VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - VfGBbg 64/05 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 | |
Schlagworte: | - Prozeßkostenhilfe - Verweisung - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - VfGBbg 64/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 64/05
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfahren über einen Antrag auf
Prozeßkostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde
W., Beschwerdeführer, gegen die Entscheidungen des Petitionsausschusses des Landtages Brandenburg vom 30. September 2005 und 16. November 2005 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 15. Dezember 2005 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird verworfen. G r ü n d e : Der Antrag ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2005 - zugestellt am 21. November 2005 - und 24. November 2005 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 22. und 25. November 2005, ausgeräumt hat. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, daß dem Antragsteller Prozeßkosten entstehen. Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht ist gerichtskostenfrei (§ 32 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -); eine anwaltliche Vertretung besteht nicht. Überdies hat die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, sondern ist bereits unzulässig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor der allgemeine Rechtsweg ausgeschöpft ist. Für eine Streitigkeit um die ordnungsgemäße Behandlung einer Petition ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 953; BVerwG, NJW 1976, 638). Diesen hat der Beschwerdeführer nicht durchlaufen. Danach kann dahinstehen, ob der Antrag auch aus weiteren Rechtsgründen keinen Erfolg haben kann. Eine vom Beschwerdeführer beantragte Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht ist wegen des besonders gearteten Verhältnisses zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten nicht statthaft (vgl. BVerfGE 102, 245 [253] zum Verhältnis der Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit). Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder | Prof. Dr. Will |