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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 9/17 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; LV, Art. 108
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Beschwerdebegründung
- Schiedsverfahren
- rechtliches Gehör
- faires Verfahren
- zügiges Verfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 9/17 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/17 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Sch.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2017 und 18. Oktober 2017 (11 VA 2/17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Februar 2018

durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Behandlung seines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

 

I.

Nach seinen Angaben richtete der Beschwerdeführer im März 2016 einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an die Schiedsstelle der Gemeinde Bestensee mit dem Ziel einer Verständigung mit seinem Grundstücksnachbarn. Dies sei vom Schiedsmann mit der Begründung abgelehnt worden, es liege ein notariell zu bearbeitender Sachverhalt vor und die Gegenseite habe einen Lösungsvorschlag unterbreitet.

 

Unter dem 1. März 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schiedsstelle Zeesen mit einem gleichgerichteten Antrag. Zudem beantragte er mit Schreiben vom 14. März 2017 beim Amtsgericht Königs Wusterhausen, die Zuständigkeit der Schiedsstelle Zeesen für sein Schlichtungsverfahren festzustellen. Die Schiedsleute in Bestensee seien aus seiner Sicht aufgrund der ablehnenden Vorbefassung befangen. Auch versperre ihm die Verweigerung der Verhandlung den Klageweg und begünstige damit die Gegenseite.

 

Nach weiterem Schriftwechsel lehnte der Direktor des Amtsgerichts Königs Wusterhausen den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26. Mai 2017 (318 a E - Bestensee) als unbegründet zurück. Eine Übertragung des Schiedsverfahrens von der örtlich zuständigen Schiedsstelle Bestensee auf eine benachbarte Schiedsstelle auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 3 Schiedsstellengesetz (SchG) sei nicht erforderlich, da ein für diese Schiedsstelle ordnungsgemäß bestellter Schiedsmann das Verfahren führen könne. Die Besorgnis der Befangenheit gegen den 2016 agierenden Schiedsmann, die in einem gesonderten Befangenheitsverfahren mit rechtsmittelfähigem Bescheid zu überprüfen sei, begründe keine Verhinderung der beiden für die Schiedsstelle Bestensee berufenen Schiedspersonen. Im Laufe des Jahres 2016 sei von der Gemeinde Bestensee ein neuer Stellvertreter bestellt worden. Sollte die geäußerte Besorgnis begründet sein, könne daher die örtlich zuständige Schieds-stelle Bestensee das Verfahren durch den neuen stellvertretenden Schiedsmann (weiter-)führen. Dieser sei aufgrund der Ereignisse vor seiner Wahl weder vorübergehend noch dauerhaft verhindert, das Amt des Schiedsmannes auszuüben.

 

Unter dem 29. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung. Sein Antrag vom März 2016 sei durch die Schiedsleute in Bestensee mit fehlerhafter Begründung wenige Stunden nach Eingang abgelehnt worden. Sein nach längerer Suche beim Schiedsmann in Zeesen im März 2017 eingereichter Antrag auf Durchführung einer Schiedsverhandlung sei von diesem zunächst als schlüssig und verhandlungsfähig angenommen worden. Jedoch habe das Amtsgericht Königs Wusterhausen eingegriffen und den Schiedsmann zum Abbruch des Schiedsverfahrens angewiesen, da der - bisher ablehnende - Schiedsmann in Bestensee zuständig sei. Er sehe sich durch diese Verfahrensweisen über ein Jahr lang ohne jede Rechtsbelehrung im Kreise herumgestoßen und nun rechtswidrig an die Schiedsstelle zurückgewiesen, die seinen Antrag fehlerhaft abgewiesen habe. Das nun begonnene Schiedsverfahren dürfe nicht weiter verzögert werden, sondern sei fünfzehn Monate seit der Antragstellung von der Schiedsstelle Zeesen unverzüglich fortzuführen, was das Amtsgericht Königs Wusterhausen durch wiederholten Eingriff verhindere. Es werde ein formaler Gesichtspunkt - die örtliche Zuständigkeit - trotz der gravierenden Verfahrensfehler der vorgenannten Stellen höher bewertet, als sein Recht auf ein faires und zügiges Verfahren.

 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 30. August 2017 (11 VA 2/17) als unbegründet zurück. Der Direktor des Amtsgerichts habe zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 SchG für die Beauftragung einer benachbarten Schiedsperson oder benachbarten stellvertretenden Schiedsperson anstelle der an sich gemäß § 15 Abs. 1 SchG örtlich zuständigen Schiedsstelle nicht vorlägen. Denn weder die für das vom Beschwerdeführer betriebene Verfahren zuständige Schiedsperson, noch deren Stellvertreter seien verhindert. Eine Befangenheit des Schiedsmanns sei bislang nicht festgestellt worden. Aber auch in diesem Fall stünde der Ersatzschiedsmann zur Verfügung und könne das Verfahren führen. Die Befangenheit könne auch nur gegenüber einzelnen Personen - hier den Schiedsleuten -, nicht aber der Schiedsstelle als solcher geltend gemacht werden. Auch eine eventuelle weitere Verzögerung sowie erneute Kosten rechtfertigten keine andere Entscheidung; außer im Fall des § 15 Abs. 2 SchG, der eine Parteivereinbarung über eine vom Gesetz abweichende Zuständigkeit voraussetze, sei eine Abweichung von der in § 15 Abs. 1 SchG geregelten Zuständigkeit nur bei Vorliegen der in § 2 Abs. 2 Satz 3 SchG geregelten Voraussetzungen möglich. Die Einhaltung von Zuständigkeitsregeln, von denen nicht beliebig abgewichen werden könne, sei ein Grundprinzip eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

 

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 22. September 2017 gegen diesen Beschluss Gegenvorstellung und beantragte eine „Tatsachenberichtigung“. Die wesentlichen Inhalte seines Vorbringens seien unter Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis genommen worden, vielmehr sei unkritisch die rechtsfehlerhafte Position des Verfahrensgegners übernommen worden. Die selektive Außerachtlassung der vorgebrachten Tatsachen seitens des Oberlandesgerichts verletze elementare Prozessgrundrechte und begründe die offensichtliche Befangenheit der mitwirkenden Richter. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzzuständigkeit der Schiedsstelle Zeesen, vor der das Schiedsverfahren bereits vor sechs Monaten begonnen worden sei, sei zur Abwendung weiteren Verzuges begründet. Mit späteren Schriftsätzen machte der Beschwerdeführer zudem geltend, dass im gesamten Verfahren pflichtwidrig der erstmalig im Beschluss enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit unterlassen worden sei, bei Zustimmung beider Parteien die Schiedsperson frei zu wählen, und beantragte die Anhörung der Parteien in Person.

 

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 wies das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung, den Tatsachenberichtigungsantrag sowie den Antrag auf Anhörung der Parteien zurück. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei vollständig zur Kenntnis genommen und - soweit es rechtlich hierauf angekommen sei - im Beschluss vom 30. August 2017 angeführt und bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer für maßgeblich gehaltenen weiteren Gesichtspunkte seien auch nach nochmaliger Beratung nicht entscheidungsrelevant. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des § 15 Abs. 2 SchG hätte hingewiesen werden müssen - was zu verneinen sei -, sei es den Beteiligten unbenommen, schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs zu vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfinde. Einer Berichtigung des Tenors und der Gründe des Beschlusses habe es daher nicht bedurft. Für die beantragte Anhörung der Parteien in Person bestehe keine Veranlassung, da sich die hier maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen aus den Verfahrensakten ergäben und keiner weiteren Klärung bedürften.

 

II.

Mit seiner am 8. November 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2, Art. 52 Abs. 3 und 4 sowie Art. 108 Verfassung des Landes Brandenburg (LV).

 

Amts- und Oberlandesgericht verweigerten die Befassung mit dem konkreten Sachverhalt und beschränkten sich auf die örtliche Zuständigkeitsregelung der Schiedsbezirke. Verweigert werde zudem die Bearbeitung der gestellten Anträge auf Feststellung der Befangenheit gegen den zuständigen Schiedsmann in Bestensee und des Tatsachenberichtigungsantrages auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Auch auf seine Gegenvorstellung seien diese entscheidungserheblichen Verfahrensmängel und -verstöße nicht behoben worden.

 

Ihm werde seit eineinhalb Jahren der von Verfassungs wegen gegebene Weg der einvernehmlichen Streitschlichtung vorenthalten. Für seinen Nachbar entstehe dadurch der Eindruck, die Schiedsverhandlung sei rechtskräftig abgewiesen und er könne daher sein rechtswidriges Verhalten und Handeln ungestört fortsetzen. Ihm sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wegen Nichterschöpfung der Schlichtung verschlossen und sein Streben nach einer einvernehmlichen Konfliktregelung werde von den angerufenen Behörden ausgehebelt.

 

Die genannten Grundrechte seien verletzt durch die Verweigerung rechtlichen Gehörs (Anträge auf Befangenheit und Tatsachenberichtigung von den Gerichten unbearbeitet), die Verweigerung fairen und zügigen Verfahrens (seit März 2016 ohne Rechtsgewährung) und eine „richterliche selbstverordnete Abhängigkeit sachfremder Motive“. Dies führe zu einer selektiven und widersprüchlichen Verfahrensführung; der Rechtsuchende werde zum Objekt staatlicher Willkür herabgewürdigt.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Bran­denburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 und Art. 108 LV geltend macht, folgt dies schon daraus, dass es sich dabei um Verfassungsgrundsätze und objektiv-rechtliche Strukturprinzipien handelt, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers begründen und im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig sind (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. November 2012 - VfGBbg 59/11 -, vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 53/13 -, vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 - und vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ist eine Begründung notwendig, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus, d. h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter, verständlich sein. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dazu gehört auch, dass ein Beschwerdeführer deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d. h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat. Es bedarf einer einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschlüsse vom 20. Ok­tober 2017 - VfGBbg 3/17 - und vom 17. November 2017 - VfGBbg 17/17 -, www.ver­fassungsgericht.bran­denburg.de, m. w. Nachw.). Dies leistet die Beschwerdeschrift nicht.

 

a. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 63/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Darüber hinaus verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs den Gerichten nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit, außer Betracht zu lassen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 64/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

 

Hier ist nach der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht relevantes Vorbringen des Beschwerdeführers außer Betracht gelassen hätte. Wie sich nicht zuletzt dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2017 entnehmen lässt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers durch das Gericht vollständig zur Kenntnis genommen und im Rahmen ihrer Entscheidungserheblichkeit gewürdigt worden. Dies wird durch den Beschwerdeführer nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit er rügt, seine „Anträge auf Befangenheit und Tatsachenberichtigung“ seien unbearbeitet geblieben, wird eine Entscheidungserheblichkeit nicht aufgezeigt. Vielmehr hat das Oberlandesgericht - ohne dass dies Anlass zur Beanstandung gäbe - in den Beschlüssen vom 30. August 2017 und 18. Oktober 2017 deutlich gemacht, dass es nach seiner Rechtsauffassung für die allein von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu beantwortende Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 SchG für eine Beauftragung einer benachbarten Schiedsperson vorliegen, nicht darauf ankam, ob ein durchgreifender Befangenheitsgrund gegen den Schiedsmann vorgelegen habe. Die behauptete „Nichtbearbeitung“ des Befangenheitsantrages war demnach für das Oberlandesgericht nicht entscheidungserheblich.

 

Zum „Tatsachenberichtigungsantrag“ hat sich das Oberlandesgericht im Beschluss vom 18. Oktober 2017 geäußert. Welche darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen aus Sicht des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sein soll, ist aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass das Oberlandesgericht die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses vom 30. August 2017 verneint hat, und rügt somit im Kern, dass das Gericht seinem rechtlichen Standpunkt und seiner Bewertung nicht gefolgt ist. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt die Verfahrensbeteiligten jedoch nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden (womöglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung gelangt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 - und vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 7/17 -, www.verfas­sungs­gericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

 

b. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz fairen Verfahrens nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV rügt, lässt er bereits die Grenzen des Schutzbereichs dieser grundrechtlichen Gewährleistung außer Betracht. Der im Rahmen der in Art. 52 LV zusammengefassten Grundrechte vor Gericht normierte Anspruch auf ein faires Verfahren bezieht sich nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV und der Systematik der Verfassungsnorm nur auf Verfahren vor Gerichten, mithin Spruchkörpern, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind (vgl. Art. 2 Abs. 4 Satz 3 LV und Art. 108 Abs. 1 LV). Hiervon sind weder die einem zivilprozessualen Klageverfahren vorgeschalteten Schlichtungsverfahren vor gemeindlichen Schieds- oder Gütestellen noch die Verwaltungsverfahren der Justizbehörden durch außerhalb der rechtsprechenden Tätigkeit wirkende Gerichtspersonen - hier die Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Königs Wusterhausen auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 3 SchG - erfasst.

 

Für das somit in Bezug auf das gerügte Grundrecht allein in den Blick zu nehmende Verfahren vor dem Oberlandesgericht bietet das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anhalt für eine mit den Anforderungen des Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV unvereinbare Handhabung durch das Gericht. Das Recht auf ein faires Verfahren als allgemeines Prozessgrundrecht gewährleistet den Parteien eines Prozesses, dass der Richter das Verfahren so gestaltet, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen, ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 61/16 -, www.verfas­sungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Für eine Verletzung dieser Grundsätze ist nach der Beschwerdebegründung nichts erkennbar.

 

c. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren. Dieses ebenfalls in Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV normierte Grundrecht bezieht sich gleichermaßen allein auf gerichtliche Verfahren. Eine unangemessene Dauer des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht, das vom 29. Juni 2017 bis längstens zum 18. Oktober 2017 anhängig war, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen.

 

Abgesehen davon ist die Beschwerdebegründung hinsichtlich dieser Grundrechtsrüge unter einem weiteren Aspekt unzureichend. Denn zum notwendigen Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gehört auch die Darlegung, dass und in welcher Weise dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt wurde. Da ein Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Grundrechts auf ein zügiges Verfahren rügt, unter Subsidiaritätsgesichtspunkten grundsätzlich vor Anrufung des Verfassungsgerichts um Rechtsschutz nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nachgesucht haben muss (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 9. September 2016 - VfGBbg 25/16 -, www.verfas­sungs­gericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.), bedarf es substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers, wann und in welcher Form er von der Rechtsschutzmöglichkeit nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 GVG Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 -, www.verfassungsgericht.bran­den­burg.de). Hierzu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen.

 

II.

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt