VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2006 - VfGBbg 1/06 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 - ZPO, § 321a |
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Schlagworte: | - Zivilprozeßrecht - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2006 - VfGBbg 1/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 1/06
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S., gegen den Beschluß des Landgerichts Neuruppin vom 25. Februar 2005 ... und den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 01. November 2005 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 16. März 2005 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2006 - zugestellt am 24. Januar 2006 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 14. Februar 2006, ausgeräumt hat. Soweit der Beschwerdeführer den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -) als verletzt rügt, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). Von der Gehörsrüge nach § 321a Zivilprozeßordnung (ZPO) hat er keinen Gebrauch gemacht. Fehlende Rechtskenntnis kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute, zumal selbst einem mittellosen Rechtssuchenden - entgegen der Behauptung seines Verfahrensbevollmächtigten - die Möglichkeit der Beratungshilfe durch insbesondere einen Rechtsanwalt oder das Amtsgericht nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) zur Verfügung stand. Dafür, daß die Anhörungsrüge nur noch eine „Förmelei“ und damit dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, ist nichts ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer zudem den Anspruch auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alternative 1 LV) geltend macht, kann dahinstehen, ob bereits das Unterlassen der Anhörungsrüge zur Folge hat, daß die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 - m.w.N.). Jedenfalls fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers durch die Fachgerichte ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Insbesondere daß die Fachgerichte vom Beschwerdeführer mit Hinweisschreiben verlangten, sein Klageziel zu verdeutlichen und einen hinreichend bestimmten (vollstreckbaren) Klageantrag zu formulieren (§ 253 ZPO), und nachdem dies auch daraufhin nicht geschehen sei, seinen Prozeßkostenhilfeantrag ablehnten, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Seine Behauptung, er habe das Klageziel jedenfalls vor dem Oberlandesgericht hinreichend bestimmt und beziffert, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert. Im übrigen wird auf das Hinweisschreiben des Verfassungsgerichts Bezug genommen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |