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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 7/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Rechtsschutzbedürfnis
- Fortbestehen nach Erledigung der Beschwer (verneint)
- rechtliches Gehör
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 7/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt
J.,

wegen            Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2016 und 20. Dezember 2016 (VG 12 L 922/16.A)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Dezember 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz­entscheidungen über eine Abschiebungsanordnung.

 

I.

Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben syrischer Staatsangehöriger und stellte am 16. November 2015 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine bereits erfolgte Registrierung des Beschwerdeführers im Eurodac-System festgestellt und die angefragte Republik Bulgarien ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erklärt hatte, lehnte das Bundesamt den Asylantrag mit Bescheid vom 26. Januar 2016 als unzulässig ab, da Bulgarien aufgrund des dort gestellten Asylantrages für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei, und ordnete die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien an.

 

Der Beschwerdeführer machte hiergegen Klage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängig (VG 12 K 261/16.A und VG 12 L 105/16.A).

 

Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-III-Verordnung sei Bulgarien der zuständige Staat für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers. Es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt Deutschlands in die Prüfung des Asylantrages vor. Auch habe der Beschwerdeführer keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland nach freiem Ermessen von der dort vorgesehenen Möglichkeit eines Selbsteintritts in sein Asylverfahren Gebrauch mache. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber seien in Bezug auf Bulgarien nicht ernsthaft zu befürchten. Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich. Dies gelte auch bezüglich des angeführten Glaukoms, da im Bereich des Zugangs zur medizinischen Versorgung in Bulgarien erhebliche Verbesserungen stattgefunden hätten.

 

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 2. September 2016 die Änderung des Beschlusses vom 25. Juli 2016, denn die Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung lägen nicht mehr vor. Von einer fortbestehenden Übernahmebereitschaft Bulgariens könne nicht mehr ausgegangen werden, da die nach dem Rückübernahmeabkommen vorgegebene Frist für eine Übernahme seit längerem abgelaufen sei. Eine fortbestehende Übernahmebereitschaft könne nicht unterstellt werden. Mit Schriftsatz vom 30. September 2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass nach einer Stellungnahme von Pro Asyl kein Flüchtling in Bulgarien eine reelle Chance habe, sich ein Existenzminimum zu schaffen, und bei kranken und vulnerablen Personen eine erhebliche konkrete Gefahr in Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Er gehöre zu dieser Gruppe aufgrund seiner Glaukomerkrankung sowie der Entfernung eines Teils seiner Lunge und eines COPD-Leidens. Es spreche alles dafür, dass er in Bulgarien obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könne. Er besitze dort weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen, noch könne davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt, geschweige denn seine notwendige medizinische Versorgung sicherstellen könne.

 

Das Verwaltungsgericht lehnte den Abänderungsantrag mit Beschluss vom
21. Okto­ber 2016 (VG 12 L 922/16.A) ab. Eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Es könne nicht von einer entfallenen Übernahmebereitschaft Bulgariens ausgegangen werden. Für die Frage, welche Frist für die Überstellung zu beachten sei, sei hier als spezielle Norm die Dublin-III-Verord­nung maßgeblich. Danach betrage die Überstellungsfrist sechs Monate, die durch das gerichtliche Verfahren unterbrochen und nach Rechtskraft des ablehnenden Beschlusses vom 25. Juli 2016 erneut beginne. Sie sei noch nicht abgelaufen.

 

Mit seiner Anhörungsrüge vom 8. November 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen im Schriftsatz vom
30. Sep­tember 2016 zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht zur Kenntnis genommen. Hätte das Gericht seinen Vortrag und die beigebrachten Nachweise ausreichend gewürdigt, so hätte sich dies auf das Verfahren und die Entscheidung des Gerichts dahingehend ausgewirkt, dass es eine Abschiebung nach Bulgarien als Verstoß gegen § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG klassifiziert hätte, weil eine Behandlung dort nicht erfolge oder finanziell nicht erreichbar sei.

 

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 (VG 12 L 922 /16.A) wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Der Beschluss vom 25. Juli 2016 setze sich sowohl mit der Situation in Bulgarien und einem möglichen Verstoß gegen Art. 3 EMRK als auch mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zu seiner gesundheitlichen Situation auseinander. Im Hinblick auf die vorgetragene Erkrankung an einem Glaukom werde festgestellt, dass kein Abschiebungshindernis vorliege, da in Bulgarien auch im Bereich des Zugangs zu medizinischer Versorgung erhebliche Verbesserungen stattgefunden hätten. Allerdings habe der Schriftsatz vom 30. September 2016 versehentlich nur in das Hauptsacheverfahren (VG 12 K 261/16.A) Eingang gefunden, nicht jedoch in das zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedene Verfahren über den Abänderungsantrag. Dieses Versehen sei für die Entscheidung jedoch nicht erheblich, da auch für diese Erkrankung gelte, dass in Bulgarien von einem ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung auszugehen sei.

 

Das Bundesamt hob den Bescheid vom 26. Januar 2016 nach Ablauf der Überstellungsfrist auf und erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Juli 2017 den subsidiären Schutzstatus zu. Beim Verwaltungsgericht Potsdam ist eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung des weitergehenden Asylantrages anhängig (VG 12 K 4263/17.A). Das Klageverfahren VG 1 (12) K 261/16.A wurde mit Beschluss vom 17. Februar 2017 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

 

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 10. Februar 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Grundrechte aus Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 LV sowie Art. 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Alt. 2 LV.

 

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da das Verwaltungsgericht in den angegriffenen Entscheidungen seine bisherigen Entscheidungsgründe wiederholt habe, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Übernahmebereitschaft Bulgariens nicht mehr bestehe. Es habe dabei sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 2. September 2016 und 30. September 2016 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er habe geltend gemacht, dass eine Rückführung nach Bulgarien gegen Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 5 AufenthG verstoße. Auch seien seine Ausführungen unberücksichtigt geblieben, dass wegen des Vorliegens einer erheblichen konkreten Gefahr bei kranken und vulnerablen Personen, zu denen er gehöre, ein Verstoß gegen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege.

 

Eine Abschiebung würde den Beschwerdeführer auch in seinen Grundrechten aus Art. 7 sowie Art. 8 Abs. 1 LV verletzen. Die gebotene ärztliche Behandlung für die betreffende Krankheit stehe ihm in Bulgarien wegen des dortigen geringen Versorgungsstandards nicht bzw. nur unter erschwerten finanziellen Voraussetzungen zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht habe sein Ermessen insofern nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es hätte auf seine im Raum stehende ernsthafte Erkrankung und das Vorbringen zur fehlenden Behandelbarkeit vor dem Hintergrund des § 51 VwVfG i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG konkret eingehen müssen und gegebenenfalls Ermittlungen zur Schwere der Erkrankung, dem notwendigen Behandlungsbedarf und den möglichen Folgen einer unzureichenden (anderweitigen) Behandlung sowie den Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien anstellen müssen.

 

Dem habe das Gericht auch auf die Anhörungsrüge nicht abgeholfen. Denn es verkenne bereits, dass nicht der Beschluss vom 25. Juli 2016, sondern der auf den 21. Oktober 2016 datierende Beschluss Gegenstand der Anhörungsrüge gewesen sei. Da das Gericht auf einen UNHCR-Bericht aus dem November 2014 und damit auf eine bereits über zwei Jahre alte Erkenntnisquelle verweise, verletze es nicht nur das rechtliche Gehör, sondern auch die Grundrechte auf Menschenwürde und Leben und Unversehrtheit im Sinne der Art. 7 und Art. 8 LV. Das Bundesverfassungsgericht habe erst jüngst einem Eilantrag eines Asylsuchenden stattgegeben, weil das Gericht seine Entscheidung auf veraltete Erkenntnisse gestützt habe. Schließlich übergehe das Verwaltungsgericht den Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Ablauf der Überstellungsfrist dann zur Zuständigkeit der Bundesrepublik für das Asylverfahren und damit zur Rechtswidrigkeit eines sog. Dublin-Bescheides führe, wenn die fortdauernde (Wieder)Aufnahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaates nicht positiv feststehe. Vorliegend seien sechs Monate seit der positiven Antwort Bulgariens und der ablehnenden Entscheidung vom 25. Juli 2016 verstrichen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Bran­denburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts gegeben sein muss. Es muss daher festgestellt werden können, dass ein Beschwerdeführer bei einer obsiegenden Entscheidung einen Rechtsvorteil erlangt. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die beim Verfassungsgericht angestrebte Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist nicht geeignet, dem Beschwerdeführer noch einen Vorteil zu verschaffen. Sein Begehren, einstweiligen Rechtsschutz gegen die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 26. Januar 2016 angeordnete Abschiebung nach Bulgarien zu erlangen, hat sich mit der Aufhebung dieses Bescheides durch das Bundesamt erledigt. Ein (auch zwangsweiser) Vollzug einer Ausreisepflicht auf dieser Grundlage ist nunmehr ausgeschlossen.

 

2. Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 -; vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -; vom 26. August 2011 - VfGBbg 18/11 -; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 15/11 -; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - und vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 31/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Keiner dieser Umstände, die ausnahmsweise noch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Sache rechtfertigen könnten, ist hier gegeben.

 

a. Verfassungsrechtliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Namentlich sind die Anforderungen, die Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV den Gerichten für die Gewährung rechtlichen Gehörs stellt, in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. zuletzt Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 32/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.)

 

b. Auch eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung ist nicht erkennbar. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -; vom 26. August 2011 - VfGBbg 18/11 - und vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -, www.verfassungsge­richt.brandenburg.de). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen die angegriffenen Entscheidungen nach den Darlegungen der Beschwerdebegründung eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erkennen. Für eine grobe Verkennung von oder einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen bietet das Vorbringen des Beschwerdeführers keine tragfähigen Anhaltspunkte.

 

Zu einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV fehlt jeder Vortrag.

 

Bezüglich der Verletzung des Menschenwürde (Art. 7 Abs. 1 LV) und des Rechts auf Leben und Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 LV) lässt die Beschwerdebegründung einen Verfassungsverstoß schon deshalb nicht erkennen, weil sie im Wesentlichen nur rechtliche Wertungen auflistet, jedoch keinen konkreten Tatsachenvortrag insbesondere zur Lebenssituation in Bulgarien enthält; es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, einen zu überprüfenden verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt durch eigene Nachforschungen erst zu ermitteln (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2012 - VfGBbg 27/12 - und vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 -, www.verfas­sungsgericht.brandenburg.de).

 

In Bezug auf die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs leistet die Verfassungsbeschwerde die notwendige Auseinandersetzung mit den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht (vgl. hierzu zuletzt Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 3/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Das Verwaltungsgericht hat in den Beschlüssen vom 21. Oktober 2016 und 20. Dezember 2016 sowohl die Frage der Rückübernahmeabkommens und die fortbestehende Übernahmebereitschaft Bulgariens als auch die gesundheitliche Situation erkannt und in den Begründungserwägungen - wenn auch knapp - behandelt. Aus welchen Gründen dennoch von einer Verletzung des Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV durch Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens auszugehen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Kern rügt er maßgeblich, dass das Verwaltungsgericht seinem rechtlichen Standpunkt und seiner Bewertung der Situation im Abschiebungszielstaat nicht gefolgt ist. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt die Verfahrensbeteiligten jedoch nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden (womöglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung gelangt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

 

Auch der bloße Hinweis des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 23. Oktober 2017, er habe ein Rehabilitierungsinteresse, genügt für eine entsprechende Darlegung ersichtlich nicht.

 

c. Eine konkret zu befürchtende Wiederholungsgefahr ist nicht erkennbar. Eine solche besteht nur, wenn in absehbarer Zeit mit einer Situation zu rechnen ist, die den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der beanstandeten Maßnahme im Wesentlichen entspricht (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 - und vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de). Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Überstellung nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung mehr zu gegenwärtigen hat, sondern die Bundesrepublik Deutschland vielmehr ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens angenommen und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Juli 2017 einen subsidiären Schutzstatus nach § 4 Asylgesetz zuerkannt hat.

 

d. Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 23. Oktober 2017 geltend macht, die Rechtsverletzung wirke fort, ist dies nach der vorliegenden Verfahrenssituation nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer lässt es auch an jeder Substantiierung dieser Behauptung fehlen.

e. Die in der den Beschwerdeführer belastenden Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts liegende Beschwer genügt nicht, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Entscheidung und deren Aufhebung zu begründen (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, www.verfas­sungsgericht.branden­burg.de; s. auch BVerfGE 33, 247, 256 ff; BVerfG, EuGRZ 2016, 54, 57; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 2 BvR 1730/99 -, juris Rn. 2).

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt