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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 12/17 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 2; LV, Art. 11 Abs. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Beschwerdebefugnis
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 12/17 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 12/17 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

J.,

Beschwerdeführer,

wegen § 4 Abs. 7 Satz 4, § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 9, § 10 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, § 11, § 14 Abs. 1, 2, 4 bis 6, 9 und 9a des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung des fünfzehnten und neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages

           

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Februar 2018

durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde vom 31. Dezember 2017 unmittelbar gegen Be­stimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des fünfzehnten und neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages.

 

Er rügt die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach Art. 11 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) insbesondere infolge der in § 14 Abs. 9 und 9a RBStV normierten Weitergabe von Meldedaten an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung bzw. zur Sicherstellung der Aktualität dieser Daten. Des Weiteren sieht er dieses Grundrecht durch die Befugnisse zur Datenerhebung und -verarbeitung, durch die Anzeigepflichten gegenüber den Landesrundfunkanstalten und deren Auskunftsrechte als verletzt an. Schließlich macht er einen Verstoß gegen den Gleichheitssatzes nach Art. 12 LV durch die Regelungen zu Beginn und Ende der Beitragspflicht (§ 7 Abs. 1 und 2 RBStV) sowie einen Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV geltend.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt.

 

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 50/13 - und vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 66/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Vorliegend fehlt es an dem Erfordernis der gegenwärtigen Betroffenheit, mit dem sichergestellt werden soll, dass eine Verfassungsbeschwerde nur erhoben werden kann, wenn eine Beschwer nicht irgendwann in der Zukunft oder in einer abgeschlossenen Vergangenheit, sondern aktuell besteht.

 

Der Kontrolle durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg im Wege der Verfassungsbeschwerde unterliegen gemäß Art. 6 Abs. 2 LV allein die Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg. Dies gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers in der Schaffung von Landesrecht. Brandenburgisches Landesrecht wurden die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und dessen Änderungen jeweils durch die Zustimmungsgesetze des Landtages (vgl. Ernst, in Lieber/Iwers/Ernst, LV, 2012, Art. 91 Anm. 5), hier zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. Juni 2011 (GVBl. I Nr. 9) und zum neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 16).

 

Der gegenwärtig in Sachsen wohnhafte Beschwerdeführer unterliegt nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg und somit auch nicht den in brandenburgisches Landesrecht umgesetzten Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Weder ist er gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg auskunftspflichtig, noch hat er eine Datenerhebung durch diese Landesrundfunkanstalt derzeit zu befürchten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass momentan Meldedaten des Beschwerdeführers in Brandenburg vorgehalten werden und durch eine brandenburgische Meldebehörde an die genannte Landesrundfunkanstalt übermittelt werden könnten.

 

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er plane im Jahr 2018 nach Brandenburg umzuziehen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn dadurch wird eine gegenwärtige Betroffenheit durch die angegriffenen Vorschriften nicht begründet. In der bloßen Möglichkeit, irgendwann in Zukunft von einer Gesetzesbestimmung betroffen werden zu können, wovon angesichts der gänzlich unsubstantiierten Behauptung einer Umzugsabsicht auszugehen ist, kann ein aktueller Eingriff in die Rechtsstellung nicht gesehen werden (vgl. BVerfGE 114, 258, 277; E 140, 42, 58). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf eine künftig eintretende belastende Wirkung derzeit bereits zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen wäre. Das Gericht hat im Übrigen zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf eine Wohnsitzverlegung im Jahr 2018 nach Rheinland-Pfalz wegen eines vergleichbaren Sachverhalts den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz angerufen hat (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Januar 2018 - VGH B 26/17 und VGH A 27/17 -).

 

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt