VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 1/08 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGGbg, § 21 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Prüfungsmaßstab - Willkür |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 1/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 1/08
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IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren E., Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Juni 2007 sowie den Beschluß des Landessozialgerichts vom 2. November 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. Dezember 2008 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2008 - zugestellt am 16. Januar 2008 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 22. Januar 2008, ausgeräumt hat. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch die Landesverfassung verbürgten Grundrechten ist auch nach Einsicht der Verfahrens- und Verwaltungsakten nicht erkennbar. Das Landesverfassungsgericht ist nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte berufen. Ein korrigierender Eingriff des Landesverfassungsgerichts kommt erst dann in Betracht, wenn dargelegt werden kann, daß die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht (vgl. zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. November 2008 VfGBbg 35/08 -). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot vor. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. September 1992 - VfGBbg 18/92 -, LVerfGE 9, 95, 100; vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 86 f. und vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m. w. N.). Die Entscheidung muß ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 50/01 - und vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 72, m. w. N.). Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts kann vor dem Hintergrund der ärztlichen Verordnungen nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Diagnose der Verordnung vom 14. Dezember 2004: Patient ist nicht motiviert, sich die Injektionen selbst zu verabreichen, legt die Interpretation nahe, daß es dem Beschwerdeführer lediglich an der Bereitschaft mangelte, die Injektionen vorzunehmen. Das Sozialgericht hat eingehend begründet, warum es das zweite Schreiben des behandelnden Arztes Dr. K. nicht für aussagekräftig hält. Die damit verbundene fachgerichtliche Wertung ist einer weitergehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Dr. Schöneburg |
Prof. Dr. Schröder |