Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 15. November 2019 - VfGBbg 45/19 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 27 Abs. 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2
- FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2
- BGB, § 1684 Abs. 4 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- Anhörungsrüge
- Elternrecht
- Umgangsausschluss
- Kindeswohl
- Belastungssyndrom
- Kindeswille
- Anhörung
- mildere Mittel
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. November 2019 - VfGBbg 45/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 45/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.

 

wegen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2019 (13 UF 62/18)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. November 2019

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

                                    Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, mit dem sein Umgangsrecht bis zum 28. Februar 2021 ausgeschlossen wird.

I.

Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 2. März 2011 geborenen Tochter. Er war mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet. Es bestand gemeinsames Sorgerecht. Das Kind lebt seit der Trennung der Eltern im Dezember 2012 bei der Mutter. Auf Antrag der Mutter ordnete das Amtsgericht Senftenberg im Juni 2014 begleitete Umgänge des Beschwerdeführers an und übertrug im Juli 2014 der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht Neuruppin im August 2016 eine Regelung zum unbegleiteten Umgang. Das Gericht holte im Laufe des Verfahrens ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, welche Umgangsregelung dem Wohle des Kindes am besten entspreche. Das psychologische Gutachten vom 22. September 2017 bestätigte eine gute und liebevolle Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer sei uneingeschränkt umgangsgeeignet. Es gebe jedoch Anzeichen für einen Loyalitätskonflikt beim Kind aufgrund des anhaltenden elterlichen Konflikts.

Gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 26. März 2018 (52 F 175/16) getroffene Umgangsregelung mit befristeter Umgangspflegschaft zur Übergabe des Kindes erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Kindesmutter Beschwerde.

Nach einem problemlosen Umgang noch am 14. September 2018 verweigerte das Kind am 28. September 2018 den ersten Übernachtungsumgang und am 19. Oktober 2018 den nächsten Umgang am Wohnsitz des Beschwerdeführers. Als Reaktion darauf holte das Brandenburgische Oberlandesgericht ein ergänzendes Gutachten der Sachverständigen zu den Fragen ein, auf welche Weise die Neigung des Kindes, Umgänge mit dem Beschwerdeführer wahrzunehmen, möglichst rasch wiederhergestellt werden könne, ob tragende Erwägungen des Gutachtens heute anders zu beurteilen seien und welche Auswirkungen diese etwaigen Veränderungen hätten.

Das undatierte Ergänzungsgutachten, das am 25. Februar 2019 bei Gericht einging, kam zu dem Ergebnis, es sei die prognostizierte Folge des langanhaltenden, hochkonflikthaften Streits zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter, dass das Kind den Umgang mit dem Beschwerdeführer nun ablehne. Das Kind versuche die inneren Spannungen aufgrund der elterlichen Auseinandersetzungen zu reduzieren, indem es sich auf die Seite der Mutter stelle. Die positive Vater-Kind-Beziehung werde vom Kind verdrängt und als nachrangig hinter Sicherheit, Ruhe und emotionaler Entlastung eingeordnet. Das Kind entwickle trotz im Übrigen altersgerechten Entwicklungsstands psychosomatische Beschwerden und Belastungssymptome (Rückzug, Abkapseln, Abspaltung, Regression, „Babysprache“, Überforderung im Alltag). Es sei bereits der Schaden eines emotionalen Belastungssyndroms eingetreten und habe besondere Unterstützung in Form der vom Kind besuchten lerntherapeutischen Tagesgruppe erforderlich gemacht.

Das Kind sei weiter emotional gefährdet, wenn der Umgang mit dem Beschwerdeführer gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes erzwungen würde. Es bestehe die Gefahr, dass das Kind emotionale Anknüpfungspunkte und die im Grunde positive Einstellung zum Beschwerdeführer für eine spätere Wiederaufnahme des Umgangs verliere. Empirische Untersuchungen hätten ergeben, dass eine konflikthafte Elternbeziehung einem Kind mehr schade als der fehlende Kontakt zum getrenntlebenden Elternteil. So habe auch die Beziehung des Kindes zum Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit länger andauernde Unterbrechungen des Kontakts überstanden.

Aufgrund der bereits eingetretenen Gefährdung des geistigen und seelischen Kindeswohls sei auch unerheblich, ob das Kind von der Mutter gegen den Beschwerdeführer beeinflusst worden sei. Über die aktuellen lerntherapeutischen Maßnahmen hinaus bestehe ein dringender Bedarf, das Kind psychotherapeutisch zu unterstützen, um die emotionalen Belastungsfolgen und die Auswirkungen der eskalierenden familiären Dynamik zu kompensieren und zu verarbeiten. Es werde zum Schutz des Kindes ein Umgangsausschluss für zwei Jahre empfohlen. Diese Zeit sei für eine Psychotherapie des Kindes und weitere lerntherapeutische Unterstützung zur Entlastung und Stabilisierung erforderlich. Bis zur Aufnahme der kinderpsychotherapeutischen Behandlung könne überbrückend zeitnah eine Teilnahme an einer Scheidungskindergruppe erfolgen. In der Zeit des Umgangsausschlusses könne der Beschwerdeführer postalisch Kontakt zum Kind halten und von der Kindesmutter Entwicklungsberichte, Zeugnisse und Fotos übersandt bekommen.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2019 nahm der Beschwerdeführer zu diesem ergänzenden Gutachten Stellung. Der Beschwerdeführer regte an, dass das Gericht mildere Mittel als den Umgangsausschluss in Betracht ziehen möge, nämlich Ordnungsgeld gegenüber der Mutter, um eine weitere Beeinflussung des Kindes gegen den Vater zu unterbinden, die Bestellung eines neuen Umgangspflegers, da der bisherige seine Aufgabe nicht wahrgenommen habe, und die Übertragung des Umgangsbestimmungsrechts auf den neuen Umgangspfleger, da laut Gutachten das Kindeswohl gefährdet sei, weil die Eltern nicht in der Lage seien, eine Umgangsvereinbarung zu treffen. Der vollständige Abbruch des Umgangs zum Vater sei weder zulässig noch liege er im Interesse des Kindes. Über den langen Zeitraum würde er zu einer völligen Entfremdung führen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Beteiligten mit Hinweis auf § 68 Abs. 3 Satz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unter dem 9. April 2019 darauf hin, dass es beabsichtige, ohne erneuten Erörterungstermin zu entscheiden. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Mai 2019 (13 UF 62/18) schloss es den persönlichen Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind bis zum 28. Februar 2021 aus. In der Begründung des Beschlusses stellte das Brandenburgische Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Umgangsrechts dar und betonte, dass eine Einschränkung des Umgangs gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur veranlasst sei, wenn der Schutz des Kindes dies erfordere, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden, wobei die Gefahr gegenwärtig und bei weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen sein müsse. Der Umgang könne auch ausgeschlossen werden, wenn das Kind dies aus beachtlichen Gründen wünsche und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde, wobei ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille unbeachtlich sein könne. Ein auf einer Beeinflussung beruhender Wunsch könne beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindung sei oder aus anderen Gründen dem Wohle des Kindes entspreche. Ohne den Umgangsausschluss würde die psychische Entwicklung des Kindes gefährdet. Bei dem Kind sei bereits ein Schaden in Gestalt eines emotionalen Belastungssyndroms eingetreten. Trotz seines altersgerechten Entwicklungsstandes sei es nicht mehr in der Lage, die altersgerechten Anforderungen und Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Es benötige lerntherapeutische Unterstützungsmaßnahmen, die sich stabilisierend und schützend im Alltag auswirkten. Es sei im Loyalitätskonflikt gefangen, dessen bedrückenden Auswirkungen es zu entweichen suche, indem es sich - manipuliert oder nicht manipuliert - auf der Seite seines betreuenden Elternteils positioniere, um sich vor weiteren als unerträglich erlebten wechselseitigen Abwertungen und Auseinandersetzungen seiner Eltern zu schützen. Vor diesem Hintergrund würde die Anordnung von Umgang, sei er unbegleitet oder begleitet, was der Senat in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als milderes Mittel erwogen habe, gegen den Wunsch des Kindes dieses in einem Maße emotional belasten, das mit hoher Sicherheit in eine erneute seelische Kindeswohlgefährdung münden würde. Denn nach den Ergebnissen der Begutachtung sei im anhaltend hochstrittigen Familienkontext damit zu rechnen, dass das Kind sich auch künftig als Instrument im erbitterten elterlichen Ringen um seine Person erleben würde. Der Senat halte das Sachverständigengutachten für eine verlässliche Grundlage seiner Entscheidung. Er habe die Ausarbeitungen der Gutachterin hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit geprüft und zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Ihre Feststellungen fänden Bestätigung in den Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, des Jugendamtes und in den Darlegungen der Eltern. Die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens teile der Senat nicht. Der Beschwerdeführer habe nicht beantragt, sich das Gutachten mündlich erläutern zu lassen. Das Gericht wies darauf hin, dass das Kind nicht durch den Umgang belastet sei, sondern durch den elterlichen Konflikt. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 zugestellt worden.

II.

Der Beschwerdeführer hat am 2. Juli 2019 Verfassungsbeschwerde erhoben.

Er trägt vor, sein Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 Landesverfassung (LV) sei durch den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verletzt. Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts seien nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordere, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Das Elternrecht gebiete auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Prüfung, ob ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil als milderes Mittel in Betracht komme. Diesen Anforderungen sei das Oberlandesgericht in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden. In der Entscheidung fänden sich keine Ausführungen dazu, weshalb ein begleiteter Umgang, wie im Schriftsatz vom 3. April 2019 unter anderem vorgeschlagen, als milderes Mittel nicht in Betracht kommen solle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Loyalitätskonflikt, der erst im Zusammenhang mit den Übernachtungsterminen aufgetreten sei, da die Kindesmutter diese Form des Umgangs besonders nachdrücklich abgelehnt habe, sich auch auf den begleiteten Umgang beziehen solle. Als milderes Mittel sei auch die Bestellung eines anderen Umgangspflegers in Betracht zu ziehen gewesen. Der einzige Umgang am 14. September 2018, bei dem der bestellte Umgangspfleger überhaupt anwesend gewesen sei, sei erfolgreich und ohne Komplikationen verlaufen. Das Gericht habe die Frage nicht dahinstehen lassen dürfen, ob der Wille des Kindes autonom gebildet oder durch eine Beeinflussung der Mutter entstanden sei. Denn dann habe es die Mutter in der Hand, den Umgang zu verhindern. Als milderes Mittel sei die Kindesmutter durch Ordnungsmittel zu einem wohlwollenden Verhalten anzuhalten gewesen. Das Oberlandesgericht habe eine Anhörung des Kindes und der Gutachterin unterlassen, obwohl sich in den Ausführungen der Gutachterin Widersprüche zu dem Gutachten vom September 2017 ergeben hätten. Die Anhörung vor dem Amtsgericht habe zudem damals schon Widersprüche zwischen den Aussagen des Kindes und dem damaligen Gutachten ergeben. Es stimme auch nicht, dass die Beziehung zwischen Kind und getrenntlebendem Elternteil durch längere Kontaktabbrüche nicht nachhaltig gefährdet werde. Bislang habe es noch nie eine so lange Unterbrechung des Kontakts zur Tochter gegeben. Es sei zu befürchten, dass aus Gründen der Dauer des gerichtlichen Verfahrens auch nicht sofort nach zwei Jahren wieder Umgang gewährt werde.

 

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2019 (13 UF 62/18) aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

III.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Dabei kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Anhörungsrüge unzulässig ist, weil sich aus dem Vorbringen objektiv jedenfalls auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, sich die gerügte Verletzung seines Grundrechts aus Art. 27 Abs. 2 LV mit einem Gehörsverstoß geltend machen lässt und der Beschwerdeführer daher zur Erschöpfung des Rechtswegs (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) und wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge (§ 44 FamG bzw. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamG i. V. m. § 321 a Zivilprozessordnung - ZPO -) hätte erheben müssen, oder ob die Anhörungsrüge hier ausnahmsweise unzumutbar und daher entbehrlich war, weil sie nach jeder Betrachtungsweise ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre (vgl. Beschlüsse vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12 - und vom 6. Januar 2016 - VfGBbg 88/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de), zumal in der angegriffenen Entscheidung eine persönliche Anhörung nicht für notwendig gehalten wurde (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, https://verfassungs-gericht.brandenburg.de).

2. Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde rügt, dass das Oberlandesgericht eine - an sich gebotene - Anhörung des Kindes und der Gutachterin unterlassen habe und dies als möglicherweise nicht angemessene Verfahrensausgestaltung auch sein Elternrecht berühren kann (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de), ist dieser Vortrag aus dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung abgeleitete Grundsatz gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnäheren Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 27/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Der Beschwerdeführer hätte auf den Hinweis des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dass es beabsichtige, ohne erneuten Erörterungstermin zu entscheiden, die Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) und der Gutachterin (§ 30 FamFG i. V. m. § 411 Abs. 3, §§ 402, 397 ZPO) beantragen müssen.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist ansonsten unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg).

a) Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer muss eine Verletzung seiner Grundrechte hinreichend deutlich aufzeigen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Es bedarf somit einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 9/17 - und vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 33/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, jeweils m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 1 BvR 2911/07 -, Juris, Rn. 28).

Dabei unterliegt die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht engen Grenzen. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung der Gesetze obliegt den zuständigen Fachgerichten. Das Verfassungsgericht überprüft lediglich, ob eine gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruht (vgl. Beschuss vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 1 BvR 2911/07 -, Juris, Rn. 23).

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen setzt sich die Beschwerdeschrift nicht hinreichend mit den sachlichen und rechtlichen Gründen der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinander und lässt eine mögliche Verletzung des Grundrechts aus Art. 27 Abs. 2 LV bei der Anwendung von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB durch das Brandenburgische Oberlandesgericht nicht erkennen.

aa) Die Beschwerdeschrift knüpft nicht an die Gründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts an. Das Oberlandesgericht verneint eine Verletzung des Elternrechts durch einen Ausschluss des Umgangs auf der Grundlage des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB, da dieser Ausschluss erforderlich sei, um eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes abzuwehren. Mildere Mittel seien nicht gegeben. Begleiteter Umgang sei als milderes Mittel gegenüber dem befristeten Umgangsausschluss zwar erwogen worden, aber angesichts der Feststellungen des Sachverständigengutachtens als ungeeignet abgelehnt worden.

bb) Die Beschwerdeschrift setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, inwieweit diese Gründe der Entscheidung mit der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts nicht vereinbar sein sollen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ist auf den inhaltsgleichen Art. 27 Abs. 2 LV übertragbar (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 13/33 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dient Art. 27 Abs. 2 LV, der den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, in erster Linie dem Kindeswohl, das oberste Richtschnur für die elterliche Pflege und Erziehung der Kinder sein muss. Demzufolge haben sich auch Umgangsregelungen zuvörderst am Kindeswohl zu orientieren (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 44/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 1 BvR 2911/07 -, Juris, Rn. 23; vom 28. Juli 2005 - 1 BvR 180/04 -, Juris, Rn. 8; vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, BVerfGE 75, 201, 218 f.).

Der Ausschluss des Umgangs ist verfassungsgemäß, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls zum Schutz des Kindes erforderlich ist, um eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2016 - 1 BvR 157/16 -, Juris; vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, Juris; vom 23. Januar 2008 - 1 BvR 2911/07 -, Juris, Rn. 24; vom 31. Mai 1983 - 1 BvL 11/80 -, Juris; vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 192/70 -, Juris, Rn. 37). Es ist zu prüfen, ob gegenüber dem Umgangsausschluss mildere Mittel in Betracht kommen. Wenn geeignete mildere Mittel fehlen, ist dem Elternrecht und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit dieser Prüfung Genüge getan (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2016 - 1 BvR 157/16 -, Juris; vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, Juris; vom 23. Januar 2008 - 1 BvR 2911/07 -, Juris, Rn. 24 und Rn. 27; vom 8. März 2005 - 1 BvR 1986/04 -, Juris).

Es ist auch verfassungsgerichtlich anerkannt, dass ein Umgang gegen den Willen des Kindes das seelische Kindeswohl gefährdet und der Wille des Kindes in diesem Fall zum Schutze des Kindeswohls zu berücksichtigen ist, auch wenn der Kindeswille von der Mutter beeinflusst ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2016 - 1 BvR 157/16 -, Juris; vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, Juris; vom 8. März 2005 - 1 BvR 1986/04 -, Juris; vom 28. Juli 2005 - 1 BvR 180/04 -, Juris; vom 5. November 1980 - 1 BvR 349/80 -, Juris). Das Oberlandesgericht hat ausweislich der Begründung des Beschlusses die Möglichkeit gesehen und in Rechnung gestellt, dass die Mutter das Kind manipulativ gegen den Beschwerdeführer beeinflusst haben mag. Es ist aber unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen, dass hier vorrangig der Wille des Kindes zu schützen ist, da es das Wohl des Kindes gefährden würde, diesen Willen in der gegenwärtigen Situation zu ignorieren, weil das den Loyalitätskonflikt und das Ohnmachtsgefühl des Kindes verstärken würde. Es komme daher nicht darauf an, wie der Wille des Kindes entstanden sei. Der Beschwerdeführer zeigt demgegenüber nicht auf, wie eine Sanktion von Fehlverhalten eines Elternteils die das Kind schädigende Konfliktsituation umgehend effektiv beenden oder entschärfen könnte, so dass das Kind in der Lage wäre, den Umgang mit dem Beschwerdeführer wieder ohne eigene Gefährdung wahrzunehmen. Das Gericht weist auch darauf hin, dass gegenseitige Schuldzuweisungen die entstandene seelische Konfliktsituation für das Kind nicht lösen würden, die Eltern aber die Lösung des Konflikts jenseits des vorübergehenden Umgangsausschlusses selbst in der Hand hätten.

Wenn der Umgangsausschluss auf das erforderliche Maß befristet ist, ist dem Elternrecht und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenfalls Genüge getan (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 -, Juris, Rn. 34; vom 17. September 2016 - 1 BvR 157/16 -, Juris).

cc) Die Beschwerdeschrift lässt gerade im Hinblick auf die Feststellungen im Ergänzungsgutachten nicht ersichtlich werden, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts unter Maßgabe der genannten einschlägigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall verkannt haben könnte.

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird von der Begründung getragen, dass bei dem Kind bereits ein Schaden in Gestalt eines emotionalen Belastungssyndroms eingetreten sei und die psychische Entwicklung des Kindes ohne den Umgangsausschluss gefährdet würde. Jeglicher Umgang bedeute eine Kindeswohlgefährdung, weil er gegenwärtig dem Wunsch des Kindes widerspräche, den familiären Konflikt und den Loyalitätskonflikt verschärfe und das Kind in hohem Maße emotional belasten würde.

Der Vortrag des Beschwerdeführers zeigt nicht auf, dass diese durch das Ergänzungsgutachten begründeten Feststellungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Anforderungen nicht tragfähig sein könnten. Der Beschwerdeführer erhebt keine direkten Einwendungen dergestalt, dass das Kindeswohl nicht in der von der Gutachterin dargestellten Weise gefährdet sei. Er rügt nicht, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht den Sachverhalt durch Einholung, Abgleich, Auswertung, kritischer Überprüfung und Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens und des Ergänzungsgutachtens nicht hinreichend ermittelt habe, oder dass es nicht mehr nachvollziehbar, sondern sachfremd gewesen sei, dem Ergänzungsgutachten zu folgen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1980  - VI ZR 6/79 -, Juris, Rn. 7).

Soweit der Beschwerdeführer das Sachverständigen-/Ergänzungsgutachten in Zweifel zieht, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die Probleme erst mit den Übernachtungsumgängen aufgetreten seien und ob der Wille des Kindes autonom gebildet worden sei, und weil der Zeitraum von zwei Jahren Umgangsausschluss zu lang sei und zu einer Entfremdung führe, wird hiermit die Feststellung des bereits eingetretenen Schadens für das Kindeswohl durch ein emotionales Belastungssyndrom und die Schutzbedürftigkeit des Kindes nicht erschüttert.

Auch mit den Einwendungen, dass als mildere Mittel begleiteter Umgang, Ordnungsgeld gegenüber der Mutter, die Bestellung eines neuen Umgangspflegers und die Übertragung des Umgangsbestimmungsrechts auf den neuen Umgangspfleger in Betracht kämen und dass der vollständige Abbruch des Umgangs zum Vater weder zulässig sei noch im Interesse des Kindes liege, vermag der Beschwerdeführer nicht die Feststellungen des Gutachtens auszuräumen, dass die Gefährdung des Kindeswohls bereits vorliege und der weiteren Gefährdung nur durch den Umgangsausschluss zu begegnen sei.

Die Beschwerdeschrift legt nicht dar, inwieweit die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen milderen Mittel geeignet sein könnten, um der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen oder den bereits eingetretenen Schaden zu beheben. Auch geht sie nicht darauf ein, wie bei einer zeitlichen Verkürzung des Umgangsausschlusses das Kindeswohl schneller wiederhergestellt werden könnte, da angesichts der Erfahrungswerte und der Empfehlung der Sachverständigen der Zeitraum von zwei Jahren für eine psychotherapeutische Behandlung des Kindes und die weitere lerntherapeutische Unterstützung erforderlich sei, um das Kind zu entlasten und zu stabilisieren.

C.

Der Beschluss ist mit sieben zu zwei Stimmen ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Finck
   
Heinrich-Reichow Kirbach
   
Dr. Lammer Sokoll
   
Dr. Strauß