VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2000 - VfGBbg 2/00 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 47 Abs. 2 - GG, Art. 14; GG, Art. 103 Abs. 1 - BGB, § 556a |
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Schlagworte: | - Zivilrecht, materielles - Beschwerdebefugnis - Wohnung - faires Verfahren - Zivilprozeßrecht - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Eigentum - rechtliches Gehör - Sondervotum |
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Fundstellen: | - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 88 - LVerfGE 11, 129 (nur LS) |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2000 - VfGBbg 2/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 2/00

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. I. P., 2. M. P., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M., F. und L., gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. November 1999 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. März 2000 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Urteil des Landgerichts N., durch das sie zur Räumung ihrer Wohnung an die Vermieter verurteilt worden sind. I. Die Beschwerdeführer sind Mieter eines laut Mietvertrag aus 2 Zimmern bestehenden Wohnhauses in V.. Die monatliche Kaltmiete beträgt 133,99 DM. Im Zuge einer Erbauseinandersetzung erwarben die Kläger des Ausgangsverfahrens das Eigentum an dem Grundstück. Im Mai 1997 kündigten sie das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung gaben sie an, zur Zeit eine 71 qm große Drei-Zimmer-Wohnung mit vier erwachsenen Personen zu bewohnen. Die noch für mehrere Jahre in der Ausbildung befindlichen 22 und 20 Jahre alten Kinder würden in dieser Zeit zu Hause wohnen. Auch aus finanziellen Gründen müßten sie Eigenbedarf anmelden. Beide Kinder müßten in ihrer Ausbildung unterstützt werden. Die zusätzliche Belastung durch eine Miete sei ihnen nicht zumutbar. Nach Widerspruch der Beschwerdeführer gegen die Kündigung erhoben die Vermieter Räumungsklage. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht O. bestritten die Beschwerdeführer die in dem Kündigungsschreiben angegebenen Eigenbedarfsgründe und wiesen darauf hin, daß den Klägern zusätzlich zu der 3-Zimmer-Wohnung ein Wohnraum im Dachgeschoß zur Verfügung stehe, der von dem in L. studierenden Sohn der Kläger bewohnt werde, wenn er sich in V. aufhalte. Die Tochter der Kläger studiere zwar in B., halte sich jedoch so gut wie gar nicht mehr im elterlichen Haushalt auf. Es sei daher nicht plausibel, daß die Kinder der Kläger in die gekündigten Mieträume einziehen würden. Schließlich bedeute die Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine Härte, die auch unter Berücksichtigung der Interessen der Kläger nicht zu rechtfertigen sei, da sie das von ihnen seit 27 Jahren bewohnte Hausgrundstück unter Einsatz von Geld und Arbeitskraft erst in den jetzigen Zustand versetzt hätten und von den Klägern allenfalls eine vorübergehende Nutzung der Mietsache beabsichtigt sei. Das Amtsgericht O. wies die Klage durch Urteil vom 1. Juni 1999 mit der Begründung ab, die Kläger seien zum Zeitpunkt der Kündigung nicht als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen. Ob berechtigterweise Eigenbedarf geltend gemacht worden sei, ließ das Amtsgericht offen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht N. die Beschwerdeführer durch das angegriffene Urteil vom 5. November 1999 zur Räumung der Wohnung verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die Kündigung sei wirksam, da die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Alleineigentümerin des von den Beklagten genutzten Grundstücks und daher zur Abgabe der Kündigungserklärung berechtigt gewesen sei. Die Kündigung sei auch sachlich gerechtfertigt. Eigenbedarf nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB sei ausreichend dargelegt worden. Aus der Kündigungserklärung ergebe sich, daß die Kläger zur Zeit mit 4 erwachsenen Personen eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 71 m² bewohnten und die Kinder im Alter von 22 und 20 Jahren sich noch für mehrere Jahre in Ausbildung befinden. Darüber hinaus habe die Klägerin auch aus finanziellen Gründen Eigenbedarf angemeldet mit der Begründung, die Kinder müßten in ihrer Ausbildung unterstützt werden und deshalb sei eine zusätzliche Belastung durch eine Miete den Eltern nicht zumutbar. Daraus sei erkennbar, daß die Kläger die von den Beklagten genutzte Wohnung für sich und ihre beiden erwachsenen Kinder nutzen und durch Wegfall der derzeit gezahlten Miete ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen wollten. Zur Begründung des Eigenbedarfs genüge nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits die bloße, aber ernsthafte Absicht des Vermieters, im eigenen Haus zu wohnen. Ebenso sei nach der Rechtsprechung der Wunsch ausreichend, statt zur Miete mit geringerem Aufwand im eigenen Haus zu wohnen. Da ein solcher Wunsch in der Kündigungserklärung ausdrücklich angegeben worden sei, komme es auf die von den Beklagten teilweise bestrittene weitere Begründung, daß für die beiden erwachsenen Kinder am Wochenende, zu Feiertagen und in den Ferien mehr Platz benötigt werde, nicht entscheidend an. Eine Beweisaufnahme zu den umstrittenen Wohnverhältnissen und zu der Frage, ob die Kinder sich tatsächlich zu einem wesentlichen Teil noch in der Wohnung ihrer Eltern aufhielten, sei deshalb nicht erforderlich. II. Mit ihrer am 12. Januar 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Eigentum, Wohnung, rechtliches Gehör und faires Verfahren. Eigentum im Sinne des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV sei - gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auch das aus dem Mietvertrag folgende Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung. Soweit nach einfachem Recht zu prüfen sei, ob ein vernünftiger und nachvollziehbarer Wunsch des Vermieters nach eigener Nutzung der Wohnung bestehe, könne der Mieter beanspruchen, daß das Fachgericht seinen hiergegen gerichteten Einwänden in einer Weise nachgehe, die der Bedeutung und Tragweite seines Bestandsinteresses gerecht werde. Die das Besitzrecht des Mieters schützende Eigentumsgarantie werde verletzt, wenn ein Gericht ohne Beweisaufnahme bestrittenen Eigenbedarf als erwiesen ansehe. Gleichzeitig verstoße dies gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und gegen das Abwägungsgebot des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 LV. Das Landgericht hätte daher entweder - ggfs. nach entsprechenden Auflagen gestellten - Beweisanträgen der Kläger entsprechen oder die Berufung mangels entscheidungserheblicher Beweisantritte zu dem von den Beschwerdeführern bestrittenen Eigenbedarf zurückweisen müssen. Schließlich verletze ein Berufungsgericht den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn es dem rechtsuchenden Bürger nicht Gelegenheit gebe, sich mit einem nach Vorberatung eingenommenen Rechtsstandpunkt auseinanderzusetzen, bzw. seine Ausführungen nicht zur Kenntnis nehme und in Erwägung ziehe. III. Der Präsident des Landgerichts N. und die Kläger des Ausgangsverfahrens haben gemäß § 49 Abs. 1 und 2 VerfGGBbg Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Kläger des Ausgangsverfahrens verweisen auf die Urteilsbegründung des Landgerichts, derzufolge die umstrittene Frage der Wohnverhältnisse nicht entscheidungserheblich und eine Beweisaufnahme mithin entbehrlich gewesen sei. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig, im übrigen unbegründet. I. 1. Die Beschwerdebefugnis besteht nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Grundrechte. a) Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 47 Abs. 2 LV rügen, kommt eine Beeinträchtigung von vornherein nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Räumung einer Wohnung nur vollzogen werden, wenn Ersatzwohnraum zur Verfügung steht, und ist bei einer Abwägung der Interessen die Bedeutung der Wohnung für die Führung eines menschenwürdigen Lebens besonders zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich hierbei nicht nur um eine Staatszielbestimmung, sondern um eine grundrechtliche Gewährleistung (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93, 6/93 EA -, LVerfGE 2, 105, 110 f.). Der Schutzbereich des Art. 47 Abs. 2 LV wird indes nicht bereits durch ein Räumungsurteil, sondern erst bei dem Vollzug der Räumung berührt (LVerfG, a.a.O., S. 111; vgl. auch Beschluß vom 19. November 1998 - VfGBbg 37/98 -). b) Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) ist von vornherein nicht berührt. Danach muß der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, 123, 126 m.w.N.). Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern sie das Landgericht gerade durch die Gestaltung des Verfahrens benachteiligt haben soll. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machen, dem rechtsuchenden Bürger sei Gelegenheit zu geben, sich mit einem vom Gericht nach Vorberatung eingenommenen Rechtsstandpunkt auseinanderzusetzen, handelt es sich um eine Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs als spezieller Ausprägung des fairen Verfahrens (s. unten zu II.2.). Soweit sich die Beschwerdeführer im Kern gegen eine ihnen ungünstige Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts wenden, fällt dies nicht notwendig mit einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten zusammen. c) Im übrigen ist die Beschwerdebefugnis gegeben. Eine Verletzung des - auch das Besitzrecht des Mieters schützenden (vgl. BVerfGE 89, 1, 5 ff. zu Art. 14 Abs. 1 GG) - Grundrechts aus Art. 41 Abs. 1 LV erscheint ebenso wie eine Verletzung des in Art. 52 Abs. 3 LV gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach den Darlegungen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. 2. Der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren gerügt wird. Die erforderlichen Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 345, 371 ff.), der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat (vgl. Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -), sind hier gegeben: Ein Bundesgericht war nicht befaßt. Der bundesrechtlich geregelte Rechtsweg ist erschöpft. Ferner sind die gerügten Landesgrundrechte mit entsprechenden Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV entspricht nach ständiger Rechtsprechung Art. 103 Abs. 1 GG. Die Eigentumsgewährleistung des Art. 41 Abs. 1 LV entspricht der des Art. 14 Abs. 1 GG. II. Das Urteil des Landgerichts N. vom 5. November 1999 verletzt die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten der Landesverfassung. 1. Es liegt kein Verstoß gegen die Gewährleistung des Eigentums i.S.v. Art. 41 Abs. 1 LV (im Bundesrecht: Art. 14 Abs. 1 GG) vor. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das aus dem Mietvertrag folgende Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 89, 1, 5 ff.). Dem hat sich das Landesverfassungsgericht für Art. 41 Abs. 1 LV angeschlossen (Beschluß vom 19. November 1998 - VfGBbg 37/98 -, zur Veröffentlichung in LVerfGE vorgesehen). Das erkennende Gericht folgt dem Bundesverfassungsgericht auch darin, daß die Eigentumsgarantie verletzt wird, wenn ein Gericht die einfachgesetzlichen Vorschriften des Mietrechts in einer Weise falsch auslegt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der die Mietrechtsposition erfassenden Eigentumsgarantie und ihres Schutzbereichs beruht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfGE 68, 361, 372). Speziell für den Bereich der Eigenbedarfskündigung bedeutet dies, daß, soweit nach einfachem Recht zu prüfen ist, ob ein ernsthafter nachvollziehbarer Wunsch des Vermieters nach eigener Nutzung der Wohnung besteht, der Mieter beanspruchen kann, daß das Gericht hiergegen gerichteten Einwänden in einer Weise nachgeht, die der Bedeutung und Tragweite seines Bestandsinteresses gerecht wird, sich also damit auseinandersetzt, ob der Selbstnutzungswunsch ernsthaft verfolgt wird (vgl. BVerfGE 89, 1, 10). Allerdings ist es grundsätzlich als vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für eine Eigenbedarfskündigung zu respektieren, wenn der Wunsch zugrunde liegt, statt zur Miete im eigenen Haus zu wohnen (BVerfG, Beschluß vom 23. November 1993 - 1 BvR 697/93 - NJW 1994, 310,312). Zu dem Verhältnis zwischen dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht des Vermieters einerseits und der gleichfalls durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition des Mieters andererseits hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (Beschluß vom 20. Februar 1995 - 1 BvR 665/94 - ZMR 1995, 198 f.):
Und weiter: Zur Darlegung innerer Tatsachen wie der einer bestimmten Nutzungsabsicht bedarf es grundsätzlich keiner Substantiierung durch Hilfstatsachen. Deuten Umstände darauf hin, die Zweifel begründen, sind diese gegebenenfalls aufzuklären und vom Gericht zu würdigen. Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 LV. Soweit das Landesverfassungsgericht in einer früheren Entscheidung einen verfassungswidrigen Eingriff durch ein Räumungsurteil verneint hat, weil die angegriffene Gerichtsentscheidung nicht unvertretbar oder willkürlich gewesen sei (vgl. Beschluß vom 19. November 1998), handelt es sich nicht um eine von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 GG abweichende Begrenzung des Gewährleistungsbereichs des Art. 41 LV; in dem damaligen Verfahren ging es nicht um eine Eigenbedarfskündigung, sondern um eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und die rechtliche Bewertung eines insoweit feststehenden Sachverhalts. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen greift hier das Urteil des Landgerichts nicht in verfassungswidriger Weise in den Schutzbereich des Art. 41 Abs. 1 LV ein. Im Ergebnis vertretbar ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichend deutlich dargelegt worden seien. Das Landgericht führt hierzu - auf sein Ergebnis bezogen allerdings irreführend weit ausholend - im einzelnen aus: Aus der Kündigungsklärung ergebe sich, daß die Kläger zur Zeit mit 4 erwachsenen Personen eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 71 m² bewohnten und die Kinder im Alter von 22 und 20 Jahren sich noch für mehrere Jahre in der Ausbildung befinden. Darüber hinaus hätten die Kläger auch aus finanziellen Gründen Eigenbedarf angemeldet mit der Begründung, die Kinder müßten in ihrer Ausbildung unterstützt werden und deshalb sei eine zusätzliche Belastung durch eine Miete der Eltern nicht zumutbar. Daraus sei erkennbar, daß die Kläger die von den Beklagen derzeit genutzte Wohnung für sich und ihre beiden erwachsenen Kinder nutzen und durch Wegfall der derzeit gezahlten Miete ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen wollten. Zur Begründung des Eigenbedarfs genüge nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits die bloße, aber ernsthafte Absicht des Vermieters, im eigenen Haus zu wohnen. Ebenso sei nach der Rechtsprechung der Wunsch ausreichend, statt zur Miete mit geringerem Aufwand im eigenen Haus zu wohnen. Da ein solcher Wunsch in der Kündigungserklärung ausdrücklich angegeben worden sei, komme es auf die von den Beklagten teilweise bestrittene weitere Begründung, daß für die beiden erwachsenen Kinder am Wochenende, zu Feiertagen und in den Ferien mehr Platz benötigt werde, nicht entscheidend an. Eine Beweisaufnahme zu den umstrittenen Wohnverhältnissen und der Frage, ob die Kinder sich tatsächlich zu einem wesentlichen Teil noch in der Wohnung ihrer Eltern aufhielten, sei deshalb nicht erforderlich. Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, daß diese Ausführungen zunächst den Eindruck erwecken, das Landgericht akzeptiere als Eigenbedarfsgrund, daß die Vermieter die Mietwohnung gemeinsam mit ihren Kindern - bei entsprechend erhöhtem Raumbedarf - nutzen wollten. Dies unbesehen als Eigenbedarf gelten zu lassen, wäre nach Lage des Falles in der Tat bedenklich, nachdem die Beschwerdeführer substantiiert bestritten hatten, daß die Vermieter beabsichtigten, in der Wohnung zusammen mit ihren Kindern zu leben. Das Landgericht hätte deshalb entsprechend der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Zweifeln an einer auf Raumbedarf auch für die Kinder gestützten Selbstnutzungsabsicht nachgehen müssen. Indessen hat das Landgericht diese Begründung des Eigenbedarfs letztlich dahinstehen lassen und eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob Eigenbedarf auch wegen der Kinder anzunehmen sei, für nicht erforderlich gehalten, weil als Eigenbedarfsgrund bereits der Wunsch ausreiche, statt zur Miete mit geringerem Aufwand im eigenen Haus zu wohnen. Damit hat das Landgericht dem Kündigungsschreiben erkennbar - und diese Auslegung ist, obwohl sie sich nicht aufdrängt, jedenfalls vertretbar und in Respektierung der tatrichterlichen Verantwortung verfassungsgerichtlich hinzunehmen (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. August 1997 - VfGBbg 21/97 -, LVerfGE 7, 105, 111) - zwei voneinander unabhängige Eigenbedarfsgründe entnommen und allein schon den zweitgenannten Grund, nämlich den Wunsch, statt zur Miete mit geringerem Aufwand im eigenen Haus zu wohnen, als Eigenbedarfsgrund ausreichen lassen. Dies bleibt im Einklang mit der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. abermals BVerfG, Beschlüsse vom 23. November 1993, a.a.O. und 20. Februar 1995, a.a.O.). Einer Beweiserhebung des Landgerichts zu diesem Eigenbedarfsgrund bedurfte es nach dem Lösungsansatz des Landgerichts nicht, wenn das Landgericht diesen Grund als das verantwortliche Fachgericht nach freier Überzeugung als gegeben erachtet hat (§ 286 Abs. 1 ZPO), wie es hier der Fall war (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 5 oben). Soweit die Beschwerdeführer - erst - vor dem Verfassungsgericht (durch Schriftsatz vom 14. März 2000) geltend gemacht haben, daß der im Kündigungsschreiben geäußerte Rückbauwunsch der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches entgegenstehe, weil nämlich dadurch das Objekt unbewohnbar würde, hat dieser Gesichtspunkt im Ausgangsverfahren keine Rolle gespielt und brauchte das Landgericht sich deshalb hiermit nicht zu befassen. Eine an-dere Frage ist es, ob dieser Selbstnutzungswunsch für sich allein und gemessen an den Belangen der Beschwerdeführer gewichtig genug ist. Das stellt indes nicht die Zulässigkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs in Frage, sondern ist gegebenenfalls bei der Entscheidung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 556 a BGB abzuwägen. Allgemein ergeben sich aus entgegenstehenden Interessen des Mieters keine gesteigerten Anforderungen an die Darlegung des Eigenbedarfs. Für Härtefälle läßt § 556 a BGB den Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung auch bei begründetem Eigenbedarf gelten (s. abermals BVerfG, Beschluß vom 20. Februar 1995, a.a.O S. 199). Konsequenterweise hat das Landgericht denn auch die Prüfung angeschlossen, ob das (wegen Eigenbedarfs gekündigte) Mietverhältnis nach § 556 a BGB fortzusetzen sei. Die diesbezügliche Abwägung ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von den Beschwerdeführern auch nicht angegriffen. Die Beschwerdeführer beschränken sich vielmehr auf die Frage der Zulässigkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs, bleiben hierin aber aus den dargelegten Gründen ohne Erfolg. 2. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Die Verfassungsbestimmung des Art. 52 Abs. 3 LV (im Bundesrecht: Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet, daß sich die Verfahrensbeteiligten zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlaß der Entscheidung äußern können (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Für den Bereich des Räumungsprozesses wegen Eigenbedarfs gelten insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch erhöhte Anforderungen. Das Gericht muß sämtliche von dem Mieter geltend gemachten Gesichtspunkte zur Kenntnis nehmen, welche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters begründen, und sich mit ihnen auseinandersetzen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluß vom 13. Januar 1995 - 1 BvR 1420/94 -, NJW-RR 1995, 392). Dies ist hier jedoch geschehen. Das Landgericht hat sich den Einwänden, die die Beschwerdeführer gegen die Selbstnutzungsabsicht der Vermieter erhoben haben, nicht entzogen, sondern sie, soweit der Eigenbedarf auch mit den Wohnverhältnissen begründet worden ist, für unerheblich und den Wunsch, statt zur Miete mit geringerem Aufwand im eigenen Haus zu wohnen, für aus sich selbst heraus plausibel und deshalb eine Beweisaufnahme hierzu nicht für veranlaßt gehalten. Im übrigen ist nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer in der Begründung der Verfassungsbeschwerde die Entscheidung des Landgerichts so ausgefallen, wie es nach dem in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Ergebnis der Vorberatung zu erwarten gewesen sei. Demzufolge hatten die Beschwerdeführer bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter Gelegenheit, sich hierzu in der mündlichen Verhandlung zu äußern und den Erwägungen der Kammer entgegenzutreten. Auch von daher war hier das rechtliche Gehör gewahrt. C. Die Entscheidung ist mit 5 gegen 2 Stimmen ergangen.
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