Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 15. November 2019 - VfGBbg 74/19 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2
- GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 21; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 Hs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben
- Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde
- Recht auf den gesetzlichen Richter
- Keine abweichende Reichweite des Schutzumfangs
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. November 2019 - VfGBbg 74/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 74/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: A. Rechtsanwälte

 

wegen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. Februar 2019 - 52 O 77/18 -, Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2019 - 6 U 23/19

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. November 2019

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

 

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 und 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer ist mit Schreiben des Gerichts vom 21. September 2019 darauf hingewiesen worden, dass eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gemäß § 45 Abs. 1 Hs. 2 VerfGGBbg nicht erhoben werden kann, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben worden ist. Das ist hier der Fall, denn der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge unter dem 9. August 2019 das Bundesverfassungsgericht angerufen (Aktenzeichen dort: 1 BvR 2061/19).

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 geltend macht, aus den Beschlüssen vom 16. Februar 2018 ‌‑ VfGBbg 75/17 - und vom 21. September 2018 - VfGBbg 90/17 - ergebe sich, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter in der Verfassung des Landes Brandenburg (Art. 52 Abs. 1 Satz 2) eine vom Grundgesetz (Art. 101 Abs. 1 Satz 2) abweichende Reichweite habe, trifft dies nicht zu. In beiden vorstehend zitierten Beschlüssen, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, wird vielmehr darauf hingewiesen, dass Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV wortgleich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei und auch denselben Schutz gewährleiste.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Finck
   
Heinrich-Reichow Kirbach
   
Dr. Lammer Sokoll
   
Dr. Strauß