VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 35/98 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 1 | |
Schlagworte: | - Bundesverfassungsgericht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 35/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 35/98

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführer, g egen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 9. Juli 1998 betreffend die Rückgewährung überzahlter Vergütung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. Oktober 1998 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Zufolge § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden, soweit nicht in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. So aber liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vorgetragen, am 26. August 1998 vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 9. Juli 1998 erhoben zu haben. Für eine “vorsorgliche” Anrufung des Landesverfassungsgerichts ist daneben kein Raum. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||
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