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VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2000 - VfGBbg 6/00 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- GG, Art. 103 Abs. 1
- ZPO, § 288; ZPO, § 290
Schlagworte: - Willkür
- Zivilrecht, materielles
- rechtliches Gehör
- faires Verfahren
Fundstellen: - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 82
- LVerfGE 11, 128 (nur LS)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2000 - VfGBbg 6/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 6/00



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Dr. K.,

gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 7. Dezember 1999

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 16. März 2000

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts K., durch das sie zur Zahlung eines Betrages von 1.048,13 DM verurteilt worden ist.

I.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens nutzt auf Grund eines mit der Beschwerdeführerin im Jahr 1973 geschlossenen Pachtvertrages ein Grundstück in To.. Mit Bescheid vom 8. Juli 1997 erhob der Abwasserzweckverband Te. von ihm einen Anschlußbeitrag in Höhe von 1.048,13 DM "für das auf dem Grundstück stehende Gebäude". Der Kläger des Ausgangsverfahrens ließ den Bescheid nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens bestandskräftig werden und bezahlte den Anschlußbeitrag. Da die Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in der Beitrags- und Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes, soweit sie eine Beitragspflicht des Nutzers vorsah, nicht im Einklang mit § 8 Abs. 2 Satz 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) stand, wurde die Satzung im November 1998 rückwirkend geändert. Nachdem der Kläger des Ausgangsverfahrens zunächst vergeblich die Rückzahlung des Anschlußbeitrags gegenüber dem Zweckverband verlangt hatte, erhob er am 12. Juli 1999 gegen die Beschwerdeführerin Klage vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beschwerdeführerin trat der Klage mit Schriftsatz vom 24. August 1999 entgegen und führte aus, der Kläger könne bereits nach § 814 BGB keine Forderung gegen sie geltend machen, da er von seiner fehlenden Verpflichtung zur Zahlung gewußt habe. Darüber hinaus könne von einer ungerechtfertigten Bereicherung auch deshalb keine Rede sein, weil das Grundstück als geschütztes Wochenendgrundstück nach § 23 Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) frühestens ab Oktober 2015 gekündigt werden könne. Bis zu diesem Zeitpunkt habe allein der Kläger einen objektiven Vorteil von dem Anschluß an die Abwasseranlage. Wäre der Anschlußbeitrag von ihr als Grundstückseigentümerin beglichen worden, hätte sie nach den Vorschriften der Nutzungsentgeltverordnung nicht einmal die Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Kosten auf die Pacht umzulegen. Nach § 12 Abs. 4 SchuldRAnpG habe der Kläger als Nutzer die Berechtigung, das ihm gehörende Gebäude von dem Grundstück zu entfernen. Ob für das in diesem Fall dann unbebaute Grundstück jemals wieder eine Baugenehmigung erteilt würde, sei mehr als fraglich, wenn nicht ausgeschlossen. Insofern hätte sie selbst nach eventueller Beendigung des Pachtverhältnisses keinerlei Vermögensvorteil. Sollte das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers beendet werden, sei nach § 12 Abs. 2 SchuldRAnpG eine Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu zahlen. In diesem Zeitwert sei dann auch die Wertverbesserung des Bauwerks durch den Abwasseranschluß zu berücksichtigen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit weiterem Schriftsatz vom 8. Oktober 1999 die Behauptung des Klägers, sie sei Eigentümerin des Grundstücks, bestritten hatte, wies das Amtsgericht mit Beschluß vom 11. November 1999 unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme darauf hin, daß der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür sein dürfte, daß die Beklagte Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks sei. Der Klägervertreter trug hierauf mit Schriftsatz vom 25. November 1999 vor, daß die Beklagte seit Abschluß des Pachtvertrages als Eigentümerin sämtlichen Schriftverkehr geführt, Nutzungsentgelterhöhungen vorgenommen und Nutzungsentgelte entgegengenommen habe und auch im Schriftsatz vom 10. August 1999 bestätigt habe, Grundstückseigentümerin zu sein. Der Vortrag der Beklagten sei widersprüchlich und verstoße gegen Treu und Glauben. Eine Einsichtnahme in das Grundbuch, dessen Beiziehung vorsorglich beantragt werde, sei innerhalb der Stellungnahmefrist nicht möglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1999 wies das Gericht die Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf hin, daß es sich bei dem Bestreiten des Eigentums um einfaches Bestreiten handele und “daß seitens des Gerichts auch angesichts des Hinweises vom 11. November 1999 dennoch Bedenken hinsichtlich der Darlegungslast bestehen.”

Durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 7. Dezember 1999 gab das Amtsgericht der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seien erfüllt, da die Beklagte als Eigentümerin nach der - rückwirkend geänderten - Abwassersatzung zur Zahlung des Anschlußbeitrags verpflichtet sei und die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Kosten des Klägers erlangt habe. Soweit die Beklagte bestreite, Eigentümerin des Grundstückes zu sein, sei dieses Bestreiten unerheblich, weil widersprüchlich. Die Beklagte bestreite erst mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1999, Eigentümerin zu sein, ohne dies näher zu begründen, nachdem sie zuvor sich gerade damit verteidigt habe, zur Zahlung des Abwasseranschlußbeitrages nicht verpflichtet gewesen zu sein, weil sie Eigentümerin sei. Grundsätzlich sei zwar derjenige für die Voraussetzungen eines Anspruchs darlegungs- und beweispflichtig, der diesen Anspruch erhebe. Danach sei an sich der Kläger für das Eigentum der Beklagten darlegungs- und beweispflichtig: Angesichts des widersprüchlichen Vortrages der Beklagten zu ihrem Eigentum hätte es jedoch, nachdem das Eigentum zunächst unstreitig gewesen sei, eines näheren Vortrages dazu bedurft, warum sie nun nicht mehr Eigentümerin sei.

Mit der am 7. Februar 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 52 Abs. 3 und 4 LV. In ihrer Verteidigungsschrift habe sie aufgrund ihres hohen Altes von 77 Jahren übersehen, daß sie spätestens seit dem 4. März 1993 nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Nach dem Hinweisbeschluß des Gerichts habe sie zudem keine Veranlassung gehabt, von sich aus Beweis dafür anzutreten, daß sie nicht Eigentümerin des Grundstücks sei. Es sei willkürlich, daß sich das Gericht über den mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1999 mitgeteilten Umstand der nicht mehr bestehenden Eigentümerstellung hinweggesetzt habe und auch einen Antrag des Klägers vom 25. November 1999 ignoriert habe, das Grundbuch beizuziehen. Für ein willkürliches Vorgehen spreche auch, daß die Vorsitzende den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung unter Druck gesetzt und ihn aufgefordert habe, den derzeitigen Grundstückseigentümer zu benennen, der ihm indes nicht bekannt gewesen sei. Es verletze zudem ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, daß das Gericht entgegen dem Hinweisbeschluß die Beweislast umgekehrt und den Vortrag der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 1999 möglicherweise vorsätzlich nicht berücksichtigt habe.

III.

Das Amtsgericht K. und der Kläger des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit erhalten, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts K. verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Verfahrensgrundrechten.

1. Ein Verstoß gegen das aus Art. 52 Abs. 3 LV abzuleitende Willkürverbot ist nicht zu erkennen. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -; Beschluß vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N.; für die entsprechende Rechtslage nach Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 80, 48, 51). Die Entscheidung muß - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95, LVerfGE 5, 67, 72, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Auffassung des Amtsgerichts, daß dem Kläger ein Bereicherungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin zustehe, mag zwar im Hinblick darauf fraglich erscheinen, daß mangels eines ihr gegenüber wirksamen Beitragsbescheids auf der Grundlage einer gültigen Satzung keine fällige Beitragspflicht entstanden ist. Das vom Amtsgericht gefundene Ergebnis ist aber nicht gänzlich unvertretbar, da einer erneuten Beitragsfestsetzung bei fortbestehender Wirksamkeit des früheren Beitragsbescheides der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung für die Herstellung einer beitragsbegründenden Einrichtung entgegenstehen dürfte (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 1000; OVG Koblenz, NVwZ-RR 2000, 113; OVG Münster, NVwZ-RR 1996, 600). Schließlich ist auch keine willkürliche Anwendung des Verfahrensrechts darin zu sehen, daß das Amtsgericht einem Beweisantrag des Klägers nicht gefolgt ist und das Bestreiten der Beschwerdeführerin, Eigentümerin des Grundstücks zu sein, als unerheblich gewertet hat. Dabei kann dahinstehen, ob die in dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24. August 1999 enthaltene Einräumung der Eigentümerstellung bereits ein gerichtliches Geständnis im Sinne von § 288 Zivilprozeßordnung (ZPO) - d.h. eine Erklärung, daß eine von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist (vgl. BGH, NJW 1994, 3109) - darstellt mit der Folge, daß die Beschwerdeführerin bei einem späteren Widerruf nach § 290 ZPO zu beweisen gehabt hätte, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entsprach und durch einen Irrtum veranlaßt war. Auch unabhängig davon konnte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nach dem vorangegangenen Prozeßverlauf und unter den besonderen Umständen des Falles als Eigentümerin behandeln. Neben dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Klageerwiderung zunächst selbst auf der Grundlage einer bestehenden Eigentümerstellung argumentiert hatte, sprach hierfür insbesondere auch ihr - unstreitiges - Auftreten als Eigentümerin bei Abschluß des Pachtvertrages und im weiteren Verlauf des Pachtverhältnisses. Jedenfalls erscheint es nicht willkürlich, daß das Amtsgericht prozessual von einer erhöhten Darlegungslast der Beschwerdeführerin zu dieser Frage ausgegangen ist. Insbesondere war es der Beschwerdeführerin zumutbar, Angaben zum etwaigen Verlust des Eigentums oder dazu zu machen, vor welchem Hintergrund sie in der Vergangenheit objektiv unrichtig als Eigentümerin aufgetreten sei. Insgesamt ist die Handhabung des Amtsgerichts in diesem Punkte unter den dargelegten Umständen verfassungsrechtlich hinzunehmen.

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 52 Abs. 3 LV, ist ebenfalls nicht verletzt.

Die Verfassungsbestimmung des Art. 52 Abs. 3 LV gewährleistet ebenso wie Art. 103 Abs. 1 GG, daß sich die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlaß der Entscheidung äußern können (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Darüber hinaus verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145). Schließlich hat das Gericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs die Verfahrensbeteiligten gegebenenfalls darauf hinzuweisen, worauf es für die Entscheidung ankommen kann, um ihnen Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Es geht nicht an, daß das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190).

Hiernach ist die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Sie hatte ausreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung zu den entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Das Amtsgericht hat sich sodann mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin im Urteil auseinandergesetzt und begründet, weshalb es die Beschwerdeführerin weiterhin als Eigentümerin behandelte und ihr diesbezügliches Bestreiten nicht berücksichtigte. Es liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor. Zwar war das Amtsgericht in dem Hinweisbeschluß vom 11. November 1999 davon ausgegangen, daß der Kläger für die Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin darlegungs- und beweispflichtig sein “dürfte”. Eben damit hat es aber zugleich zu erkennen gegeben, daß es sich um ein Problem des Falles handeln und man hierzu nach Lage des Falles unterschiedlicher Meinung sein könne. Hinzu kommt, daß die Klägerseite mit Schriftsatz vom 25. November 1999 in Reaktion auf den Hinweisbeschluß zusätzlich zu dem von der Beschwerdeführerin als Verpächterin abgeschlossenen Pachtvertrag ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Schreiben zur Regelung des Nutzungsentgelts vom 10. Dezember 1995 vorgelegt und vorsorglich die Beiziehung des Grundbuchs zu dem streitgegenständlichen Grundstück beantragt hatte, ohne daß sich die Beschwerdeführerin hierzu noch einmal geäußert hätte. Unter Mitberücksichtigung dessen hat sich das Amtsgericht nicht in Widerspruch zu dem Hinweisbeschluß vom 11. November 1999 gesetzt, wenn es sodann ohne weitere Beweiserhebung der Klage stattgegeben hat.

3. Schließlich ist auch der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) nicht verletzt. Danach ist der Richter verpflichtet, das Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, 123, 126 m.w.N.). Auch insoweit ist das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden. Auch wenn das Amtgericht in dem Hinweisbeschluß vom 11. November 1999 darauf hingewiesen hat, daß der Kläger für die Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin darlegungs- und beweispflichtig sein “dürfte”, war es aus den dargelegten Gründen nicht gehindert, hierzu in dem Urteil einen abweichenden Standpunkt einzunehmen.

Dr. Macke Prof. Dr. Harms-Ziegler
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will