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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 38/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2
- ZPO, § 282 Abs. 3
Schlagworte: - gesetzlicher Richter
- Rechtsweg
- Willkür
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 38/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 38/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.

gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 12. Juni 2008 sowie den Beschluß des Amtsgerichts Strausberg vom 14. Juli 2008

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 15. Dezember 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. August 2008 - zugestellt am 28. August 2008 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 18. September 2008, ausgeräumt hat.

Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist. Die Entscheidungen des Amtsgerichts Strausberg lassen die Möglichkeit einer Verletzung der durch die Landesverfassung (LV) verbürgten Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht erkennen (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften über den einzuschlagenden Rechtsweg stellt erst dann einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 S. 2 LV dar, wenn sie willkürlich ist (vgl. zur Problematik BVerfGE 29, 45, 48 f.).

Die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts Strausberg können nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Anwendung des § 282 Abs. 3 Zivilprozeßordnung auf die Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 25. August 2008 wird verwiesen.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Jegutidse
 
Dr. Knippel Dr. Schöneburg
   
Prof. Dr. Schröder