VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 1995 - VfGBbg 12/94 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3; BRAGO, § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
amtlicher Leitsatz: | 1. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ist unter den dort aufgeführten Kriterien vorrangig auf die Bedeutung der Sache abzustellen. Dabei wirkt sich ggf. aus, daß sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz richtet. 2. Die Vielzahl der Beschwerdeführer ist bereits bei der Bemessung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen. |
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Fundstellen: | - LVerfGE 3, 134 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 1995 - VfGBbg 12/94 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 12/94 EA

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||||
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Herren A. sowie 104 weiterer Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. S., betreffend § 29 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Brandenburgischen Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" vom 19.10. 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, Nr. 23 S. 462) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. März 1995 b e s c h l o s s e n: Der Gegenstandswert wird für das Verfahren in der Hauptsache auf 50.000,-- DM und für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf 25.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerde-Verfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er darf jedoch den Betrag von 8.000,-- DM nicht unterschreiten. Die Gegenstandswerte waren hier vorrangig nach der Bedeutung der Sache zu bemessen (so auch BVerfGE 79, 365, 366). Dabei war einerseits der Umstand von Bedeutung, daß die Verfassungsbeschwerden sich gegen Gesetzesbestimmungen richteten, die typischerweise eine Vielzahl von Adressaten betreffen und deshalb für eine hohe objektive Bedeutung der Sache sprechen. Daneben war die Vielzahl der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, was ebenfalls auf ein allgemeines Interesse an der dem Gericht unterbreiteten Angelegenheit hindeutet. Gleichwohl erscheint die von dem Verfahrensbevollmächtigten angeregte Festsetzung des Gegenstandswertes auf 100.000,-- DM nicht angemessen. Es ist zu berücksichtigen, daß zunächst formale Fragen - insbesondere die Abgrenzung Verfassungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgerichtsbarkeit - im Vordergrund standen und die materiellen Fragen, nachdem das Gericht die Verfassungsbeschwerden wegen fehlender Ausschöpfung des Rechtsweges (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) verworfen hat, im inzwischen anhängig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren zu klären bleiben. Das Gericht hält unter diesen Umständen in Ausübung seines ihm in § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten billigen Ermessens unter Einbeziehung der Vielzahl der Beschwerdeführer - die folglich nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO führt - einen Gegenstandswert von 50.000,-- DM für angemessen. Der Gegenstandswert im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war auf die Hälfte des Gegenstandswertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, daß das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführer hier nur auf eine vorläufige Regelung gerichtet war, die die Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache überbrücken sollte. | ||||||||||||||||||
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