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VerfGBbg, Beschluss vom 15. November 2001 - VfGBbg 52/01 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46, VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Beschwerdegegenstand,
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Begründungserfordernis
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. November 2001 - VfGBbg 52/01 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 52/01 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren und dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Z.,

Beschwerdeführer,

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Dr. Dombert,
Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 15. November 2001

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e:

I.

Mit der am 1. November 2001 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Reihe von gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen. Er wehrt sich gegen die Vollstreckung von Gerichtskosten, die ihm das Verwaltungsgericht D. auferlegt hat und fordert die Aufhebung der Rentenpfändung. Weiter greift er mehrere mit der Zwangsvollstreckung in Zusammenhang stehende gerichtlichen Entscheidungen - insbesondere einen Haftbefehl des Amtsgerichts K. zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung - als gesetz- und menschenrechtswidrig an. Daneben verlangt er die Aufhebung zweier gegen ihn festgesetzter Strafbefehle des Amtsgerichts K. und beanstandet die Einstellung verschiedener Strafverfahren, die von der Staatsanwaltschaft P. auf seine Anzeige hin geführt worden sind. Zuletzt hat er noch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Landesjustizkasse bei dem Oberlandesgericht übermittelt, den er ebenfalls für ungerechtfertigt hält. Insgesamt fühlt er sich von der brandenburgischen und sächsischen Justiz verfolgt und terrorisiert und sei das Opfer von Gewalt und Trickbetrug. Der fortlaufende schikanöse Behördenterror mache eine einstweilige Anordnung nach § 30 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) Brandenburg notwendig.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Sofern der Beschwerdeführer Entscheidungen sächsischer Gerichte angreift, ist eine Verfassungsbeschwerde vor dem erkennenden Gericht schon deshalb unzulässig, weil es sich nicht um Hoheitsakte des Landes Brandenburg handelt.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen von Gerichten und Behörden des Landes Brandenburg wendet, erfüllt die Beschwerdeschrift schon nicht die förmlichen Voraussetzungen, die § 45 Abs. 1 und § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellen. Weder der Beschwerdeschrift selbst noch dem umfangreichen Anlagenkonvolut läßt sich entnehmen, inwiefern die den Beschwerdeführer betreffenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen und Maßnahmen verfassungswidrig gewesen sein sollen; dies gilt auch für den zuletzt noch übermittelten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Landesjustizkasse. Die pauschale Behauptung, sämtliche ihm gegenüber ergangenen Entscheidungen der Behörden und Gerichte seien falsch und verfolgten allein die Absicht, ihn zu schädigen, reicht als Begründung einer Verfassungswidrigkeit nicht aus. Darüber hinaus ist eine Verfassungsbeschwerde zufolge § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg grundsätzlich erst nach Erschöpfung des allgemeinen Rechtswegs zulässig. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer gegen die betreffenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen rechtzeitig die nach den einschlägigen Verfahrensordnungen zulässigen Rechtsmittel eingelegt hat.

III.

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Knippel Dr. Dombert
Havemann Dr. Jegutidse
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will