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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 47/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründung
- rechtliches Gehör
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 47/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 47/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Rechtsanwalt P.,

Beschwerdeführer,

 

wegen            Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Juni 2017 (15 S 57/17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Februar 2018

durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder), mit der die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde (Spree) zurückgewiesen wurde.

 

I.

Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht wurde der Beschwerdeführer von einer Rechtsschutzversicherung erfolgreich auf Rückzahlung vereinnahmter Gebührenvorschüsse in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer hatte die Vorschüsse im Hinblick auf weitere gegen die Mandanten bestehende Ansprüche aus anwaltlicher Beratung einbehalten. Auf die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung des Beschwerdeführers erteilte das Landgericht einen Hinweis, wonach es beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Sie sei offensichtlich unbegründet. Die vom Beschwerdeführer behauptete Gegenforderung sei in keinem Punkt hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Vorlage von Anwaltsrechnungen alleine ersetze derlei nicht, nachdem die Klägerin das Vorliegen von weiteren Forderungen gegen sie umfassend bestritten habe. Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 wies das Landgericht die Berufung als unbegründet und mit Beschluss vom 5. Juli 2017 die dagegen am 29. Juni 2017 erhobene Anhörungsrüge zurück. Rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei auf die Auffassung des Gerichts zur Gegenforderung hingewiesen worden. Zum weiteren Beweisangebot des Beschwerdeführers sei im Beschluss vom 7. Juni 2017 Stellung genommen worden. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 zugestellt.

 

II.

Am 28. August 2017 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 Landesverfassung - LV). Er habe im Verfahren vor dem Landgericht seinen Anspruch detailliert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Das Landgericht habe seinen Vortrag jedoch ignoriert.

 

III.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und das Landgericht Frankfurt (Oder) haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

I.

Die Beschwerdeschrift genügt nicht den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ergebenden Begründungsanforderungen, die voraussetzen, dass der die Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 15. April 2016 - VfGBbg 86/15 - und vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Dem wird die Beschwerdeschrift im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht gerecht. Der in Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 39/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 84, 188, 190; E 89, 28, 35). Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -, vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 61/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162 und vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182).

 

Nach dem Beschwerdevorbringen ist ein Verstoß gegen rechtliches Gehör nicht erkennbar. Schon der Schutzbereich des Grundrechts ist ersichtlich nicht eröffnet, denn der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerdeschrift nicht auf, dass das Landgericht wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers außer Acht gelassen hat. Dergleichen ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, er habe das Bestehen von Gegenansprüchen substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, während das Landgericht seinen Vortrag übergangen habe. Das Landgericht ist in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich auf die Argumentation des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die erneute Stellungahme nach der Hinweisverfügung der Kammer eingegangen, hat diese jedoch verfassungsrechtlich vertretbar für nicht durchgreifend gehalten. Ein Gehörsverstoß ergibt sich daraus nicht, denn das Recht auf rechtliches Gehör schützt nicht vor einer von der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers abweichenden Rechtsauffassung der Fachgerichte (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 4/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt