Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 59/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Beschwerdefrist
- Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 59/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 59/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt
L.,

 

wegen            Beschlüsse des Sozialgerichts Cottbus vom 24. August 2016 (S 30 SF 1369/16 E und S 30 SF 1508/16 AB)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Dezember 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen des Sozialgerichts Cottbus im Rahmen der Festsetzung ihrer erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten.

 

I.

Die Beschwerdeführerin erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Cottbus, der vom im Ausgangsverfahren beklagten Jobcenter zu erstattende außergerichtliche Kosten betraf. Zugleich lehnte sie den für die Erinnerungsentscheidung zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

 

Mit Beschlüssen des abgelehnten Richters vom 24. August 2016 verwarf das Sozialgericht das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig (S 30 SF 1508/16 AB) und wies die Kostenerinnerung als unzulässig zurück (S 30 SF 1369/16 E). Die Beschlüsse wurden nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin am 4. August 2017 zugestellt.

 

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 4. Oktober 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung (LV) und Art. 52 Abs. 1 und 4 LV. Eine weitergehende Begründung erfolge innerhalb von sechs Wochen.

 

Am 23. Oktober 2017 ging beim Verfassungsgericht ein anwaltlicher Schriftsatz mit ausführlicher Begründung und Anlagen ein.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Bran­denburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss über die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs (S 30 SF 1508/16 AB) wendet, wahrt die Verfassungsbeschwerde schon die Beschwerdefrist von zwei Monaten nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nicht. Ausgehend von der durch die Beschwerdeführerin mitgeteilten Zustellung der angefochtenen Beschlüsse am 4. August 2017 endete die Verfassungsbeschwerdefrist mit Ablauf des 4. Oktober 2017. Der Beschwerdeschriftsatz vom 4. Ok­tober 2017 benennt als Verfahrensgegenstand allein den Beschluss vom 24. August 2016 über die Erinnerung (S 30 SF 1369/16 E). Der weitere Beschluss wurde erst am 23. Oktober 2017 als Verfahrensgegenstand bezeichnet.

 

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde schon nicht den Begründungsanforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg, denn die Begründung erfolgte nicht rechtzeitig.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 39/12 -, vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 14/16 - und vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 32/16 -, www.ver­fassungsgericht.brandenburg.de). Dem Verfassungsgericht müssen bei Ablauf der Beschwerdefrist alle Unterlagen vorliegen, die für eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.  Eine nach Fristablauf eingehende (weitere) Begründung kann daher nur Berücksichtigung finden, soweit sie sich als Ergänzung oder Vertiefung zu einem Vortrag darstellt, der seinerseits den Anforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entspricht (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2012 - VfGBbg 67/11, VfGBbg 8/11 EA -, www.ver­fasssungsgericht.brandenburg.de). Nach Fristablauf erfolgende Begründungen oder beim Verfassungsgericht eingereichte Unterlagen können eine ursprünglich mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht mehr zulässig machen.

 

Vorliegend beinhaltet die Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2017 keinerlei Begründung. Eine solche wurde vielmehr „innerhalb einer Frist von 6 Wochen“ angekündigt. Der nach Ablauf der Beschwerdefrist am 23. Oktober 2017 vorgelegte Schriftsatz mit Begründungserwägungen kann dagegen keine Berücksichtigung finden.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt