Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 52/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 2; LV, Art. 6; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründung
- Dienstaufsichtsbeschwerde
- (kein) Anspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 52/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 52/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

V.,

Beschwerdeführer,

wegen     Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz vom 15. Juni 2017, 19. Juli 2017 und 29. August 2017
(3133 - E III.059/16 (II.4) und 3133 - E III.028/17 (II.4))

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Februar 2018

durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde durch das Ministerium für die Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MdJEV).

 

I.

Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Betruges gegen den Verwalter der Wohnanlage Am Bahnhof 2 in Groß Kreutz. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde bei sämtlichen Abrechnungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so dass den Bewohnern der Wohnanlage seit 1995 ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei.

 

Gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg vom 15. Juli 2016, mit dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens erlangte, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. und 21. November 2016, vom 21., 23., 26. und 31. Mai 2017 sowie vom 2. und 7. Juli 2017 Dienstaufsichtsbeschwerde. Mit Dienstaufsichtsbeschwerde vom 18. Mai, 7. Juni und 18. Juli 2017 richtete sich der Beschwerdeführer gegen den weiteren Einstellungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Mai 2017. Gegen den Einstellungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2017 richtete sich die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 5., 6., 8., 12. und 13. Juli 2017.

 

Das MdJEV nahm mit den hier angegriffenen Schreiben vom 15. Juni 2017, 19. Juli 2017 und 29. August 2017 Stellung und wies die Dienstaufsichtsbeschwerden und die Gegenvorstellung mit der Begründung ab, die Generalstaatsanwaltschaft habe zutreffend davon abgesehen, strafrechtliche Ermittlungen in der Sache aufzunehmen. Allein die Tatsache, dass eine Abrechnung fehlerhaft sei, begründe nicht den hinreichenden Tatverdacht eines Betruges nach § 263 StGB. Die Generalstaatsanwaltschaft habe zutreffend davon abgesehen, ihrem Bescheid vom 15. Juli 2016 eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen, da der Beschwerdeführer nicht Adressat der Abrechnung und damit auch nicht Geschädigter einer möglichen Straftat gewesen sei.

 

 

II.

Am 27. September 2017 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots. Die Dienstaufsichtsbeschwerden seien aus nicht nachvollziehbaren Gründen zurückgewiesen worden.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

Die Beschwerdeschrift genügt nicht den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ergebenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Notwendig ist danach eine Begründung, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. Beschlüsse vom 21. Novem­ber 2014 - VfGBbg 15/14 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, www.verfassungs­gericht.branden­burg.de; BVerfGE 130, 1, 21 m. w. Nachw.). Diese Anforderungen müssen bezüglich jeder der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen der hoheitlichen Gewalt jeweils gesondert erfüllt sein.

 

Soweit die Beschwerdeschrift allgemein auf Art. 2, 6 und 52 LV Bezug nimmt, wird schon nicht deutlich, auf welche der in diesen Bestimmungen enthaltenen Einzelregelungen sie sich jeweils konkret bezieht. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den Vorgaben des Art. 2 LV um Grundsätze und objektiv-rechtliche Strukturelemente der Verfassung, nicht aber um Grundrechte im Sinne des Art. 6 Abs. 2 LV, die mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten (vgl. Iwers, in Lieber/Iwers/Ernst, LV, 2012, Art. 6 Anm. 2.1).

 

Konkrete Ausführungen, in welcher Form das MdJEV durch die angegriffenen Schreiben die Rechtsschutzgewährleistungen des Art. 6 LV oder Grundrechte vor Gericht im Sinne des Art. 52 LV verletzt haben soll, finden sich in seiner Beschwerdeschrift nicht.

 

Soweit eine Verletzung des Willkürverbots des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 LV durch die Behandlung der Dienstaufsichtsbeschwerden durch das Ministerium gerügt wird, fehlt es an der erforderlichen Ausei­nandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und ihrer Begründung, da sie über die bloße Rechtsbehauptung einer Willkür nicht hinausgeht (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung BVerfG NVwZ 2003, 199). Ebenso wenig reicht es, den Erwägungen nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. BVerfGK 2, 22, 24; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, EuGRZ 2008, 79, 80, und vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21). Ungeachtet dessen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass es grundsätzlich keinen in der Landesverfassung verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat gibt. Dies gilt auch bei (unterstellter) Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter durch Private (vgl. Beschlüsse vom 30. September 2010 - VfGBbg 27/10 - und vom 18. März 2011 - VfGBbg 55/10 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de).

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt