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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 55/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
Schlagworte: - Prüfungsmaßstab
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 55/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 55/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

N.,

Beschwerdeführer und Antragsteller,

gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2008 und vom 12. November 2008

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 15. Dezember 2008

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist erledigt.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2008 - zugestellt am 25. November 2008 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 22. und 27. November 2008, ausgeräumt hat.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wendet, ist die in § 45 Abs. 1 VerfGGBbg vorausgesetzte Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht gegeben. Das Landessozialgericht hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluß vom 17. Oktober 2008 nicht nur eine Zwischenentscheidung getroffen, sondern mittlerweile auch mit Beschluß vom 12. November 2008 den Beschluß des Sozialgerichts Potsdam vom 2. September 2008 aufgehoben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Daß die Entscheidungen im Ergebnis nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sind, kann die Beschwerdebefugnis nicht unter dem Gesichtpunkt einer Verletzung des zügigen Verfahrens begründen.

Im Übrigen ist eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch die Landesverfassung verbürgten Grundrechten weder dargelegt noch erkennbar. Das Landesverfassungsgericht ist nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte berufen. Ein korrigierender Eingriff des Landesverfassungsgerichts kommt erst dann in Betracht, wenn dargelegt werden kann, daß die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht (vgl. zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. November 2008 – VfGBbg 35/08 -). Dies ist hier nicht der Fall. Die Anwendung und Überprüfung des einfachen Rechts, hier der sozialrechtlichen Bestimmungen über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, obliegt allein den Fachgerichten. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 20. November 2008 wird verwiesen.

2. Da die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, kommt die beantragte einstweilige Anordnung gem. § 30 VerfGGBbg nicht in Betracht.

II.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Jegutidse
 
Dr. Knippel Dr. Schöneburg
   
Prof. Dr. Schröder