden gesäumt sind. So verliefen Siedlungsbänder von Wernsdorf über das Gebiet der Beschwerdeführerin, von Kablow über Zernsdorf sowie von Senzig und Zeesen jeweils nach Königs Wusterhausen. Der Amtssitz befand sich im Königs Wusterhausener Stadtteil Neue Mühle, und dort jeweils weniger als 200 Meter von der Gemarkungsgrenze und Bebauung der Gemeinde Zernsdorf und der Beschwerdeführerin entfernt. Zwischen der am weitesten entfernten Gemeinde Wernsdorf und dem Amtssitz in Königs Wusterhausen lagen acht Kilometer, in das Stadtzentrum waren zwei weitere Kilometer zurückzulegen. Die Stadt Königs Wusterhausen grenzt im Norden unmittelbar an die amtsfreie Gemeinde Wildau und die Bundesautobahn 10 („Berliner Ring“) sowie im Westen - überwiegend durch Felder getrennt - an das Gebiet der amtsfreien Stadt Mittenwalde. Auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin gab es eine Autobahnanschlußstelle („Niederlehme“), die Anschlußstelle „Königs Wusterhausen“ lag fünf Kilometer westlich. Die das Gebiet der Gemeinden des Amtes durchziehenden Landesstraßen trafen in Königs Wusterhausen zusammen. Die Stadt war Ausgangs- und Endpunkt der Busverbindungen in das Umland und insbesondere die Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland. Durch Königs Wusterhausen und die Gemeinde Zeesen führte die Bundesstraße 179 zur Autobahn sowie direkt zum Flughafen Schönefeld und nach Berlin. Königs Wusterhausen konnte im Schienenverkehr von den Gemeinden Kablow, Zeesen, Zernsdorf sowie der Beschwerdeführerin her erreicht werden. Zwei Regionalbahnlinien, ein Regionalexpreß sowie die S-Bahn verbinden Königs Wusterhausen in dichter Taktfolge mit Berlin.

In der Stadt Königs Wusterhausen lebten im Dezember 2001 ca. 17.300 Einwohner, im Dezember 2003 ca. 17.500 nach Übersiedlung von 200 Bewohnern der im früheren Amt Schönefeld aufgelösten Gemeinde Diepensee. Im Gebiet des Amtes Unteres Dahmeland lebten 2001 ca. 14.300 Einwohner. Im Dezember 2003 waren es ca. 14.980, von denen in Zeesen ca. 4.150, in Zernsdorf ca. 2.910, in Senzig ca. 2.830, im Gebiet der Beschwerdeführerin ca. 2.800, in Wernsdorf ca. 1.440 und in Kablow ca. 850 lebten. Die Einwohnerzahlen der Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland - mit Ausnahme der Beschwerdeführerin - stiegen gegenüber dem Jahr 1992 bis 2003, und zwar um durchschnittlich fast 40 % (ca. 4.100 Personen). Im selben Zeitraum nahm die Bevölkerung der Stadt Königs Wusterhausen (ohne den Zuwachs aus Diepensee) um 500 Personen ab. Die Bevölkerungsdichte im Amt Unteres Dahmeland lag mit ca. 180 Einwohnern je Quadratkilometer erheblich über dem Landesdurchschnitt (87 Einwohner/km²) und dem der Ämter des engeren Verflechtungsraums (137 Einwohner/km²).

Die Beschwerdeführerin war im Amt der wichtigste Standort für Industrie und Gewerbe. Die Gemeinden Zeesen und Zernsdorf waren attraktive Wohnstandorte mit größeren Gewerbeflächenanteilen, die weiteren Gemeinden des Amtes vorrangig Standorte für Wohnen hoher Qualität mit Erholungs- und Freizeitfunktionen.

Der Teilregionalplan „Zentralörtliche Gliederung für die Region Lausitz-Spreewald“ wies die Gemeinden Senzig, Zeesen und Zernsdorf sowie die Beschwerdeführerin als (Selbstversorger-) Orte ohne eigenen Nahbereich aus. Danach gab es im Amt keinen Zentralort, und alle Gemeinden zählten im Hinblick auf ihre Versorgung zum Nahbereich der in Funktionsergänzung durch die Gemeinde Wildau ein Mittelzentrum bildenden Stadt Königs Wusterhausen.

Die Gemeinden Senzig, Zeesen, Zernsdorf und die Beschwerdeführerin verfügten jeweils über eine Grundschule. Auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin bestand eine Gesamtschule, die auch von einigen Schülern der Stadt Königs Wusterhausen besucht wurde. Etwa 250 Schüler aus dem Amtsgebiet besuchten die weiterführenden Schulen der Stadt, insbesondere zwei Gymnasien und eine Gesamtschule.

Einerseits waren zahlreiche Arbeitnehmer aus dem Amtsgebiet in Königs Wusterhausen beschäftigt, andererseits pendelten viele Arbeitnehmer aus der Stadt in das Industriegebiet der Beschwerdeführerin und das Gewerbegebiet Zeesen. Dienstleistungsangebote und Versorgungseinrichtungen der Stadt Königs Wusterhausen wurden in hohem Maße von Einwohnern der amtsangehörigen Gemeinden in Anspruch genommen.

Fußballvereine gab es in fast allen Gemeinden des Amtes; im übrigen waren die Sporttreibenden zumeist in den Vereinen der Stadt Königs Wusterhausen organisiert und nutzten die dortigen Sportanlagen (u.a. Stadion mit einer im Landkreis einzigartigen Tartanbahn Wettkampftyp B, Hockeyplatz mit Kunstrasenspielfeld, Sporthalle, Kegelbahn, Judohalle, Tennisanlagen, je zwei Vereinshäuser für Segelsport und Rudersport, zwei städtische Schulsporthallen). Das einzige offizielle Strandbad dieser Region unter Aufsicht von Rettungsschwimmern befindet sich in Königs Wusterhausen, Stadtteil Neue Mühle, und wurde besonders von Kindergruppen auch der Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland genutzt.

Die Stadt Königs Wusterhausen besaß einerseits eine über dem Landesdurchschnitt liegende Steuerkraft und konnte in den letzten Jahre ein positives Haushaltsergebnis vorweisen. Andererseits lag ihr Schuldenstand über dem Landesdurchschnitt. Die Gemeinde Zernsdorf tätigte hohe Investitionen, verfügte aber - wie auch die Gemeinden Senzig und Wernsdorf - nur über eine unterdurchschnittliche Steuerkraft. Die leistungsstarke Gemeinde Zeesen und die steuerstarke, aber kleine Gemeinde Kablow hatten, wie auch die Gemeinde Wernsdorf, eine höhere Schuldenlast. Die ebenfalls steuerstarke Beschwerdeführerin hatte einen geringeren Schuldenstand.

2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Unterlagen für die Anhörung der Bevölkerung zu einer beabsichtigten Einbeziehung der Beschwerdeführerin in eine aus den Gemeinden des Amtes gebildete amtsfreie Gemeinde Unteres Dahmeland an den Landrat, die in der Folge, u.a. im Amtsgebäude, für die Dauer eines Monats ausgelegt wurden.

Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 9 des Entwurfs zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 9 des Sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah nicht mehr die Bildung einer amtsfreien Gemeinde aus den Gemeinden des Amtes, sondern die Eingliederung dieser Gemeinden einschließlich der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen vor. Eine Auslegung dieses Entwurfs zur Bevölkerungsanhörung fand nicht statt. In der Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin ergab sich zur Frage der Eingliederung nach Königs Wusterhausen im Juli 2002 und Januar 2003 jeweils eine Stimmengleichheit. Zur Anhörung vor dem Innenausschuß am 15. Januar 2003 nahm der Amtsdirektor für die Beschwerdeführerin Stellung. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 9 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautete:

§ 9
Verwaltungseinheit Amt Unteres Dahmeland und Stadt Königs Wusterhausen

(1) Die Gemeinden Kablow, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf werden in die Stadt Königs Wusterhausen eingegliedert.

(2) Das Amt Unteres Dahmeland wird aufgelöst.

3. Nach der Wahl der Stadtverordnetenversammlung am 26. Oktober 2003 setzte sich diese aus 32 Stadtverordneten und dem hauptamtlichen Bürgermeister zusammen. Davon kamen 19 Stadtverordnete aus dem Gebiet des Amtes Unteres Dahmeland. Im Jahr 2003 war die Verschuldung je Einwohner der früheren Gemeinden des Amtes - mit Ausnahme der Gemeinde Zeesen - höher als der Stadt Königs Wusterhausen im übrigen. In den Ortsteilen bestanden zwei Mal in der Woche geöffnete, meist wenig besuchte Bürgerbüros. Die Kindertagesstätten im Amtsgebiet blieben erhalten. Die Zusammenarbeit der städtischen Organe mit den Vertretern der Ortsbeiräte verlief ohne besondere Probleme.

4. Im Frühjahr 2004 begann der Landesgesetzgeber in der Annahme, daß im vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren Fehler unterlaufen seien, die Gemeindeneugliederung im Raum Unteres Dahmeland/Königs Wusterhausen erneut zu regeln. In der Märkischen Allgemeinen Zeitung - Dahme-Kurier - machte der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als Anhörungsbehörde die Auslegung der Unterlagen zu einer Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin, der weiteren früher amtsangehörigen Gemeinden sowie der Stadt Königs Wusterhausen öffentlich bekannt. Demgemäß wurden vom 05. März 2004 bis 06. April 2004 die Gesetzesmaterialien zum 6. GemGebRefGBbg, insbesondere der seinerzeitige Gesetzentwurf (Landtags-Drucksache 3/5021), die Beschlußempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Inneres (Landtags-Drucksache 3/5550 nebst Anlagen) an den bekanntgemachten Orten zur Einsichtnahme ausgelegt und der Bevölkerung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Aus dem Amtsgebiet wurden ca. 2.070 Stellungnahmen abgegeben, darunter 321 von Einwohnern der Beschwerdeführerin.

Ende April 2004 brachte die Landesregierung den Entwurf für ein „Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung“ (im folgenden: Bestätigungsgesetz) in den Landtag ein. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) dieses Gesetzes sah die Bestätigung der Eingliederung der Beschwerdeführerin und der anderen früher dem Amt Unteres Dahmeland angehörenden Gemeinden in die Stadt Königs Wusterhausen vor. Der Landtag verwies den Gesetzentwurf nach der ersten Lesung an den Ausschuß für Inneres. Zur Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 26. Mai 2004 wurde deren ehrenamtlicher Bürgermeister - daneben auch in seiner Funktion als Ortsbürgermeister des Ortsteils Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen - geladen, der darauf hinwies, daß die gute und blockadefreie Arbeit in den Organen der Stadt keine Zustimmung bedeute, sondern nur, daß die Stadtverordneten und Ortsbeiratsmitglieder ihren Pflichten nachkommen. Auch der Bürgermeister der Stadt Königs Wusterhausen wurde zur Anhörung geladen.

5. Auf kommunale Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin (VfGBbg 262/03) und der anderen fünf Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland entschied das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg jeweils mit Beschluß vom 24. Juni 2004, daß § 9 Abs. 1 des 6. GemGebRefGBbg in der Fassung vom 24. März 2003 mit der Landesverfassung unvereinbar war, weil die Bevölkerung der Beschwerdeführerin und der anderen amtsangehörigen Gemeinden nach der Änderung des Vorhabens, die Gemeinden des Amtes nicht mehr in eine amtsfreie Gemeinde Unteres Dahmeland, sondern in die Stadt Königs Wusterhausen einzugliedern, nicht - ein weiteres Mal - angehört worden war. Das Landesverfassungsgericht bestimmte auch, daß der Landesgesetzgeber, wenn er die Nichtigkeit der Regelung vermeiden wolle, spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuregelung zu treffen habe.

6. Am 29. Juni 2004 verabschiedete der Landtag nach dem Bericht und der Beschlußempfehlung des Innenausschusses das Bestätigungsgesetz. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Bestätigungsgesetzes (GVBl 2004 I, S. 295), am 03. Juli 2004 in Kraft getreten (s. § 2 des Bestätigungsgesetzes), lautet:

§ 1

(1) Folgende Gebietsänderungen werden bestätigt:

1. ...,

2. ...,

3. aus dem Sechsten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93)

a) ...,

b) die ehemaligen Gemeinden Kablow, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf bleiben gemäß § 9 Abs. 1 in die Stadt Königs Wusterhausen eingegliedert und

c) ...

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 14. Januar 2005 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, der Gesetzgeber sei seiner Anhörungspflicht ungenügend nachgekommen. Weil die Bevölkerungsanhörung vor der gesetzlichen Auflösung einer Gemeinde erfolgen müsse, habe sie im Frühjahr 2004 nicht mehr durchgeführt werden können. Das Anhörungsverfahren habe nicht dem Zweck gedient, entscheidungserhebliche Sachverhalte und Umstände zu ermitteln, sondern die Anhörungspflicht lediglich formal zu erfüllen. Eine strikte und schematische Zugrundelegung der Leitbildvorgaben sei unzulässig. Der Erhalt des Amtes Unteres Dahmeland und nach einem beginnenden Meinungsumschwung in den Gemeinden auch die Schaffung einer amtsfreien Gemeinde „Unteres Dahmeland“ hätten als eigenständige und vorzugswürdige Neugliederungsvarianten in den Abwägungsprozeß eingehen müssen. Der Gesetzgeber habe nicht tatsächlich nachgewiesen, daß für das Gebiet des Unteren Dahmelandes die typischen Bedingungen des engeren Verflechtungsraumes vorlagen. Da das Amtsgebiet von Wäldern und Seen durchzogen werde, seien eine bauliche Verflechtung und weitere wesentliche Bevölkerungszunahme nicht zu erwarten. Beziehungen zwischen den Orten im Amtsgebiet und mit der Stadt Königs Wusterhausen seien lediglich in dem Maße gegeben wie zwischen allen Nachbargemeinden im Land Brandenburg. Das Amt Unteres Dahmeland sei kein sogenanntes Kragenamt gewesen. Die Zusammenarbeit gestalte sich erfolgreich, jedoch in keinem sonderlich ausgeprägten Maße. Königs Wusterhausen stelle für die Beschwerdeführerin und ihre Einwohner keinen zentralen Ort dar. Der Gesamtcharakter der Stadt Königs Wusterhausen gehe mit den Eingliederungen verloren. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch, daß bis zur Neuwahl des Bürgermeisters der Stadt Königs Wusterhausen noch mehrere Jahre vergehen werden. Sie befürchtet, daß ihr Vermögen zum Schuldenabbau der Stadt und wohl nicht mehr zu Investitionen in die Infrastruktur verwendet werden wird.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Gesetzes zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung vom 29. Juni 2004 ist mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1 und Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und deshalb nichtig.

Neben der Beschwerdeführerin haben auch die anderen fünf Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Anträge der Gemeinden Kablow und Zeesen hat das Landesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 18. August 2005 (VfGBbg 9/05 und VfGBbg 10/05) als unzulässig verworfen.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie die Stadt Königs Wusterhausen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

Sie ist in begrenztem Umfang zulässig.

1. Die gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Bestätigungsgesetzes und damit zugleich gegen die „bestätigte“ Norm - § 9 Abs. 1 des 6. GemGebRefGBbg gerichtete - kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die Eingliederung der anderen amtsangehörigen Gemeinden in die amtsfreie Stadt Königs Wusterhausen richtet. Insoweit ist für eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin nichts dargetan oder sonst etwas ersichtlich. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie auch immer zustande gekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, S. 116 = LKV 2002, 573, 574). Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde einer amtsangehörigen Gemeinde als begründet erweist und sie (folglich) als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat das Land dafür zu sorgen, daß ihr eine Verwaltung – durch Zuordnung zu einem Amt oder Bildung eines neuen Amtes, notfalls auch unter Wiederbelebung der früheren Amtsmodelle 2 oder 3 - zur Verfügung steht. Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung kann die einzelne Gemeinde das Land aber grundsätzlich nicht.

2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt.

1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden.

a) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. „Änderung des Gemeindegebietes“ in diesem Sinne ist auch die hier in Frage stehende Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, m.w.N.). Die erforderliche Anhörung der Einwohner der Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß erfolgt.

Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auf Bestimmungen der Anhörungsverordnung des Innenministeriums bzw. der Hauptsatzung des Landkreises Dahme-Spreewald nicht an. Die an eine Anhörung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellenden Anforderungen sind aus dieser Verfassungsbestimmung heraus und unabhängig von der Rechtslage nach einfachem Recht zu bestimmen. Die Landesverfassung macht zu den Anhörungsmodalitäten keine näheren Vorgaben. Weder nimmt sie einfachrechtliche Verfahrensregelungen - anders als etwa bei Art. 9 Abs. 1 LV (Einschränkung der Freiheit der Person nur unter Beachtung der im Gesetz „vorgeschriebenen Formen“) – gleichsam in die Verfassung hinüber noch erlangen die Regelungen, die sie – in Art. 98 Abs. 5 LV - dem Gesetz vorbehält, ihrerseits Verfassungsrang. Maßgeblich bleibt vielmehr die Verfassungsregelung des Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV als solche. Sie beschränkt sich darauf, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung zu hören ist, und läßt damit Raum für jedwedes Anhörungsverfahren, sofern es sicherstellt, daß die Bevölkerung Gelegenheit erhält, ihre Meinung zu der Gebietsänderung zum Ausdruck zu bringen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003, a.a.O., m.w.N.). Es genügt, wenn ihr in sachgerechter Weise die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu der Gebietsänderung - hier: durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen unter Wegfall eines eigenständigen Gemeindegebietes - zu Wort zu melden und das Ergebnis dem Entscheidungsträger, im Fall der Auflösung einer Gemeinde also dem Gesetzgeber (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV), zur Kenntnis gebracht wird.

Das war hier der Fall. Es bestand für die Bevölkerung die geordnete Möglichkeit, ihre Meinung zur Frage der Auflösung der Beschwerdeführerin durch Eingliederung in die Stadt Königs Wusterhausen kundzutun. Die Bürger waren durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Märkische Allgemeine“, Regionalausgabe „Dahme-Kurier“, vom 26. Februar 2004 davon unterrichtet, daß hierzu vom 05. März bis 06. April 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe und Unterlagen über das Neugliederungsprojekt in dem Verwaltungsgebäude des früheren Amtes Unteres Dahmeland, sowie in den Räumen der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen und der Kreisverwaltung in Lübben zu näher genannten Zeiten (beispielsweise im Gebäude des Amtes montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie montags und mittwochs von 13.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 13.00 bis 17.00 Uhr und dienstags von 13.00 bis 18.30 Uhr) auslägen. Dafür, daß die Bekanntmachung in der in der Region meistgelesenen Tageszeitung nicht sachgerecht war, ist nichts maßgebliches ersichtlich. So durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Bürger schon nach der in der Region üblichen Praxis (z.B. gemäß der Hauptsatzung des Landkreises Dahme-Spreewald) darauf eingestellt waren, daß manche öffentliche Bekanntmachungen insbesondere durch den Landkreis - statt im Amtsblatt des Landkreises, wie es die Beschwerdeführerin bevorzugt hätte - in bestimmten Tageszeitungen erscheinen. Bei der Auswahl dieses Mediums durfte auch berücksichtigt werden, daß gerade im Raum Königs Wusterhausen - nach dem Vorlauf eines ersten Gesetzgebungsverfahrens und erfolgreicher Kommunalverfassungsbeschwerden sowie einer Mobilisierung der Bürger u.a. durch eine von den ehemaligen Bürgermeistern und den meisten Ortsbürgermeistern getragene „Initiative Unteres Dahmeland“ - eine erhöhte Aufmerksamkeit für das neue Gesetzgebungsverfahren bestand. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen davon ausging, daß auch diejenigen interessierten Bürger, die nicht unmittelbar Zeitungsleser waren, in zumutbarer Weise Kenntnis von der Anhörung erlangen konnten, zumal der Bekanntmachungstext auch in den Gemeinden bzw. Ortsteilen ausgehängt wurde. Dies bestätigte auch die rege Beteiligung der Bürger in Gestalt von ca. 2.070 Stellungnahmen aus dem Amtsgebiet, darunter 321 von Einwohnern der Beschwerdeführerin. Das Ergebnis der Anhörung hat dem Landtag vorgelegen und ist damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen.

b) Auch die Beschwerdeführerin (als Gemeinde) hat im Gesetzgebungsverfahren in gehöriger Weise Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung erhalten. Eine solche Anhörung der Gemeinde ist, wenn auch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert, der durch Art. 97 Abs. 1 LV geschützten kommunalen Selbstverwaltung geschuldet und dient ihrer prozeduralen Absicherung. Der Gemeinde ist deshalb im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihre Belange darzulegen und zu den Vor- und Nachteilen der Neugliederungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit bestand hier. Der Ausschuß für Inneres des Landtages hat der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2004 Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Zu dieser Anhörung ist der (frühere) ehrenamtliche Bürgermeister der Beschwerdeführerin in nicht zu beanstandender Weise geladen, insbesondere namentlich und in seiner Funktion bezeichnet worden. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die - für das Verfahren über die Eingemeindung als fortbestehend fingierten - Organe der Beschwerdeführerin sich nicht sicher waren, ob sie noch für die Beschwerdeführerin handlungsbefugt waren und ob gegebenenfalls ein Beschluß zu fassen sei. Dies lag im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin. Es genügt, daß der Gegenstand und Zweck der Anhörung sowie der Adressat der Ladung und die Absicht des Gesetzgebers, ihn als Vertreter der Beschwerdeführerin anzuhören, ersichtlich waren. Daß der Innenausschuß ferner auch - hier in Personalunion mit dem (früheren) ehrenamtlichen Bürgermeister der Beschwerdeführerin - den Ortsbürgermeister des Ortsteils Niederlehme der Stadt Königs Wusterhausen sowie den Bürgermeister der Stadt Königs Wusterhausen anhörte, diente einer umfassenden Sachverhaltsermittlung und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

c) Dem Gesetzgeber war es von Verfassungs wegen auch nicht verwehrt, mit dem Versuch, von ihm erkannte formale Fehler des § 9 Abs. 1 des 6. GemGebRefGBbg (in der Fassung vom 24. März 2003) zu beheben, bereits zu beginnen, bevor das Verfassungsgericht die Fehlerhaftigkeit in einem anhängigen Prozeß gegebenenfalls feststellt. Um die Rechtssicherheit und Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen herzustellen, darf der Landesgesetzgeber seine Verantwortung und alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wahrnehmen. Daß damit vorliegend die Dauer eines Zustandes der Rechtsunsicherheit verkürzt wurde, weil nicht erst nach dem für alle Beteiligten der seinerzeitigen kommunalen Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 47/03) absehbar gewesenen Beschluß des Verfassungsgerichts vom 24. Juni 2004 das erneute Gesetzgebungsverfahren eingeleitet zu werden brauchte, sondern bereits nahezu abgeschlossen war, beeinträchtigt die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht.

Im Hinblick darauf, daß die Bevölkerung vor der Gebietsänderung angehört werden muß, ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die Einwohner der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2004 angehört hat. Zwar galt bereits eine gesetzliche Regelung zur Gemeindeneugliederung im Raum Unteres Dahmeland. Der Gesetzgeber ist aber davon ausgegangen, daß diese Regelung mit der Landesverfassung unvereinbar sei und hat die Beschwerdeführerin und ihre Einwohner für das neue Gesetzgebungsverfahren behandelt, als bestehe die Beschwerdeführerin fort. Damit sind die Bürger in Bezug auf die letztlich für die Neugliederung maßgebliche Regelung durch das Bestätigungsgesetz vor dessen Erlaß angehört worden. Dem gegenüber verlangt die Landesverfassung nicht, daß die Beschwerdeführerin zunächst infolge einer förmlichen Aufhebung der ursprünglichen Neugliederungsregelung wiederhergestellt werden muß, bevor ein neues Gesetzgebungsverfahren beginnen darf und die Bürger angehört werden können.

2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung.

a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe festlegen kann.

Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg]; BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]).

Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Werteordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner unter gleichzeitiger Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002, a.a.O.; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen.

aa) Die allgemeinen vom Gesetzgeber hier herangezogenen Kriterien halten sich im Rahmen des öffentlichen Wohls (Art. 98 Abs. 1 LV). Der Gesetzgeber beruft sich für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen wesentlich auf das Bedürfnis einer Strukturänderung der brandenburgischen Gemeinden in der Nähe zu Berlin (vgl. LT-Drucksache 3/7445, S. 52 ff. i.V.m. LT-Drucksache 3/5021, S. 228 ff.), und zwar auf das Leitbild des Zusammenschlusses bislang amtsangehöriger zu amtsfreien Gemeinden im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (2. a) aa) des Leitbildes, LT-Drucksache 3/5021, S. 24 ff.).

(1) Die Einteilung des Landes in verschiedene Neugliederungsräume mit der Differenzierung zwischen engerem Verflechtungs- und äußerem Entwicklungsraum einschließlich der Grundsatzentscheidung für amtsfreie Gemeinden in einem Bereich um Berlin ist verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber hat die Problematik des engeren Verflechtungsraumes ausführlich untersucht und beschrieben (s. Gesetzesbegründung zum 6. GemGebRefGBbg, LT-Drucksache 3/5021, S. 28 ff., 80 f.). Wenn er annimmt, die beiden Teilräume des Landes unterschieden sich in einigen Kennziffern deutlich - etwa Bevölkerungsdichte, Siedlungsdichte, Besiedlungsgrad, durchschnittliche Gemeindegröße, Bevölkerungsentwicklung, Wanderungssaldo, Anteil der Auspendler nach Berlin, Anteil der Einpendler in die Brandenburger Gebiete aus Berlin, Arbeitslosenquote etc. (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 28 ff.) - und er für diese Teilräume grundsätzlich jeweils eine andere Struktur präferiert, so liegt darin nicht die Entscheidung für offenkundig ungeeignete oder unnötige Maßnahmen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - [Groß Machnow]).

(2) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich zu Unrecht die Abgrenzung zwischen den beiden Neugliederungsräumen vorgenommen hätte. Er hat im Gesetzgebungsverfahren, ausgehend von der bisherigen landesplanerischen Einordnung nach Anhang B 1 zum Landesentwicklungsprogramm und Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag, geprüft, ob die Einordnung einer Gemeinde bzw. eines Amtes in den engeren Verflechtungsraum angesichts der tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahre noch trägt. Diese Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (eingehend hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004, a.a.O.).

bb) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den danach maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen befaßt.

Die örtlichen Verhältnisse sowohl in Hinsicht auf die allgemeinen Strukturprobleme, die sich aus der Nähe zu Berlin ergeben, als auch die besondere Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und der anderen Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland mit der Stadt Königs Wusterhausen sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung in LT-Drucksache 3/7445, S. 41 ff. i.V.m. dem „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/5021, S. 224 ff.). Dabei ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber auch die bereits aus Anlaß des ersten Gesetzgebungsverfahrens ermittelten Fakten zu einer Grundlage der Abwägung für das Bestätigungsgesetz genommen hat. Denn er hat den auf dem Stand der Jahre 2001 bis 2003 ermittelten „Neugliederungssachverhalt“ nicht unkritisch übernommen, sondern in der Anhörung der Bevölkerung und der Gemeinden zur Diskussion gestellt, ist Einwänden nachgegangen und hat zusätzlich aktuelle Entwicklungen und Veränderungen in die Sachberichte und die Abwägung zum Bestätigungsgesetz aufgenommen. Es steht von Verfassungs wegen nichts dagegen, daß der Gesetzgeber ihm bereits vorliegende Tatsachenerkenntnisse und -bewertungen, soweit sie sich auch unter Berücksichtigung der Einwände aus dem Anhörungsverfahren (weiterhin) als zutreffend erweisen, im neuen Gesetzgebungsverfahren verwendet.

Es gab keinen Anlaß anzunehmen, die Beschwerdeführerin, die anderen Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland sowie die Stadt Königs Wusterhausen hätten sich nicht mehr im Umlandbereich zu Berlin befunden. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Abrede gestellt.

Die wesentlichen Strukturdaten der Beschwerdeführerin wurden zutreffend ermittelt, etwa ihre nicht immer ausgeglichenen Haushalte, ihr hohes Steueraufkommen, die Bedeutung als zentralen Standort für Industrie und Gewerbe im Amt und die örtlichen Pendlerbewegungen, die sowohl nach Königs Wusterhausen als auch nach Zeesen und Berlin gingen. Daneben durfte der Gesetzgeber aber auch die Situation und Beziehungen im Bereich des Amtes Unteres Dahmeland sowie der angrenzenden Stadt Königs Wusterhausen in den Blick nehmen. So erfaßte er insbesondere die Entfernungen zwischen den Gemeinden des Amtes, der Stadt Königs Wusterhausen und dem auf ihrem Gebiet liegenden Amtssitz, die teils baulichen Verflechtungen sowie die Verkehrssituation, namentlich ein die jeweils amtsangehörigen Gemeinden mit der Stadt verbindendes Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs. Dazu gehörte auch die Funktion der Stadt als Knotenpunkt mehrerer Bahnverbindungen, an dem eine große Anzahl von Parkplätzen für das sogenannte Parken und Reisen („P+R“) der Pendler aus dem Umland vorgehalten wurde. Der Gesetzgeber berücksichtigte ebenso, daß die Beschwerdeführerin über eine Grundschule und eine - auch von einigen Königs Wusterhausener Schülern besuchte - Gesamtschule verfügte, wie auch, daß ca. 250 Schüler aus den Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland weiterführende Schulen in Königs Wusterhausen besuchen. Zudem führte er den Ausstattungsgrad der Stadt Königs Wusterhausen mit einer in vielem einem Mittelzentrum entsprechenden Dichte von Angeboten an, die in hohem Maße auch von den Bewohnern des Amtsgebietes Unteres Dahmeland genutzt wurden.

Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt hat. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob er die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen hat die Beschwerdeführerin indes nicht vorgetragen.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, daß sich im Rahmen der Anhörung des Landkreises zum Bestätigungsgesetz der Landrat und nicht der Kreistag durch Beschluß geäußert habe und daher dem Gesetzgeber Abwägungsmaterial gefehlt habe, bleibt dies unerheblich. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Landkreis bei der ihm in angemessenem Umfang eingeräumten Gelegenheit Stellung nimmt, steht in seiner Verantwortung. Dieser Umstand geht weder zulasten des Gesetzgebers noch folgt daraus ein Schutz Dritter wie der Beschwerdeführerin.

Auf der ermittelten Tatsachengrundlage ist auch die Auffassung des Gesetzgebers beanstandungsfrei, daß es einerseits innerhalb des Amtes Unteres Dahmeland an einem Siedlungskern fehlte, andererseits die Stadt Königs Wusterhausen schon in ihrer früheren Größe aufgrund ihrer Lage sowie als bedeutender Verkehrsknotenpunkt und gewerbliches Zentrum mit zahlreichen Arbeitsstätten einen Kristallisationskern für die bislang dem Amt Unteres Dahmeland angehörigen Gemeinden bildete. Das Vorbringen einiger Gemeinden des Amtes, die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Zernsdorf hätten im Falle des Zusammenschlusses zu einer amtsfreien Gemeinde Unteres Dahmeland schnell einen Siedlungskern bilden können, durfte der Gesetzgeber als für den Zweck einer zügigen Reform unzureichend realistisch und von den Gemeinden des Amtes nicht ernstlich gewollt zurückweisen. Es ist nicht zu beanstanden, daß sich der Gesetzgeber auf die schlichte Erklärung mehrerer der amtsangehörigen Gemeinden bezog, wonach zunächst das Amt wiederhergestellt werden müsse und man sich dann einen Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes nach einem mehrjährigen Prozeß im Ergebnis freiwilliger mehrstufiger Einzelzusammenschlüsse grundsätzlich vorstellen könne. Zudem sprach angesichts der Einwohnerstärke und Finanzkraft der größten amtsangehörigen Gemeinde Zeesen - die mit der Gemeinde Senzig südlich der Dahmeseen lag und mit der Beschwerdeführerin praktisch nur über die Stadt Königs Wusterhausen verbunden war - wenig dafür, daß gerade die Beschwerdeführerin mit der Gemeinde Zernsdorf künftig den maßgeblichen Siedlungskern für das Amtsgebiet bilden würden.

cc) Zur Bewältigung der vom Gesetzgeber benannten Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Bereich Unteres Dahmeland/Königs Wusterhausen durch die Zusammenführung in einem einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde.

dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen ist auch nicht unverhältnismäßig.

(1) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für ihren Fortbestand sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls können der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.).

(2) Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt.

(aa) Ihm war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick gehabt und sich damit auseinandergesetzt, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/7445, S. 44 ff., 52 ff. i.V.m. LT-Drucksache 3/5021, S. 68 ff., 85 f., 217 ff., 231 f.), den Niederschriften über die Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Bestätigungsgesetzes, Anlage 9 zu LT-Drucksache 3/7606). Auf der anderen Seite hat er als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Zusammenführung in einer einheitlichen Kommune, ferner die bereits heute - neben denjenigen zum nur wenige Kilometer weiter entfernten Berlin - bestehenden nicht unerheblichen Verflechtungsbeziehungen (z.B. im Schulwesen, beim Arbeitsplatzangebot und bei den Dienstleistungen) sowie Gesichtspunkte der Raumordnung in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen (vgl. LT-Drucksache 3/7445, S. 52 ff. i.V.m. LT-Drucksache 3/5021, S. 228 ff. sowie die Beschlußempfehlung des Innenausschusses, LT-Drucksache 3/7606, Anlage 9). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

(bb) Auch die Einschätzung des Gesetzgebers ist nachvollziehbar, daß sich die hier in Frage stehenden Strukturprobleme im unmittelbaren Wirkbereich Berlins nicht ebenso gut durch interkommunale Zusammenarbeit bewältigen lassen. Interkommunale Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur in Teilbereichen wirken. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler.

(cc) Eine vorzugswürdige Alternative gegenüber der vom Gesetzgeber gewollten Neuordnung (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.) ist nicht erkennbar.

Der Gesetzgeber mußte im Bereich Unteres Dahmeland nicht - etwa nach dem Gebot der Systemgerechtigkeit - ganz oder teilweise eine Amtsstruktur erhalten, weil er im Fall des Amtes Spreenhagen vom Leitbild der Bildung amtsfreier Gemeinden im engeren Verflechtungsraum abgewichen ist. Die Situation in diesem Amt Spreenhagen ist mit der im Amt der Beschwerdeführerin nicht zu vergleichen. Schon die landschaftsräumliche Lage der dortigen Gemeinden unterscheidet sich deutlich von der Situation im Amt Unteres Dahmeland. Die im Amt Spreenhagen außerordentlich weite Ost-West-Ausdehnung (ca. 35 km), die heterogene Siedlungsstruktur, zudem mit der Ausrichtung auf unterschiedliche Zentralorte, lassen es als vertretbar, wenn nicht sogar als geboten erscheinen, für das Amt Spreenhagen eine atypische Konstellation anzunehmen. Die Unterschiede hinsichtlich der Situation im Bereich Unteres Dahmeland liegen auf der Hand (etwa: Fläche, Bevölkerungszahl und -wachstum, geringere Entfernung der Ortslagen, Ausrichtung auf das Zentrum Königs Wusterhausen und seine ausgeprägte Wirtschaftsstruktur).

Der Gesetzgeber war auch nicht gehindert, für den Bereich Unteres Dahmeland/Königs Wusterhausen eine Neugliederung vornehmen, mit der bisherige Ämtergrenzen überschritten wurden. Im Leitbild heißt es unter 2. d) bb), daß Gemeindenzusammenschlüsse innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen sollen. Abweichungen von den bisherigen Amtsgrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Angesichts der im Leitbild 2. d) bb) Satz 2 genannten Regelbeispiele, die die Stärkung bestimmter Zentralorte bzw. die Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft zum Ziel haben, ist die Erwägung des Gesetzgebers beanstandungsfrei, anstelle einer amtsfreien Gemeinde ohne einen - im Leitbild 2. a) Satz 1 vorausgesetzten - ausgeprägten Siedlungskern innerhalb des Gemeindegebiets eine größere dauerhaft leistungsfähige Verwaltungseinheit zu schaffen, die an den vorhandenen Verflechtungsbeziehungen zum tatsächlichen Zentrum des Gebietes - zur Stadt Königs Wusterhausen - ausgerichtet ist.

Es ist angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft sowie der ausgeprägten strukturellen Orientierung der Beschwerdeführerin auf die Stadt Königs Wusterhausen verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber gerade ihren Zusammenschluß bestimmt hat. Er hat seiner Entscheidung u.a. zugrunde gelegt, daß die Stadt Königs Wusterhausen bereits mit drei der sechs Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland - darunter auch der Beschwerdeführerin - unmittelbar baulich verflochten war und daß bauliche Verflechtungen sich auch in den weiteren Gemeinden des Amtes - insbesondere in Gestalt der an den meist attraktiven naturräumlichen Gegebenheiten (Seen) ausgerichteten „Siedlungsbänder“ mit anhaltendem hohem Einwohnerzuwachs - fortsetzten. In diesem Zusammenhang ist auch unbedenklich, daß der Gesetzgeber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht uneingeschränkt, sondern mit angemessener Relativierung - „in gewissem Umfang“ (LT-Drucksache 3/5021, S. 230) ein sogenanntes Kragenamt bzw. einen „Halbkragen“ (Anlage 9, S. 9 zu LT-Drucksache 3/7606) annahm, weil das Stadtgebiet Königs Wusterhausens im Westen sowie in Teilen des Südens durch Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland gleichsam eingeengt war, womit Stadt-Umland-Probleme - wie ein Einwohnerverlust bzw. ausbleibender Zuwachs in der Stadt bei gleichzeitigem erheblichem Bevölkerungsanstieg in den angrenzenden Gemeinden - zusätzlich verstärkt wurden und wobei zahlreiche öffentliche und private Leistungen sowie Infrastruktureinrichtungen (z.B. eine große Anzahl von Parkplätzen für das „Parken und Reisen“ sowie Busstandplätze) für die Bevölkerung (auch) des Umlandes bereit gehalten wurden, die aber ausschließlich die Bevölkerung des Zentralortes finanzierte (vgl. zur Unbedenklichkeit dieser Kriterien: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003, a.a.O.; Beschluß vom 09. Dezember 2004 - VfGBbg 22/03 - [Beutel]). Soweit sich die Beschwerdeführerin sorgt, die Stadt Königs Wusterhausen werde mit den Eingliederungen ihren Gesamtcharakter ändern, ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß dies der Beschwerdeführerin zu einem (erheblichen) Nachteil gereichen werde.

Eine Vereinigung der Stadt Königs Wusterhausen mit der nördlich gelegenen amtsfreien Gemeinde Wildau durfte der Gesetzgeber als Alternative ausschließen. Zum einen entsprach die wirtschaftlich starke amtsfreie Gemeinde Wildau mit ca. 9.400 Einwohnern dem Leitbild, und ein Neugliederungsbedarf bestand insoweit nicht. Zum anderen wäre durch einen solchen Zusammenschluß die Stadt-Umland-Problematik des Amtes Unteres Dahmeland ungelöst geblieben. Entsprechendes galt auch in Bezug auf die leitbildgerechte Eingliederung der dem bisherigen Amt Mittenwalde angehörenden Gemeinde Schenkendorf in die amtsfreie Gemeinde Mittenwalde (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Oktober 2005 - VfGBbg 43/05 - [Schenkendorf]).

Zudem hat die Beschwerdeführerin anderweitige Präferenzen, die insoweit neue Erwägungen hätten veranlassen können, nicht geäußert.

(dd) Der Gesetzgeber hat bedacht, daß die Anfang 1993 in Brandenburg abgeschlossene Ämterbildung zum Ziel hatte, eine große Anzahl von Gemeinden unter Beibehaltung ihrer Selbständigkeit und ihres Selbstverwaltungsrechtes in Verwaltungseinheiten zusammenzufassen. Auch in den Umlandgemeinden von Berlin wurde diese strukturelle Neugliederung umgesetzt. Es ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen worden, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neustrukturierung nicht um eine sogenannte Mehrfachneugliederung - ein „Hin und Her“ gebietlicher Zuordnungen der Gemeinden und Gemeindeteile -, sondern um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu dauerhaft leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt. Die Ämterbildung war ein erster Lösungsansatz, der vom Gesetzgeber u.a. wegen zunehmender Stadt-Umland-Probleme, insbesondere im engeren Verflechtungsraum um Berlin, wie auch wegen fortschreitender Strukturschwäche im äußeren Entwicklungsraum für letztlich unzureichend befunden werden durfte (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 61 ff.).

ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.

(1) Insbesondere war der Gesetzgeber nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen gehindert. Er hat die Problematik der Verlagerung der Finanz- und Planungshoheit gesehen und demgegenüber dem Vorteil der Bündelung der finanziellen Möglichkeiten infolge der Neugliederung und mit Blick auf gestärkte Instrumente der Ortschaftsverfassung (§§ 54 - 54 e Gemeindeordnung - GO -) sowie die Pflicht einer jeden Gemeinde und Stadt, für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl aller ihrer Einwohner und für eine harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung zu sorgen (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 GO), in vertretbarer Weise höheres Gewicht zuerkannt (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 89 f.). Dementsprechend konnte der Gesetzgeber seiner Entscheidung zum Bestätigungsgesetz im Jahr 2004 zugrundelegen, daß sich in der Stadtverordnetenversammlung sogar ein zahlenmäßiges Übergewicht der Vertreter aus den früheren Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland ergeben hatte, das die Wahrung der Interessen der jetzigen Ortsteile erheblich erleichtern konnte. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist zudem nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Von dieser Erwägung hat sich der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Ermessens leiten lassen. Eine Beteiligung aller Gemeinden an den finanziellen Lasten des miteinander verflochtenen Gesamtraumes ist nicht unangemessen. Unabhängig davon ist die Finanzlage naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar. Der Gesetzgeber wäre allerdings gehindert, eine Gemeinde zu bilden, deren Finanzausstattung evident unzureichend sein wird und in der für eine gemeindliche Selbstverwaltung auf Dauer kein Raum mehr ist. Eine derartige Gemeinde führte lediglich ein „Scheindasein“ (BVerfGE 1, 167, 175; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1998 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, 242). So liegen die Dinge hier nicht. Sofern sich die Beschwerdeführerin sorgt, die vorhandenen Mittel würden langfristig nicht sinnvoll und gerecht auf das Gesamtgebiet verteilt, bestehen Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Stadt Königs Wusterhausen nicht. Kommunalpolitische Aufgaben, wie sie es auch in jeder anderen aus Ortsteilen bestehenden Gemeinde gibt, lassen sich zudem, wie zahlreiche Beispiele zeigen, auch bei einer gewissen mehrpoligen Gemeindestruktur mit Geschick so lösen, daß einzelne Ortsteile sich nicht dauernd ausgeschlossen fühlen.

(2) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber - trotz der großen Zahl durch die Eingemeindungen zu Königs Wusterhausen kommender Einwohner - die Stadt Königs Wusterhausen nicht aufgelöst und neugebildet hat, um damit eine umgehende (Neu-) Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters zu bewirken, sondern die Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland in die Stadt eingemeindete. Im Hinblick auf die demokratische Mitwirkung der Vertreter der eingegliederten Gemeinden an der Stadtverwaltung durfte es der Gesetzgeber für die noch verbliebene Amtsperiode des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt als ausreichend ansehen, daß die - vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen - nach der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (§ 35) grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Stadt zuständige Stadtverordnetenversammlung im Oktober 2003 auch von den Bürgern der eingegliederten Gemeinden neu gewählt worden ist. Dabei hat der Gesetzgeber in unbedenklicher Weise dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, daß eine Mehrheit von 19 der 32 Stadtverordneten aus den eingegliederten Gemeinden kam. Auf die Person des hauptamtlichen Bürgermeisters kam es unter diesen Umständen nicht entscheidend an. Überdies berücksichtigte der Gesetzgeber, daß einer qualifizierten Mehrheit der Stadtverordneten die Möglichkeit gegeben ist, einen Bürgerentscheid zur Abberufung des Bürgermeisters einzuleiten.

(3) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin und der weiteren Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland einschließlich der sogenannten „Initiative Unteres Dahmeland“ resultierenden Stellungnahmen (vgl. LT-Drucksache 3/7606, S. 4 i.V.m. Anlage 9) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. Dabei hat der Gesetzgeber auch gesehen, daß viele Bürger zuletzt als Alternative zum weiterhin bevorzugten Erhalt des Amtes die Schaffung einer amtsfreien Gemeinde „Unteres Dahmeland“ nicht mehr ablehnten. An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen sprechenden Umständen mit dem Ziel, der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsraumes im Umfeld brandenburgischer Städte sowie Berlins, das höhere Gewicht beigemessen hat.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
Prof. Dr. Will