VerfGBbg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 47/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1 - BGB, § 542 |
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Schlagworte: | - Willkür - Auslegung von Willenserklärungen - Konkludente Aufhebung eines Mietverhältnisses |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 47/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 47/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
J.,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin D.,
wegen des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 31. Juli 2013 (…)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 16. Januar 2015
b e s c h l o s s e n :
- Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. Juli 2013 (…) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 12 Abs. 1 der Landesverfassung, soweit in ihm zu Tenor I. die Klage auf monatliche Zahlung eines Betrages in Höhe von Euro für die Zeit vom 9. März 2012 bis Ende September 2012 zuzüglich Zinsen abgewiesen wird. In diesem Umfang und zu Tenor II. (Kostenentscheidung) wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13. September 2013 (…) gegenstandslos.
- Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu ersetzen.
- Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil in einer Gewerberaummietsache.
I.
1. Die Beschwerdeführerin vermietete an die Beklagte des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: Beklagte) zum 1. Januar 2012 einen in P. belegenen Raum zur Nutzung als Büro. Nach den vertraglichen Regelungen betrug die monatliche Miete Euro und war im Voraus spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen. Der Hausverwalter der Beschwerdeführerin kündigte das Mietverhältnis am 5. März 2012 fristlos wegen Zahlungsverzugs der Beklagten und forderte Räumung und Herausgabe bis zum 8. März 2012. An diesem Tage trafen eine von der Beklagten entsandte Person und der Hausmeister der Hausverwaltung zusammen, ohne dass es zu einer Übergabe der Schlüssel zum Mietgegenstand kam.
2. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin die Beklagte vor dem Amtsgericht Potsdam auf Räumung und Herausgabe sowie im Weiteren auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit vom März 2012 bis September 2012 in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage auf Zahlung mit Urteil vom 14. Februar 2013 im Wesentlichen statt, sah den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nutzungsentschädigung jedoch um 10 % gemindert. Den Räumungs- und Herausgabeantrag hatten Beschwerdeführer und Beklagte bereits zuvor übereinstimmend für erledigt erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Beschwerdeführerin änderte das Landgericht Potsdam das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte die Beklagte – ausgehend von einer um 10 % geminderten Miete, mithin Euro - zur Zahlung von Miete für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 8. März 2012 in Höhe von Euro nebst Zinsen und wies die weitergehende Klage der Beschwerdeführerin ab; die Revision ließ es nicht zu. Zur Begründung führte das Landgericht aus, mangels ausreichenden Zahlungsverzuges der Beklagten sei die fristlose Kündigung vom 5. März 2012 nicht wirksam gewesen. Jedoch hätten die Vertragsparteien das Mietverhältnis am 8. März 2012 konkludent beendet, indem sie sich an diesem Tage zur Rückgabe der Mietsache in dieser eingefunden hätten. Die Beschwerdeführerin müsse sich zudem so behandeln lassen, als sei die Rückgabe am 8. März 2012 erfolgt; denn sie habe die Annahme des Mietobjekts verweigert, indem sie ihre Pflicht zur Mitwirkung an dessen Rückgabe verletzt habe. Dies ergebe sich daraus, dass sie insoweit einen Hausmeister eingeschaltet habe, der zur Vornahme der mit der Rückgabe der Mietsache verbundenen Handlungen wie Ablesen der Verbrauchswerte oder Entgegennahme der Schlüssel nicht befugt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das ihr am 5. August 2013 zugestellte Urteil am 19. August 2013 Anhörungsrüge, die erfolglos blieb (Beschluss vom 13. September 2013).
II.
1. Mit der am 27. September 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, durch das Urteil des Landgerichts in ihren Grundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12 Abs. 1 Landesverfassung – LV -) und auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) verletzt zu sein. Eine konkludente Beendigung des Mietverhältnisses sei willkürlich. Die Parteien hätten hierzu nichts vorgetragen. Worin insoweit die zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zu erblicken seien, erkläre das Landgericht auch nicht, zumal es den zum Rückgabetermin erschienenen Hausmeister nicht einmal als zum Empfang der Schlüssel bevollmächtigt angesehen habe. Es sei unvertretbar, vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages auszugehen, wenn es an entsprechenden Willenserklärungen fehle; eine fristlose Kündigung werde nicht „einfach so“ zu einem Aufhebungsvertrag. Da das Landgericht mit seiner Entscheidung deutlich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur abweiche, begründe die Nichtzulassung der Revision ferner einen Verstoß gegen das Gehörsgrundrecht. Die Feststellung des Landgerichts, sie habe die Annahme der Mietsache verweigert, beruhe auf einer Gehörsverletzung. Sie habe in der Klageschrift ihren Hausmeister als „zuständig“ bezeichnet und damit den – für ihre Mitwirkung an der Rückgabe - allein maßgeblichen Umstand vorgetragen, dass er zur Schlüsselentgegennahme berechtigt gewesen sei. Dieses Vorbringen habe das Landgericht vollständig übersehen und daher als unstreitig unterstellt, der Hausmeister sei insoweit nicht bevollmächtigt gewesen.
2. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Der Präsident des Landgerichts Potsdam und die Beklagte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese hält die Verfassungsbeschwerde für insgesamt unbegründet.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.
Das Urteil des Landgerichts vom 31. Juli 2013 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür aus Art. 12 Abs. 1 LV, soweit mit ihm die Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von monatlich Euro nebst Zinsen für die Zeit vom 9. März 2012 bis 30. September 2012 abgewiesen wird.
I.
Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar und unverständlich erscheint (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 20. September 2013 – VfGBbg 68/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Diese Voraussetzungen liegen u. a. auch dann vor, wenn ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu der durch Rechtsprechung und Literatur geklärten Rechtslage gerät (vgl. BVerfG NJW 2011, 3217, 3218; BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 1 BvR 2874/04 -, juris).
II.
Nach diesem Maßstab hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil gegen das Verbot objektiver Willkür verstoßen. Es hat in nicht mehr vertretbarer Weise angenommen, die Beschwerdeführerin und die Beklagte hätten den Mietvertrag am 8. März 2012 dadurch konkludent beendet, dass sich von ihnen entsandte Personen zum Zwecke der Rückgabe in dem vermieteten Büroraum eingefunden haben.
1. Typische einen Mietvertrag beendende Tatbestände sind Zeitablauf, Kündigung und Abschluss eines Aufhebungsvertrages; daneben kommen auch Anfechtung, Rücktritt (insbesondere vor Gebrauchsüberlassung), Eintritt einer auflösenden Bedingung, unverschuldete Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung in Betracht (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 74. Aufl., § 542 Rn. 1 – 7). Das Landgericht hat eine Vertragsbeendigung durch außerordentliche fristlose Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen. Mit der Annahme einer konkludenten Beendigung des Mietvertrages kann es demnach allein vom Vorliegen eines Aufhebungsvertrages ausgegangen sein.
Zum Zustandekommen eines solchen Vertrages sind – wie für den Abschluss jedes Vertrages - mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte erforderlich. Diese bedürfen zwar nicht schriftlicher Verkörperung oder sprachlicher Artikulation, sondern können sich auch in schlüssigem Verhalten (konkludent) äußern; dieses Verhalten muss jedoch unter den gegebenen Umständen den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (vgl. etwa BbgOLG NJW-RR 2009, 1145). Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage ist, dass der stillschweigend geschlossene Mietaufhebungsvertrag einen nur mit Zurückhaltung anzunehmenden Ausnahmefall darstellt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1982, 54, 56; Weidenkaff, a. a. O., § 542 Rn. 2 f). Im Rahmen der Würdigung, was aus dem Verhalten der Vertragsparteien abgeleitet werden kann, ist daher zwingend zu berücksichtigen, ob und inwieweit ihnen bei Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile drohen; insgesamt darf nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Einzelfalls keineswegs noch Zweifel daran bestehen, dass Vermieter und Mieter das Mietverhältnis wirklich einvernehmlich beenden wollten (Rolfs, in: Staudinger, BGB [Neubearbeitung 2014], § 542 Rn. 160 m. N.; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., Anhang zu § 542 BGB Rn. 9; Grapentin, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IV Rn. 534, 536; etwa Übergabe der Mietsache an einen Nachmieter mit Zustimmung des Vermieters). In besonderer Weise gilt dies, wenn dem auf eine etwaige Rechtsgeschäftlichkeit untersuchten tatsächlichen Verhalten der Vertragsparteien eine Kündigungserklärung vorausgegangen war. Denn aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers will der Kündigende das Vertragsende gerade nicht von einer Übereinkunft mit der anderen Vertragspartei abhängig machen, sondern kraft eines ihm zustehenden Gestaltungsrechts allein herbeiführen; daher kann eine unwirksame Kündigung grundsätzlich nicht in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages umgedeutet werden (BGH NJW 1984, 1028, 1029 f; Weidenkaff, a. a. O., § 543 Rn. 56) bzw. nur dann, wenn vom Erklärungsempfänger mit der Kündigung hilfsweise (für den Fall deren Unwirksamkeit) die Zustimmung zur Vertragsbeendigung eingefordert wird (BGH NJW 1980, 43, 44; Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 6. Aufl., § 542 Rn. 12). Umgekehrt ist auch das Verhalten der gekündigten Partei regelmäßig nicht vom Willen zu einer einverständlichen Vertragsaufhebung getragen, wenn sie die Mietsache unter dem Druck der – noch nicht als unwirksam erkannten – Kündigung und ggf. zur vorsorglichen Abwehr von Schadenersatzansprüchen oder sonstiger Nachteile zurückgibt oder –nimmt (Grapentin, a. a. O., Rn. 535) bzw. einem Räumungstermin nicht widerspricht (Ehlert, in: Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar zum BGB, Stand 1. August 2012, § 542 Rn. 28).
2. Die vor diesem Hintergrund einfachrechtlich gebotene Herleitung und Begründung der Annahme eines konkludent geschlossenen Aufhebungsvertrages enthält das angegriffene Urteil nicht ansatzweise. Das Landgericht behauptet lediglich, die für einen solchen Vertrag notwendigen Willenserklärungen seien mit dem Treffen in dem vermieteten Büroraum abgegeben worden; das offensichtliche Fehlen einer Begründung für diese Feststellung kann durch floskelhafte Bekräftigungen ihrer Richtigkeit aber nicht ersetzt werden („Dass die Parteien … das Mietverhältnis de facto konkludent beendet haben, kann die Klägerin … nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Insbesondere werden ihre Ausführungen zu einem Aufhebungsvertrag der Sachlage nicht gerecht“). Da ferner die konkreten Umstände, unter denen von den Vertragsparteien entsandte Personen am 8. März 2012 in dem gemieteten Büroraum zusammengekommen sind, bezüglich des Zustandekommens eines Aufhebungsvertrages nicht „für sich sprechen“, stellt sich die rechtliche Würdigung des Landgerichts als sachlich unhaltbar dar.
Nach Lage der Dinge haben sich die Vertragsparteien am 8. März 2012 am Mietobjekt getroffen, weil die Beschwerdeführerin den Mietvertrag am 5. März 2012 fristlos gekündigt und die Rückgabe der Mietsache verlangt hatte. Das Treffen bezweckte demnach aus der für die Beklagte erkennbaren Sicht der Beschwerdeführerin die faktische Vollziehung der Kündigungsfolgen und nicht den Abschluss einer Vereinbarung zur Aufhebung des durch die Kündigung bereits für beendet gehaltenen Mietvertrages, zumal die Unwirksamkeit der Kündigung vom 5. März 2012 zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerichtlich festgestellt und schon gar nicht offenkundig war. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Beklagte mit der Kündigung oder in den Tagen danach aufgefordert hätte, vorsorglich ihre Zustimmung zur Beendigung des Mietvertrages zu erklären. Dementsprechend kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte sei am Mietobjekt erschienen, um ggf. einen Vertrag abzuschließen; es drängt sich vielmehr die Einschätzung auf, sie habe der nur drei Tage zuvor erklärten fristlosen Kündigung Folge leisten und allein aus diesem Grunde die Mietsache zurückgeben wollen. Auch kann nicht einfach übergangen werden, dass anlässlich des Treffens am 8. März 2012 das Ereignis gerade nicht eingetreten ist, dem im Hinblick auf eine konkludente Vertragsbeendigung in erster Linie ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beigemessen werden kann: die Rückgabe der Mietsache.
Schließlich bleibt nach den Ausführungen des Landgerichts und seiner rechtlichen Beurteilung im Übrigen unerklärlich, inwiefern der zur Rücknahme der Mietsache erschienene Hausmeister der Beschwerdeführerin mit Wirkung für diese auf einen Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärungen überhaupt abgeben konnte; denn im Zusammenhang mit der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe die Annahme der Mietsache verweigert, legt das Landgericht dar, diese habe ihrem Hausmeister nicht (einmal) die Befugnis zur Entgegennahme der Schlüssel zum Mietobjekt eingeräumt. Die ohnehin fernliegende Möglichkeit, das Landgericht habe den Hausmeister zwar nicht zum Schlüsselempfang, wohl aber zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt gesehen, scheidet mit Blick auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 17. Juli 2013 aus. Diesem zufolge war das Landgericht ausdrücklich der Auffassung, der Hausmeister sei gerade nicht zur Entgegennahme und Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen für die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen.
3. Das Urteil des Landgerichts beruht auf der vorstehend dargelegten Grundrechtsverletzung (vgl. zu diesem Erfordernis: Beschluss vom 15. März 2013 – VfGBbg 42/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn das Landgericht nicht gegen das Willkürverbot verstoßen und infolgedessen den Mietvertrag nicht als am 8. März 2012 konkludent aufgehoben behandelt hätte.
4. Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob die Beschwerdeführerin auch in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt ist.
C.
Hiernach ist gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg das Urteil vom 31. Juli 2013 in dem tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss über die Anhörungsrüge vom 13. September 2013 ist mit dieser Entscheidung gegenstandslos geworden.
Die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 10.000,00 Euro festzusetzen.
D.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |