VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2000 - VfGBbg 39/99 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2000 - VfGBbg 39/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 39/99

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren R., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Z., gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt(Oder) vom 14. Juli 1998, den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. September 1998 und den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder)vom 29. September 1999 betreffend den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. März 2000 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8000 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Danach ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8000 DM. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen war der Gegenstandswert hier auf 8000 DM festzusetzen. Für eine Abweichung von dem Regelwert bestand - auch unter Mitberücksichtigung dessen, daß der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu einer Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers geführt hat - kein Anlaß. | ||||||||||||||||
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