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VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 36/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 S. 1
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- GVG, § 198 Abs. 1; GVG, § 198 Abs. 3
Schlagworte: - Erfolglose Verfassungsbeschwerde
- Begründung
- Überlange Verfahrensdauer
- Rüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 36/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 36/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

wegen            Strafverfahren wegen Beleidigung und Körperverletzung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. September 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Nitsche

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass der Verfassungsbeschwerde kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrunde liegt und sie außerdem nicht dem aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg abzuleitenden Begründungserfordernis entspricht. Auch anhand des erweiterten Beschwerdevorbringens durch den Schriftsatz vom 25. Juli 2017 ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer in den von ihm gerügten Grundrechten aus Art. 52 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 4 Landesverfassung verletzt sein könnte.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche