VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 36/17 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 4 S. 1 - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - GVG, § 198 Abs. 1; GVG, § 198 Abs. 3 |
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Schlagworte: | - Erfolglose Verfassungsbeschwerde - Begründung - Überlange Verfahrensdauer - Rüge |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 36/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 36/17

IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
H.,
Beschwerdeführer,
wegen Strafverfahren wegen Beleidigung und Körperverletzung
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 15. September 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Nitsche
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass der Verfassungsbeschwerde kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrunde liegt und sie außerdem nicht dem aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg abzuleitenden Begründungserfordernis entspricht. Auch anhand des erweiterten Beschwerdevorbringens durch den Schriftsatz vom 25. Juli 2017 ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer in den von ihm gerügten Grundrechten aus Art. 52 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 4 Landesverfassung verletzt sein könnte.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | |