VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 27/98 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 4 - GG, Art. 103 Abs. 1; GG, Art. 3 Abs. 1; GG, Art. 20 Abs. 3 - BGB, § 917 Abs. 1 - SachenRBerG, § 1 Abs. 1 Nr. 4 |
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Schlagworte: | - Zivilrecht, materielles - Zivilprozeßrecht - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - rechtliches Gehör - Willkür - faires Verfahren - Eigentum |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 27/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 27/98

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführerin, Beistand: K., gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Cottbus vom 25. März 1998 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. Oktober 1998 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts C., mit dem ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben und ihre Klage auf Feststellung eines Wegerechts und Beseitigung von Durchgangssperren abgewiesen worden ist. I. Die Beschwerdeführerin war ursprünglich Eigentümerin eines anderen Grundstücks in Lübbenau. Auf Betreiben einer LPG, die die Fläche zur landwirtschaftlichen Produktion nutzen wollte, tauschte sie es 1980 gegen ein 1.659 qm großes Grundstück in L., als deren Eigentümerin sie 1995 in das Grundbuch eingetragen wurde. Dieses Grundstück wird von der Beschwerdeführerin auf 176 qm als Kleingarten genutzt. Die übrige Fläche (Wiese) ist zur Gewinnung von Heu und Grünfutter verpachtet. Da das Grundstück nicht an einem öffentlichen Weg liegt, gewährte ihr die LPG ein Wegerecht über von ihr genutzte Flurstücke. Eines dieser Flurstücke stand und steht im Eigentum des Beklagten des Ausgangsverfahrens. Dieser versperrte im Dezember 1991 den Weg, soweit er über sein Grundstück führte. Seitdem erreicht die Beschwerdeführerin das Grundstück auf einem Fußweg über einen angrenzenden Deich. Die Beschwerdeführerin hat im November 1994 Klage auf Feststellung eines Wegerechts über das Grundstück des Beklagten und auf Beseitigung der Durchgangssperren erhoben. Ihr damaliger Verfahrensbevollmächtigte trug unter anderem vor, daß das Grundstück nicht nur als Garten, sondern auch zur Gewinnung von Grünfutter und Heu unter Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen genutzt werde, weshalb ein bloßer Fußweg zu dem Grundstück nicht ausreiche. Ob die Beschwerdeführerin über ein anderes Nachbargrundstück (Eigentümerin Frau L.) ihr Grundstück auf kürzerem Wege erreichen kann, war zwischen den Parteien streitig. Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 23. April 1997 stattgegeben. Die Gewährung eines Wegerechtes durch die LPG sei als Einräumung eines - fortgeltenden - Mitbenutzungsrechts am Grundstück im Sinne des § 321 des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) zu werten. Auch stehe der Beschwerdeführerin ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über das Grundstück des Beklagten zu. Die Errichtung einer befahrbaren Zufahrt über die Deichkrone sei wegen der damit verbundenen Kosten unzumutbar. Die Kosten für die Herstellung einer Zuwegung über das Grundstück L. seien ebenfalls nicht absehbar. Der Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein und führte zur Begründung unter anderem aus, daß Frau L. bereit sei, der Klägerin eine kürzere und günstigere Zufahrt über ihr Grundstück einzuräumen. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin entgegnete hierauf, daß der diesbezügliche Vortrag unbeachtlich sei. Mit Urteil vom 25. März 1998 hob das Landgericht C. die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Ihr stehe gegenüber dem Beklagten kein Wegerecht zu. Das von der LPG eingeräumte Nutzungsrecht müsse er sich nicht zurechnen lassen, weil es nicht den Anforderungen der §§ 321, 322 ZGB genüge. Auch aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz und dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das den Bestandsschutz baulicher Anlagen regele, ergebe sich keine Anspruchsgrundlage. Der Beschwerdeführerin stehe ferner kein Notwegerecht nach § 917 BGB zu. Da sie ihr 1.659 qm großes Grundstück lediglich auf einer Fläche von 176 qm zu kleingärtnerischen Zwecken nutze, sei ihr zuzumuten, weiterhin den Zuweg über den Deich zu nehmen. Die Art der Grundstücksnutzung erfordere keinen befahrbaren Zugang. Sollte dies doch erforderlich werden, könne eine Ausnahmegenehmigung zur Befahrung des Deiches beantragt werden. Außerdem sei zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beschwerdeführerin eine Zufahrt über das angrenzende Grundstück L. zur Verfügung stehe, die in Anbetracht der Grundstücksnutzung ausreiche. Es böten sich demnach einfachere Verbindungsmöglichkeiten als über das Grundstück des Beklagten an. II. Die Beschwerdeführerin hat am 24. Juni 1998 Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts C. erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Eigentumsrechts (Art. 41 Abs. 1 Landesverfassung - LV -), des rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 LV), des Willkürverbots (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 3 LV) sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV). Bei der Prüfung des Notwegerechts gemäß § 917 BGB habe das Landgericht nur die von ihr selbst auf einer Fläche von 176 qm betriebene kleingärtnerische Nutzung des Grundstücks berücksichtigt. In dem Verfahren sei jedoch vorgetragen worden, daß die übrige Fläche der Gewinnung von Heu und Grünfutter diene und mit welchen Schwierigkeiten dies nun für den Pächter verbunden sei. Ferner sei das Landgericht in den Entscheidungsgründen auf einen von ihr in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vergleichsvorschlag nicht näher eingegangen, nachdem der Beklagte keine Vergleichsbereitschaft gezeigt habe. Das Urteil sei außerdem widersprüchlich, weil es im Tenor der Berufung stattgebe, zu Beginn der Urteilsgründe aber ausführe, daß die Berufung “zwar zulässig, aber unbegründet” sei. Das Landgericht habe die Berufung als zulässig angesehen, weil es in unzutreffender Weise den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 3800 DM und damit zu hoch festgesetzt habe. In der Sache selbst gehe das Landgericht zu Unrecht von einer Nichtanwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes aus. Unrichtig sei ferner, daß zwischen den Parteien eine Zufahrt über das Grundstück L. unstreitig sei. Eine solche Zufahrt sei stets bestritten worden. Deren Herstellung sei im übrigen rechtlich nicht möglich, weil das Grundstück L. nicht an einem öffentlichen Weg liege. Auch sei dort die Durchfahrt für landwirtschaftliche Maschinen zu schmal. Die Bodenverhältnisse im hinteren Teil des Grundstücks ließen eine Wegführung zudem nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten zu. Eine einfachere Verbindungsmöglichkeit über die Deichkrone bestehe ebenfalls nicht, sondern müsse erst, wie im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, unter hohem Kostenaufwand hergestellt werden. B. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 6 Abs. 2, 113 Nr. 4 LV, §§ 12 Nr. 4, 45 ff. Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) jedenfalls im wesentlichen zulässig. 1. Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg beschwerdebefugt. Nach ihrem Vortrag erscheint eine Verletzung der von ihr genannten Grundrechte der Landesverfassung durch das Urteil des Landgerichts C. nicht von vornherein ausgeschlossen.2. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg). Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts C. ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. 3a. Die Voraussetzungen für eine Landesverfassungsbeschwerde gegen eine in einem bundesrechtlich geordneten Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidung liegen vor, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von im Grundgesetz und der Landesverfassung inhaltsgleich gewährleisteten Grundrechten durch die fehlerhafte Anwendung von (Bundes-)Verfahrensrecht geltend macht (vgl. BVerfGE 96, 345 ff; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 1). Dies gilt jedenfalls für die Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung ihren Vortrag nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche Gehör, das Gebot des fairen Verfahrens, das Willkürverbot und hierüber auch ihr Eigentumsrecht verletzt. b. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhange zusätzlich darauf stützt, das Landgericht habe die Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu Unrecht verneint und - sinngemäß - die Voraussetzungen des § 917 BGB verkannt, macht sie hingegen zugleich Grundrechtsverletzungen durch fehlerhafte Anwendung materiellen Bundesrechts geltend. Ob das Landesverfassungsgericht auch dies am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen befugt ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Verfassungsbeschwerde (auch insoweit) jedenfalls unbegründet ist (s. unten II.2.) und ihr der Erfolg erst recht zu versagen wäre, wenn das Grundgesetz an einer entsprechenden Überprüfung hindern sollte (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluß vom 9. Juli 1998 - Vf. 3/4-IV-98 -). II. Die Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt nicht den Grundsatz rechtlichen Gehörs aus Art. 52 Abs. 3 LV, 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese Verfassungsbestimmungen gewähren den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlaß der Entscheidung äußern zu können (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, S. 8 des Umdrucks; BVerfGE 27, 248, 250; 70, 288, 293). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung. a. Es ist nicht erkennbar, daß das Landgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin zu der Nutzung ihres Grundstücks in einer das rechtliche Gehör verletzenden Weise übergangen hat. Es hat zwar in den Urteilsgründen nur auf die von ihr auf 176 qm betriebene kleingärtnerische Nutzung des Grundstücks abgestellt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß es die Ausführungen zu der weitergehenden Nutzung der übrigen Grundstücksfläche nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat zu der Art der Grundstücksnutzung schriftsätzlich gegenüber dem Amtsgericht vorgetragen und in der Berufungsinstanz auf seine dortigen Ausführungen Bezug genommen. Ausweislich des Protokolls war die Art der Grundstücksnutzung ferner Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Angesichts dessen ist davon auszugehen, daß das Landgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Es hat ihm im Rahmen der Prüfung des § 917 Abs. 1 BGB lediglich nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschte Bedeutung beigemessen. Dies vermag indes eine Verletzung der Art. 52 Abs. 3 LV, 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Ob das Fachgericht einen tatsächlichen Umstand bei der Rechtsanwendung zutreffend gewürdigt hat, berührt nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern die fachrichterliche Handhabung einfachen Rechts. Diese ist - eine diesbezügliche Prüfungskompetenz unterstellt - vom Verfassungsgericht nur darauf zu kontrollieren, ob die Grenzen der Willkür überschritten sind (s. hierzu unten 2.c.). b. Der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Vergleichsvorschlag ist vom Landgericht ebenfalls nicht übergangen worden, sondern nach ihrem eigenen Vortrag vom Vorsitzenden aufgegriffen und dem Beklagten unterbreitet worden. Da dieser keine Vergleichsbereitschaft gezeigt hat, gab es für das Gericht keinen Anlaß, auf den Vorschlag in den Entscheidungsgründen einzugehen. 2. Das Urteil des Landgerichts verstößt nicht gegen das Willkürverbot der Art. 52 Abs. 3, 12 Abs. 1 LV, 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist eine Entscheidung, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (st. Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluß vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 89, 1, 13 f.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. a. Daß das Landgericht die Berufung - im Widerspruch zur Urteilsformel - in den Entscheidungsgründen einleitend als “zulässig, aber unbegründet” bezeichnet hat, wirkt sich in diesem Zusammenhange nicht aus. Die weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen lassen keinen Zweifel daran, daß das Landgericht die Berufung in Wirklichkeit entsprechend dem Tenor für begründet gehalten hat. Es handelt sich erkennbar um einen bloßen Schreibfehler, der jederzeit berichtigt werden kann (vgl. § 319 Zivilprozeßordnung - ZPO -). b. Die von der Beschwerdeführerin als zu hoch gerügte Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf 3800 DM läßt keine Willkür erkennen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr damaliger Verfahrensbevollmächtigter hatte noch in der ersten Instanz als Streitwert sogar 8000 DM angegeben. Ungeachtet dessen überschreitet es nicht den Rahmen einer vertretbaren Gesetzesauslegung, wenn das Landgericht in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten freien Ermessens (§ 3 ZPO) die Beschwer des Beklagten (Belastung des Grundstücks mit einem Wegerecht, Pflicht zur Beseitigung von Durchgangssperren) wie geschehen auf 3800 DM festgesetzt hat. c. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtanwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - SachenRBerG - durch das Landgericht ist sachlich vertretbar und deshalb nicht willkürlich. Das Gericht ist ausweislich der Urteilsgründe davon ausgegangen, daß dieses Gesetz die Zusammenführung von Grund- und Gebäude- bzw. Anlageneigentum bezwecke und voraussetze, daß sich die Nutzung des Grundstücks in bestimmten Aufwendungen niedergeschlagen habe. Diese Auffassung wird im Schrifttum geteilt (vgl. etwa Münchener Kommentar, 3. Auflage 1997, Einführung zum SachenRBerG, Rdn. 5). Für den hier in Rede stehenden Fall einer bloß faktischen Mitbenutzung legt auch der Gesetzeswortlaut ein solches Verständnis nahe. Zufolge § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG regelt das Gesetz u.a. Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet, auf denen andere Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen errichtet haben, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind. Der Vortrag der Beschwerdeführerin hat nicht erkennen lassen, daß der bis 1991 genutzte Weg eine solche von ihr errichtete “bauliche Erschließungsanlage” ist (vgl. zu diesem Begriff etwa LG Chemnitz, VIZ 1997, 174). Ungeachtet dessen bietet das SachenRBerG keine rechtliche Grundlage für den von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellungsantrag, sondern vermittelt dem Mitbenutzer unter den Voraussetzungen der §§ 116 ff. SachenRBerG einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. d. Es stellt weiter keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, daß das Landgericht bei der Prüfung eines Notwegerechts gemäß § 917 Abs. 1 BGB die Möglichkeit einer Zufahrt über das angrenzende Grundstück L. als zwischen den Parteien unstreitig angesehen hat. Zwar war diese Frage vor dem Amtsgericht zwischen denParteien streitig. In der Berufungsbegründungsschrift hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten jedoch vorgetragen, der Beschwerdeführerin könne eine kürzere und günstigere Zufahrt über das Grundstück L. ermöglicht werden. Dem ist die Beschwerdeführerin in der Berufungsinstanz - mit der der Rechtsstreit sozusagen in eine “neue Runde” geht - nicht entgegengetreten. Daß sie diese Behauptung substantiiert bestritten habe, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 8. September 1997 lediglich erwidert, der diesbezügliche Vortrag der Beklagtenseite sei “unbeachtlich”. Das Landgericht konnte deshalb die Möglichkeit einer Zufahrt über das Grundstück L. gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als (nunmehr) unstreitig ansehen. e. Die Erwägungen des Landgerichts zu einem möglichen Notwegerecht erscheinen auch im übrigen nicht willkürlich. Zwar hat das Gericht (auch) hierbei nur auf die von der Beschwerdeführerin betriebene kleingärtnerische Nutzung abgestellt und unter dieser Prämisse die bestehenden bzw. zwischen den Parteien unstreitigen anderen Verbindungsmöglichkeiten zu dem Grundstück als ausreichend erachtet. Dem liegt offenbar die Annahme zugrunde, daß hier der über die kleingärtnerische Nutzung hinausgehenden Bewirtschaftung der übrigen Grundstücksfläche durch den Pächter für die Frage eines Notwegerechts keine (maßgebliche) Bedeutung zukomme. Diese Betrachtungsweise des Landgerichts erscheint allerdings fragwürdig. Im Rahmen des § 917 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich auch die Bedürfnisse sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks zu berücksichtigen (vgl. etwa Münchener Kommentar, 3. Aufl. 1997, § 917, Rdn. 10 m.w.N.). Indessen ist nicht jede zweifelhafte Anwendung einfachen Rechts bereits eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbotes. Vorliegendenfalls ist jedenfalls die Grenze der Willkür nicht überschritten. Es ist zu berücksichtigen, daß an das Vorliegen einer Notlage i.S. des § 917 Abs. 1 BGB nach verbreiteter Auffassung - der sich das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe angeschlossen hat - wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Nachbareigentum strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach muß der Grundstückseigentümer im Rahmen des Zumutbaren von einer vorhandenen anderweitigen Verbindungsmöglichkeit auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über das Nachbargrundstück (vgl. BGH, MDR 1960, 124; NJW 1980, 585; Münchener Kommentar, a.a.O., Rdn. 8). Diesbezüglich brauchte das Landgericht die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Gewinnung von Heu und Grünfutter nicht als intensive und mit dem Einsatz größerer landwirtschaftlicher Maschinen verbundene landwirtschaftliche Nutzung anzusehen. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigt diese Einschätzung des Landgerichts in gewissem Umfange, indem sie darlegt, unter welch schwierigen Bedingungen der Pächter die Wiese nunmehr nutzt. Dies zeigt, daß eine Nutzung unter den gegebenen Umständen zwar erschwert, aber doch noch möglich ist. Hinzu tritt, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Zufahrt über das Grundstück L. als unstreitig annehmen konnte (s.o.) und über diese Zufahrt wohl zumindest kleinere Gerätschaften zu dem Grundstück geschafft werden könnten. So gesehen erscheint die Wertung des Landgerichts, wonach eine Zufahrt über das Grundstück des Beklagten nach der Art der Grundstücksnutzung nicht i.S. des § 917 Abs. 1 BGB “erforderlich” sei, im Ergebnis nicht unvertretbar und deshalb noch nicht willkürlich. Hiernach kommt es auf die Frage, ob das Landgericht die Beschwerdeführerin für den Fall, daß eine befahrbare Zufahrt doch erforderlich werden sollte, auf die Benutzung des Deiches verweisen konnte, nicht mehr an. Insoweit handelt es sich um eine bloße Hilfserwägung des Landgerichts. 3. Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 LV; 20 Abs. 3 GG). Das Vorgehen des Gerichts bleibt - wie dargelegt - mit den Verfahrensvorschriften vereinbar. 4. Da sich die Rechtsanwendung durch das Landgericht im Rahmen der Gesetze bewegt, bleibt die angegriffene Entscheidung auch mit dem Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin im Einklang, dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden (vgl. Art. 41 Satz 2 LV, 14 Abs. 1 Satz 2 GG). | ||||||||||||||
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